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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer
Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.
Leitsätze
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
Sachverhalt
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.
Häufige Fragen zu VI ZR 563/15
Was besagt das Urteil VI ZR 563/15 in Kürze?
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 563/15?
VI ZR 563/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071
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