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BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03

Verhältnis der Haftungsprivilegien nach § 106 und §§ 104, 105 SGB VII

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 (VI ZR 160/03) befasst sich mit dem komplexen Verhältnis der Haftungsprivilegierungen nach § 106 und §§ 104, 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der im Rahmen einer Tätigkeit für sein eigenes Unternehmen einen Unfall erleidet, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung eines fremden Unternehmens geschützt ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Haftungsprivilegien, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der Tätigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche.

Leitsatz

Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils v. 24.3.1998 - VI ZR 337/96, NJW 1998, 2365 ff).

Sachverhalt

Der Kläger forderte Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben.

Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH beanstandete die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genügte eine gleichermaßen eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen.

Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm, war es vielmehr erforderlich, dass seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war. Sie musste der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein. Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten.

Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung, zu beurteilen.

Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so dass ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen. Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war.

Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, dass er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchte. Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im Übrigen die Vorschriften über den Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht verändert worden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz – wie bisher § 539 Abs. 2 RVO – auf. Das Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.

In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg – und zwar gemäß § 104 SGB VII – nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, dass die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des Lkw begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vor. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlte es ebenfalls an den erforderlichen Feststellungen.

Deshalb hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der konkreten Tätigkeit des Geschädigten und der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Die Zuordnung der Tätigkeit zum Aufgabenbereich des eigenen oder eines fremden Unternehmens ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsprivileg greift und ob der Geschädigte durch die gesetzliche Unfallversicherung des fremden Unternehmens geschützt ist. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung detailliert ermitteln, welche Aufgaben der Geschädigte wahrgenommen hat und in wessen Interesse diese Tätigkeit erfolgte. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten und die Haftungsprivilegierungen korrekt zu bewerten. Die Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Haftungsfragen bei Tätigkeiten in gemeinsamen Betriebsstätten und die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen Bewertung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 Normen: SGB VII §§ 2 Abs. 2 S.l, 105 Abs.1, 106 Abs. 3Alt. 3 Fundstelle: VersR 2004, 1045