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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16
Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an ein Inkassounternehmen
Der BGH hat die Zulässigkeit der sogenannten doppelten Abtretung bestätigt: Ein Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abtreten, der diesen seinerseits an ein Inkassounternehmen weiterabtritt. Die Einziehung durch den Sachverständigen oder das Inkassounternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
Leitsätze
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, liegt darin kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
2. Stellt die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht.
3. Ansatzpunkt für die Auslegung eines Formularvertrags ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Sachverhalt
Die klagende Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis machte restliche Sachverständigenkosten aus doppelt abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt und seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an diesen abgetreten. Der Sachverständige trat den Anspruch an die Klägerin weiter. Die Versicherung bestritt die Aktivlegitimation und die Höhe der Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die doppelte Abtretung ist wirksam: Die erste Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen war hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bezog. Die Weiterabtretung an das Inkassounternehmen war ebenfalls wirksam. Die Einziehungstätigkeit des Sachverständigen stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, da sie als Nebenleistung zum Hauptgeschäft der Gutachtenerstellung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist – unabhängig davon, wie häufig der Sachverständige so vorgeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die in der Praxis weit verbreitete Abtretungskette Geschädigter → Sachverständiger → Inkassounternehmen ab. Sachverständige und Verrechnungsstellen können Erstattungsansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend machen, sofern die Abtretung bestimmt formuliert ist und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16
Normen: §§ 134, 249, 305c Abs. 2, 307, 398 BGB; §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 RDG
Fundstelle: juris

