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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.
Leitsatz
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.
Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

