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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08

Aufsichtspflicht der Eltern bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder

In zwei Parallelentscheidungen hat der BGH die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder unterschiedlichen Alters präzisiert. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes.

Leitsätze

a) Normal entwickelten Kindern im Alter von 7½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

b) Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Sachverhalt

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4½ Monate alte P. insgesamt 17 auf einem Parkplatz abgestellte Pkw. Der Parkplatz gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die Beklagten mit ihren Kindern wohnten. Zu dem Komplex gehörte auch ein Spielplatz, auf dem die Kinder zuvor gespielt hatten. Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge nahmen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Alter der Kinder. Für das ältere Kind (7½ Jahre) war das unbeaufsichtigte Spielen auf dem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Normal entwickelte Kinder dieses Alters dürfen im Freien ohne ständige Aufsicht spielen, wenn sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Für das jüngere Kind (5½ Jahre) gelten strengere Maßstäbe: Zwar dürfen auch Kinder in diesem Alter ohne ständige Überwachung im Freien spielen, jedoch müssen sie in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden. Darüber hinaus trifft die Eltern die Pflicht, das Kind regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt wichtige Leitlinien für die Aufsichtspflicht bei Kindern verschiedener Altersgruppen. Sie bestätigt, dass keine ständige Überwachung erforderlich ist, differenziert aber klar nach dem Alter: Bei 7½-Jährigen genügt ein Überblick in großen Zügen, bei 5½-Jährigen sind Kontrollen im 30-Minuten-Takt nötig. Für die Kfz-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Ansprüche gegen Eltern wegen Fahrzeugbeschädigungen durch Kinder nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall bestehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08
Normen: § 832 Abs. 1 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 492 = VersR 2009, 788