Metatag - Verletzung des Kennzeichenrechtes eines Unternehmens durch Verwendung des Kennzeichens als sog. Metatag (BGH Urteil vom 18.Mai 2006, Az.: I ZR 183/03)


Die rasante Entwicklung des Internets als Informations- und Handelsportal hat gleichzeitig seine enorme Bedeutung als Werbemedium hervorgebracht. Damit verbunden sind vielerlei rechtliche Probleme. Um diese zu lösen, sind oftmals Gesetze heranzuziehen, die bereits längst in Kraft getreten waren, bevor das Internet überhaupt ins Bewusstsein der Bevölkerung rückte. Für moderne und Interessen ausgleichende Lösungen ist daher die Rechtsprechung der Gerichte unerlässlich. Sie liefert gleichsam das „Salz in der Suppe“ und soll nachfolgend zu einigen wesentlichen Fragen dargestellt werden:


Schlagwort: Metatag 
Was ist überhaupt ein Metatag? Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.


Unternehmen treten am Markt entweder unter ihrer Marke oder unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung auf. Verwendet ein Unternehmen unberechtigt die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung eines anderen Unternehmens als sog. Metatag, so stellt dieses Verhalten eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens und ggf. auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass es für eine Verletzung des Kennzeichenrechts gerade nicht auf die Wahrnehmbarkeit des sog. Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer ankomme. Vielmehr sei die kennzeichenmäßige Benutzung  bereits deshalb gegeben, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit Hilfe des Suchworts (Metatag) beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise geradezu auf die entsprechende Internetseite geführt wird. Insbesondere die Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen innerhalb einer Branche begründet die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot allein aufgrund der Kurzhinweise nicht vom Angebot des eigentlichen Kennzeicheninhabers unterscheiden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite des unberechtigten Kennzeichennutzers ausgeräumt werden kann. Zulässig kann die Verwendung eines fremden Kennzeichens aber dann sein, wenn ein Unternehmen sein Angebot mit den Angeboten anderer Wettbewerber auf seiner Internetseite vergleicht und dabei die Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen der Wettbewerber anführt, die in den Vergleich einbezogen sind.

 

GEFAHR: Falls Sie fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen als Metatag verwenden, um auf Ihre Internetseite hinzuweisen, drohen Ihnen neben einer Abmahnung und einem sich ggf. anschließenden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor allem erhebliche Kosten. 

   
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