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BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.

Wirksamkeit der Sicherungsabtretung an Mietwagenunternehmen und unfallbedingte Aufschläge

Der BGH hat die Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen bestätigt und Leitlinien zu den Rechtfertigungsgründen für höhere Mietpreise bei Unfallersatzwagen aufgestellt – insbesondere zu Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung und Winterreifen.

Leitsätze

a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.

b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.

Sachverhalt

Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten. Sie beschränkte ihre Forderung auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 zuzüglich Nebenkosten und eines 20 %-Aufschlags für das Unfallersatzwagengeschäft. Die Versicherung erstattete nur teilweise.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt. Hinsichtlich der Mietpreishöhe bekräftigte der BGH, dass unfallspezifische Kostenfaktoren wie Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung des Mietpreises und saisonale Zusatzkosten (Winterreifen) einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können. Zugleich ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen. Sie bestätigt zudem, dass neben dem Normaltarif ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrkosten berechtigt ist, wobei konkrete Kostenfaktoren wie Vorfinanzierung und Zusatzausstattung anerkannt werden.

Häufige Fragen zu VI ZR 245/11

Was besagt das Urteil VI ZR 245/11 in Kürze?

a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb…

Was war der Sachverhalt?

Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 245/11?

VI ZR 245/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB; § 5 Abs. 1 RDG; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: VersR 2013, 730

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