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BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05
Haftungsprivileg beim bauleitenden Architekten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2007 (VI ZR 178/05) befasst sich mit der Haftungsprivilegierung im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 SGB VII und der Haftung bauleitender Architekten. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen primären und sekundären Verkehrssicherungspflichten sowie die Frage, unter welchen Umständen eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, die einen Haftungsausschluss nach sich zieht. Zudem werden die Voraussetzungen für die Haftung des bauleitenden Architekten bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten präzisiert.
Leitsatz
1. Der bauleitende Architekt trifft neben der sekundären Verkehrssicherungspflicht, erkennbare Gefahrenstellen zu beseitigen, auch primäre Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.
2. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erforderlich ist eine Arbeitsverknüpfung, die sich in gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung der Tätigkeiten äußert.
3. Die Fahrt eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, auch wenn sie im Privatwagen erfolgt.
Sachverhalt
Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, da die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. Die Klägerin machte als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen geltend, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma Z. hatten keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die Zeugin S. hatte am 8.
September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben, verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Bauleiterin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Diese wusste seit dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem eigenen Telefaxschreiben an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung beginnen würden. Unter diesen Umständen war die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu beanstanden.
Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hatte sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig ist. Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag.
Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an ,,Haus 3" könnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertigzustellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben. Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB, aber aus §§ 831, 823 BGB.
Die Revision meinte, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hatte sie keinen Erfolg.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldnerverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist.
Im Streitfall zählte bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht. Die Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB war auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des S. 2 war vorliegend nicht anwendbar.
Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, jedoch ist § 839 Abs. 1 S.2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Haftung von Architekten und Bauleitern bei Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten auf Baustellen konkretisiert. Sie verdeutlicht, wann eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht greift und welche Anforderungen an die Überwachung von Baustellen gestellt werden. Zudem ist die Abgrenzung zur Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII relevant, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. Die Entscheidung unterstützt die anwaltliche Argumentation bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Verantwortliche auf Baustellen und bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen. Die klare Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten von Feuerwehrangehörigen ist ebenfalls von praktischer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05 Normen: BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Fundstelle: VersR 2007, 948

