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BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
Haftung bei Unfall während Motocross-Training
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2009 (VI ZR 86/08) befasst sich mit der Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. Im Kern geht es um die Wirksamkeit eines Haftungsverzichts und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen. Der BGH bestätigt die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit.
Leitsatz
Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.). Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewertung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt war, unterschied bei der Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderlichen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Des Weiteren bejahte das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was der BGH ebenfalls als revisionsrechtlich unbedenklich ansah. Der BGH stellte klar, dass die tatrichterliche Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit korrekt angewendet hat.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es ist erforderlich, sowohl die objektive Schwere der Pflichtwidrigkeit als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Seite getroffen, was jedoch nicht dazu führte, dass grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts, das den Unfall als fahrlässig einordnete, da der Abstand beim Überholvorgang ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglichte.
Das Landgericht hatte auch festgestellt, dass es für den Beklagten subjektiv nicht erkennbar gewesen sein musste, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen würde. Der BGH sah diese tatrichterliche Würdigung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten. Zudem unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dies im Prozess darlegen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die tatrichterliche Würdigung des Verschuldensgrades nur eingeschränkt angreifbar ist, was die Bedeutung einer fundierten Tatsachenfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren unterstreicht. Schließlich ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen von zentraler Bedeutung für die Bewertung von Haftungsrisiken und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08

