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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20
Haftungsmaßstab §§ 1359, 1664 BGB bei Gefährdungshaftung des Tierhalters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 (VI ZR 224/20) die Haftungsbeschränkungen im Kontext der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Das Urteil beleuchtet zudem die Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen.
Leitsatz
BGB §§ 833 S. 1, 1664 Abs.
1. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Sorgerecht für die Klägerin stand ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.
Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtrat.
Die Entscheidung des BGH
Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. B. Familienprivileg 1. Anwendung des Familienprivilegs auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext der Tierhalterhaftung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung bei Unfällen, die durch Tiere verursacht werden, und die Bedeutung der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB. Anwälte müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftung des Tierhalters und die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Sorgfaltspflichten und der Kausalität zwischen dem Verhalten des Tierhalters und dem entstandenen Schaden. Zudem ist die Berücksichtigung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20 Fundstelle: juris

