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BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06

Keine Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII bei Schockschäden von Angehörigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 6. Februar 2007 (VI ZR 55/06) über die Haftung eines Schülers für einen Unfall während des Schulbesuchs zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII auch dann greift, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des Schulgeländes stattfindet. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Schulbezogenheit von Verletzungshandlungen und deren Relevanz für den Haftungsausschluss.

Leitsatz

Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten. Ausführungen zu diesem Fall siehe § 1 Rdn 122 ff.

Sachverhalt

Ein Schüler verletzte einen Mitschüler durch einen Schneeballwurf an einer Bushaltestelle in der Nähe der Schule nach Unterrichtsende. Die Klägerin, die nach § 116 SGB X in die Rechte des Geschädigten eingetreten war, machte einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch, da der Beklagte das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII in Anspruch nehmen konnte. Die Revision rügte, dass die Verletzungshandlung nicht schulbezogen gewesen sei und somit das Haftungsprivileg nicht greifen könne.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist.

Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.

Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch gelten.

Die Revision konnte nicht damit durchdringen, dass die Handlung außerhalb des Schulgeländes stattfand. Der BGH betonte, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung zurückzugreifen. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht.

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet, wurde bestätigt. Der BGH bejahte den Bezug zur Schule, da sich die Beteiligten nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reichte unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von hoher Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen schulbezogenen und nicht-schulbezogenen Handlungen im Kontext des Haftungsprivilegs. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Anwendbarkeit des § 105 SGB VII zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen ist, was im Interesse der Geschädigten eine differenzierte Betrachtung erfordert. Zudem ist die Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung weiterhin von Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass auch Handlungen außerhalb des Schulgeländes, wie beispielsweise an einer Bushaltestelle, schulbezogen sein können, wenn sie einen engen Bezug zum Schulbetrieb aufweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 253; SGB VII § 105 Abs.1 Fundstelle: r+s 2007, 307