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BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen – HWS-Distorsion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (VI ZR 113/17) die Anforderungen an das Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Feststellung einer Primärverletzung, wie beispielsweise einer HWS-Distorsion, die Beweisanforderungen für weitere, vom Unfallgeschädigten geltend gemachte Verletzungen beeinflusst. Der BGH stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen.
Leitsatz
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache". Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.
Sachverhalt
Der Kläger war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, bei dem das Fahrzeug der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 EUR, den die Beklagte regulierte. Streitig war, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Am 13.10.2010 suchte der Kläger eine Allgemeinarztpraxis auf, wo eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert wurden. Am 15.10.2010 suchte der Kläger einen Orthopäden auf, der eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus diagnostizierte.
Ein MRT des linken Knies ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Zudem wurde eine Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, ein kleiner Knochen-Knorpel-Defekt und ein leichter Kniegelenkserguss festgestellt. Der Bericht vom 27.10.2010 wies darauf hin, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Die Allgemeinarztpraxis bescheinigte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum 06.12.2010.
Der Kläger behauptete, er habe durch den Unfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, da sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Hieraus resultierte ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden sowie ein Schmerzensgeldanspruch.
Die Entscheidung des BGH
Der Senat stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen, nur weil eine Primärverletzung festgestellt wurde. Der BGH differenziert zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt aus, dass die Feststellung einer unfallursächlichen Primärverletzung nicht automatisch alle weiteren behaupteten Verletzungen in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität verlagert. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, in denen zwischen dem Nachweis eines konkreten Haftungsgrundes und der Frage, ob weitere Schäden Folgeschäden der Primärverletzung sind, unterschieden wurde. So genügt der Nachweis einer Verletzung, um die Haftung zu begründen.
Ob weitere Schäden, wie beispielsweise eine Hirnschädigung, auf diese Verletzung zurückzuführen sind, ist dann nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Entscheidung betont, dass die Anwendung des § 287 ZPO auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität beschränkt ist, also auf die Frage, ob ein bestimmter Schaden Folge der bereits festgestellten Verletzung ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Beweisanforderungen bei komplexen Verletzungsbildern. Sie verdeutlicht, dass die Feststellung einer Primärverletzung nicht automatisch die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO für alle weiteren geltend gemachten Schäden nach sich zieht. Anwälte müssen daher sorgfältig differenzieren, welche Schäden unmittelbar auf die Primärverletzung zurückzuführen sind und welche eigenständige Beweisführung erfordern. Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung von Folge- oder Begleitschäden von Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Kausalität zwischen Unfall, Primärverletzung und den weiteren geltend gemachten Schäden, um die Beweisführung zu erleichtern. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Bewertung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall, da diese Ansprüche von der Kausalität der Verletzungen abhängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17

