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BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 320/12

Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit möglich

Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit nachholen kann, wenn er sie vorgerichtlich unterlassen hat.

Leitsatz

Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt. Die Verweisung muss allerdings auch im Prozess den Anforderungen genügen, die der Senat an eine wirksame Verweisung stellt.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung zahlte zunächst vorbehaltslos auf Basis niedrigerer Sätze. Erst im Prozess verwies sie erstmals konkret auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Fachwerkstatt. Der Geschädigte hielt die Verweisung für verspätet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit wirksam nachholen kann. Eine zeitliche Beschränkung auf die vorgerichtliche Phase besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass die Verweisung den inhaltlichen Anforderungen genügt: Der Schädiger muss konkret eine Werkstatt benennen, die die Reparatur technisch gleichwertig zu günstigeren Konditionen ausführen kann, und zwar ohne Qualitätseinbußen für den Geschädigten. Die Verweisung muss dem Geschädigten mühelos zugänglich sein, und es dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur in der Markenwerkstatt rechtfertigen – etwa eine besondere Vertrauensbeziehung oder ein relativ neues Fahrzeug. Die bloße Behauptung niedrigerer Preise ohne Benennung einer konkreten Werkstatt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung bei Kfz-Schadensersatzklagen. Versicherer, die vorgerichtlich versäumt haben, auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, können dies noch im Prozess nachholen. Geschädigte müssen daher damit rechnen, dass die zunächst uneingeschränkt regulierten Stundenverrechnungssätze im Klageverfahren noch infrage gestellt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verweisung bleiben dabei unverändert hoch.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 320/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2014, 1144