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BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11

Kein Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens infolge Verletzung oder Tötung eines Tieres

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass kein Schmerzensgeldanspruch wegen eines sogenannten Schockschadens besteht, der durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres verursacht wurde. Der BGH bekräftigte damit seine restriktive Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei psychischen Schäden, die durch den Verlust oder die Verletzung eines Tieres entstanden sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit einer engen personalen Beziehung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können.

Leitsatz

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch den Tod eines Tieres psychisch vermittelten sogenannten Schockschadens besteht nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, da ihre Hündin durch einen Verkehrsunfall getötet wurde. Sie erlitt infolge des Todes der Hündin einen psychischen Schaden, der nach ihrer Darstellung eine Langzeitbehandlung erforderte und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung andauerte. Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden statt, wies sie im Übrigen jedoch ab. Das Oberlandesgericht (OLG) reduzierte die materiellen Schäden auf 50 % und verurteilte den Beklagten entsprechend. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten wurden zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines – durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten – sogenannten Schockschadens verneint. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken.

Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.

Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts bedeutet diese Entscheidung eine klare Abgrenzung der Haftung im Falle des Verlustes eines Tieres. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Schäden, die durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres entstehen, in der Regel nicht durchsetzbar sind. Anwälte müssen ihre Mandanten daher realistisch über die Erfolgsaussichten solcher Klagen beraten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der engen personalen Beziehung im Kontext von Schockschäden und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Tieren zu berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls und eine klare Darlegung der fehlenden Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für die Begrenzung der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit, sich auf die etablierte Rechtsprechung zu stützen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11