Markenrechtsverletzung bei Verwendung eines Gattungsbegriffs als Keyword (LG Berlin vom 21. November 2006, Az.: 15 O 560/06)
Schlagwörter: Keyword und Adwords
Was versteht man unter einem Keyword? Keywords sind Suchbegriffe, die der Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers (z.B. Google) auswählt, um durch deren Eingabe seine Anzeige erscheinen zu lassen. Dem Werbekunden stehen für die Auswahl der Keywords regelmäßig verschiedene Auswahloptionen zur Verfügung. Bei der Option „genau passende Keywords“ erscheint die Werbeanzeige nur dann, wenn der Suchbegriff mit dem Keyword übereinstimmt. Wird hingegen die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt, erscheint die Anzeige auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Über die Option „ausschließende Keywords“ lässt sich erreichen, dass die Anzeige des Werbekunden gerade dann nicht erscheint, wenn der Suchbegriff neben dem gewünschten Keyword auch das ausgeschlossene enthält.
Was versteht man unter AdWord? Adwords ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Google Adwords sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Andere Suchmaschinen haben das AdWords-Konzept mittlerweile aufgegriffen (s. Sponsorenlinks).
Die Adwords-Textanzeigen sind durch die Spaltenüberschrift "Anzeigen" von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgegrenzt und optisch weit weniger aggressiv als die bei vielen anderen Suchmaschinen üblichen Einblendung von Werbebannern; bisweilen bieten sie dem Benutzer bessere Resultate als die eigentlichen Suchergebnisse. Außerdem können diese Anzeigen als AdSense auch auf Webseiten anderer Anbieter angezeigt werden.
Dem LG Berlin lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wonach ein Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers als Keyword den Gattungsbegriff „Möbel“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gekoppelt hatte. Internetuser bekamen somit sowohl bei Eingabe des Suchbegriffs „Möbel“ als auch bei der Eingabe spezieller Kombinationen mit dem Wort „Möbel“, wie z.B. „europamöbel“ eine Anzeige des Werbekunden zu sehen. Hiergegen richtete sich der Inhaber der Marke „europamöbel“ und forderte den Werbekunden auf, die Bezeichnung „europamöbel“ aus dem Adwords-Programm zu entfernen. Der Werbekunde wandte hiergegen ein, dass er als Keyword lediglich den Gattungsbegriff „Möbel“ verwendet habe.
Das Landgericht Berlin schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH an, wonach als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer - auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (BGH in GRUR 2004, 860). Allerdings sieht das Landgericht die Auferlegung einer Prüfungspflicht vor dem Start einer Anzeige, inwieweit es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords mit weiteren Begriffen zu einer Kennzeichenverletzung Dritter kommen kann, gerade dann als unzumutbar an, wenn sich der Werbekunde hier durch die Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Möbel“ und die Option „weitgehend passende Keywords“ gerade die Möglichkeit eröffnen will, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für sein Angebot zu werben. Den Werbekunden trifft jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenrechtsverletzungen kommt, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Im Klartext heißt das: Die eingetretene Kennzeichenverletzung in Folge der Verwendung als Keyword führt nur so lange nicht zu Marken- bzw. Kennzeichenansprüchen, wie der Werbetreibende keinen Hinweis auf die Pflichtverletzung missachtet. Sobald der Werbetreibende also Kenntnis von der Beeinträchtigung der Marken- bzw. Kennzeichenrechte erlangt, hat er diese sofort abzustellen. Ansonsten ist er ohne Einschränkung den Ansprüchen des Marken- bzw. Kennzeichnrechtsinhabers ausgesetzt.
GEFAHR: Reagieren Sie sofort, wenn Sie etwa durch eine Abmahnung aufgefordert werden, eine bestimmte Marke oder Kennzeichnung nicht mehr als Keyword zu benutzen und schließen Sie dieses Keyword sofort aus Ihren Suchbegriffen aus. Drucken Sie Nachweise über den Ausschluss des Keywords aus.
Während sich des LG Berlin ausschließlich mit der marken- und kennzeichenrechtlichen Problematik der sog. Keywords auseinander setzen musste, lag dem OLG Düsseldorf eine Entscheidung u.a. zur wettbewerbsrechtlichen Problematik eines solchen Verhaltens vor (OLG Düsseldorf vom 23. Januar 2007, Az.: 20 U 79/06). Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rufsausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs wurde jedoch verneint. Die Ausbeutung eines fremden Rufes im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setze regelmäßig die Übertragung des guten Rufes der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt (sog. Imagetransfer) voraus. Dies sei jedoch bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als Adword dann nicht der Fall, wenn die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stamme. Sodann liege es nämlich fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der angezeigten Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden Anbieters übertrage. Auch liege bei einem solchen Verhalten kein unlauterer Wettbewerb im Sinne des „Kundenfangs“ vor.
Gegen dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist die Revision zugelassen. Denn bislang ist höchstrichterlich (das heißt vom BGH) noch nicht geklärt, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Adwords nach ähnlichen Grundsätzen zu behandeln ist wie bei Metatags und als Kennzeichenverletzung einzuordnen ist oder nicht.
Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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