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BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10

Unwirksamkeit einer pauschalen Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten"

Der BGH hat entschieden, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall „in Höhe der Gutachterkosten" mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam ist, wenn aus einem Unfall mehrere selbständige Forderungen entstehen.

Leitsatz

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.

Sachverhalt

Die klagende Sachverständige begehrte aus abgetretenem Recht restliche Gutachterkosten. Der Geschädigte hatte seine Schadensersatzansprüche „in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer" formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Das Honorar betrug 1.202 EUR; die Versicherung zahlte vorgerichtlich 471 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall mehrere selbständige Forderungen (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall etc.), kann von der Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden, ohne dass erkennbar ist, von welcher Forderung der abgetretene Teil stammt. Die Formulierung „in Höhe der Gutachterkosten" lässt nicht erkennen, welche der verschiedenen Schadensersatzforderungen ganz oder teilweise abgetreten werden soll.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Praxis der Abtretungsformulare bei Sachverständigen grundlegend verändert. Soll eine wirksame Abtretung erfolgen, muss die abgetretene Forderung klar als der Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Sachverständigenkosten" (nicht: „in Höhe der Sachverständigenkosten") bezeichnet werden. Zahlreiche Sachverständigenbüros mussten ihre Formulare anpassen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10
Normen: § 398 BGB
Fundstelle: zfs 2011, 561 = MDR 2011, 845