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BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 259/09

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn das Fahrzeug älter ist und nicht nachweislich durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Die Verweisung setzt voraus, dass die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.

Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug auf günstigere Werkstatt zulässig

In dieser als „Mercedes-A 140-Entscheidung" bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung hat der BGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann. Bei älteren Fahrzeugen ohne durchgehende Markenwerkstatt-Wartung ist die Verweisung regelmäßig zumutbar.

Leitsatz

Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn das Fahrzeug älter ist und nicht nachweislich durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Die Verweisung setzt voraus, dass die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.

Sachverhalt

Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen älteren Mercedes-Benz A 140. Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt und regulierte nur die dortigen Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte konnte nicht nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in der Markenwerkstatt hatte warten lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Verweisung. Er stellte klar, dass bei einem älteren Fahrzeug, dessen Wartung nicht durchgehend in einer Markenwerkstatt erfolgt ist, die Verweisung auf eine gleichwertige günstigere Werkstatt zumutbar ist. Ein besonderes Vertrauen in die Markenwerkstatt, das eine Verweisung unzumutbar machen könnte, besteht in einem solchen Fall nicht. Das Alter des Fahrzeugs und die fehlende Bindung an die Markenwerkstatt sprechen vielmehr dafür, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zuzumuten ist, sofern deren Gleichwertigkeit dargelegt ist. Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt konkret darlegen – eine bloße Behauptung genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Regulierungspraxis bei älteren Fahrzeugen maßgeblich beeinflusst. Bei Fahrzeugen, die nicht nachweislich in der Markenwerkstatt gewartet wurden, akzeptieren die meisten Gerichte seither eine Verweisung auf gleichwertige freie Werkstätten. Die Beweislast für die fehlende Markenwerkstatt-Bindung und die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt liegt beim Schädiger. Die Grenze liegt typischerweise bei Fahrzeugen, die drei Jahre oder älter sind und keine lückenlose Markenwerkstatt-Historie aufweisen.

Häufige Fragen zu VI ZR 259/09

Was besagt das Urteil VI ZR 259/09 in Kürze?

Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn das Fahrzeug älter ist und nicht nachweislich durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde.

Was war der Sachverhalt?

Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen älteren Mercedes-Benz A 140. Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt zugrunde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Verweisung. Er stellte klar, dass bei einem älteren Fahrzeug, dessen Wartung nicht durchgehend in einer Markenwerkstatt erfolgt ist, die Verweisung auf eine gleichwertige günstigere Werkstatt zumutbar ist.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat die Regulierungspraxis bei älteren Fahrzeugen maßgeblich beeinflusst. Bei Fahrzeugen, die nicht nachweislich in der Markenwerkstatt gewartet wurden, akzeptieren die meisten Gerichte seither eine Verweisung auf gleichwertige freie Werkstätten.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 259/09?

VI ZR 259/09 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 259/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 1020

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