Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19

Halterhaftung bei Brand eines in der Werkstatt abgestellten Lkw durch Kurzschluss im eingebauten Kühlschrank

In dieser Entscheidung hat der BGH den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG fortentwickelt und klargestellt, dass auch ein fest eingebauter Kühlschrank in einem Lkw-Führerhaus eine Betriebseinrichtung darstellt, deren Defekt die Halterhaftung auslösen kann – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer Werkstatthalle abgestellt war.

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. Auch Fahrzeugkomponenten, die nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit dienen, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten, sind als Betriebseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG anzusehen.

Sachverhalt

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war am 12. Dezember 2014 zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Kfz-Reparaturwerkstatt gebracht worden. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant, weshalb der Lkw über Nacht im Werkstattgebäude abgestellt wurde.

In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu erheblichen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Werkstatt führte. Nach den Feststellungen wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Er stellte klar, dass beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile – sowohl die Kabel im Motorraum als auch der eingebaute Kühlschrank – als Betriebseinrichtungen des Lkw anzusehen sind, deren Defekt dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Entscheidend war dabei die Argumentation des BGH zur Einordnung des Kühlschranks: Für die Qualifikation als Betriebseinrichtung ist nicht maßgeblich, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne das betreffende Bauteil erfüllt werden kann. Angesichts der zunehmenden werksseitigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen komfortsteigernden Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von solchen Fahrzeugteilen ausgehen, die zwar nicht für die Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeugs sicherer, leichter oder komfortabler gestalten.

Dem Einwand, dies führe zu einer unangemessenen Ausweitung der Gefährdungshaftung, hielt der BGH entgegen, dass sich das Gefahrenpotential fest eingebauter Geräte wegen ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen durch den Fahrbetrieb nicht mit der Gefährlichkeit stationärer Geräte vergleichen lasse.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Halterhaftung erheblich. Sie stellt klar, dass nicht nur die unmittelbar dem Fahrbetrieb dienenden Komponenten, sondern auch Komfortausstattungen wie eingebaute Kühlschränke, Standheizungen oder Unterhaltungssysteme bei einem Defekt die Gefährdungshaftung auslösen können. Dies ist insbesondere für den Bereich der Nutzfahrzeuge relevant, die häufig über umfangreiche Zusatzausstattungen verfügen. Werkstattbetreiber und deren Versicherer sollten das erhöhte Haftungsrisiko bei der Lagerung von Kundenfahrzeugen beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris