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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11
Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.
Leitsatz
Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

