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BGH, Urteil vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
Keine nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren
Der BGH hat entschieden, dass eine nachträglich im Anhörungsrügeverfahren ausgesprochene Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet, wenn bei der vorangegangenen Nichtzulassungsentscheidung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorlag.
Leitsatz
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und verlangte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen BMW-Werkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt. Das Landgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zunächst nicht zu, da es bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hatte. Auf die Gehörsrüge des Klägers ließ es die Revision nachträglich doch zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Revision als unzulässig. Eine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist nur dann bindend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vorlag. Das Berufungsgericht hatte die Nichtzulassung jedoch nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör beschlossen, sondern aus der sachlichen Erwägung, dass die Rechtsfrage bereits in einem Parallelverfahren anhängig war. Eine inhaltliche Meinungsänderung des Berufungsgerichts rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung über das Anhörungsrügeverfahren.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit einer nachträglichen Revisionszulassung über § 321a ZPO ein. Das Anhörungsrügeverfahren dient ausschließlich der Korrektur von Gehörsverstößen und kann nicht als „zweite Chance" für eine Revisionszulassung genutzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine versäumte Revisionszulassung nur über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH angegriffen werden kann.
Häufige Fragen zu VI ZR 55/14
Was besagt das Urteil VI ZR 55/14 in Kürze?
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf…
Was war der Sachverhalt?
Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und verlangte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen BMW-Werkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH verwarf die Revision als unzulässig. Eine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist nur dann bindend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vorlag.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit einer nachträglichen Revisionszulassung über § 321a ZPO ein. Das Anhörungsrügeverfahren dient ausschließlich der Korrektur von Gehörsverstößen und kann nicht als „zweite Chance" für eine Revisionszulassung genutzt werden.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 55/14?
VI ZR 55/14 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14
Normen: §§ 318, 321a, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle: VersR 2015, 82
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