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BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08
Bindungswirkung des § 108 SGB VII – Wie-Beschäftigter im Unfallbetrieb
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (VI ZR 56/08) befasst sich mit der Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte für Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Zivilgericht an die Feststellungen der Sozialgerichtsbarkeit gebunden ist, insbesondere wenn es um die Haftung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geht. Der BGH stellt klar, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und die Bindungswirkung genau zu prüfen ist.
Leitsatz
Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zugeordnet werden.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren aus, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es bestimmte eine Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen.
Das Amtsgericht wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.
Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen. Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, muss "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X reicht nicht aus. Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Das angefochtene Urteil unterlag aber deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den, den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis es über "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" zu entscheiden hat. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die genaue Prüfung der Bindungswirkung sozialgerichtlicher Entscheidungen von entscheidender Bedeutung ist. Insbesondere bei Arbeitsunfällen muss vor einer zivilrechtlichen Klage geprüft werden, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. Die Nichtbeachtung dieser Bindungswirkung kann zur Aufhebung eines Urteils führen. Anwälte müssen daher sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII gegeben sind, bevor sie eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern und die sorgfältige Analyse der sozialrechtlichen Grundlagen, um die Erfolgsaussichten im Zivilprozess zu gewährleisten. Zudem ist die genaue Kenntnis der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII unerlässlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08 Normen: SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 NT. I, Abs. 2 Fundstelle: VersR 2009, 1074

