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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – VI ZR 1177/20

Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 (VI ZR 1177/20) befasst sich mit dem komplexen Thema des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, und solchen, die an andere Voraussetzungen geknüpft sind. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verjährung von Regressansprüchen und die Anforderungen an die Kenntnis der Anspruchsbegründenden Umstände.

Leitsatz

1. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht.

2. Für Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

3. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Frage des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X und die damit verbundene Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, wann Schadensersatzansprüche eines Geschädigten auf die Klägerin, einen Sozialversicherungsträger, übergingen. Die Klägerin erbrachte Leistungen, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, und forderte Regress. Das Berufungsgericht unterstellte die Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. und machte den Beginn der Verjährung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. abhängig. Die Revision wandte sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen beruhe auf grober Fahrlässigkeit.

Es ging um die Frage, wann die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte oder hätte erlangen müssen, um die Verjährung zu bestimmen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. In diesem Fall ist bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Besteht das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht, erfolgt der Anspruchsübergang (frühestens) dann, wenn es begründet wird.

Anderes gilt für Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, wie dies bei Leistungen des Sozialhilfeträgers und den von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Rehabilitationsleistungen der Fall ist. Hier muss das Versicherungsverhältnis, das in der oben dargestellten Fallgruppe die Grundlage für den Forderungsübergang legt, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung künftiger Sozialleistungen schließen lassen. Für den Rechtsübergang ist deshalb erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Maßgeblich für die Differenzierung ist mithin der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, da dieses die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags der Klägerin zur inneren Organisation und zu den internen Abläufen in Zusammenhang mit der Durchsetzung von Regressansprüchen überspannt hatte. Der BGH betonte, dass für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung ankommt, nicht auf den der Leistungsabteilung.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X präzisiert. Anwälte müssen nun sorgfältig prüfen, ob die Sozialleistungen aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden oder ob andere Voraussetzungen gelten. Dies beeinflusst maßgeblich den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs und damit den Beginn der Verjährungsfrist für Regressansprüche. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, die interne Organisation und die Abläufe innerhalb der Sozialversicherungsträger genau zu kennen, um die Verjährung korrekt zu berechnen und die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Insbesondere bei Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die Kenntnis des maßgeblichen Zeitpunkts des Anspruchsübergangs ist essentiell, um die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten und eine Verjährung zu verhindern.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – VI ZR 1177/20

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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08

Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 186/08) befasst sich mit der Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung zu stellen sind, wenn die berufliche Zukunft des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht absehbar war. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und § 252 BGB und betont die Berücksichtigung der besonderen Umstände bei Kindern.

Leitsatz

Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Tischler, begehrte Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt erlittenen Hörschädigung. Er machte einen Verdienstausfallschaden geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informationstechnologie hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld ergab. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wurde, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergab; die weitergehende Berufung wies es zurück. Beide Parteien legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Die Revisionen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zutreffend den streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis sind zwar konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darzutun, jedoch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand.

Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der Tatrichter darf sich in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.

Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner Prognose davon ausgehen, dass der Kläger ohne die Schädigung einen Beruf der gleichen Fachrichtung mit niedrigerem Ausbildungs- und Gehaltsniveau, aber höherer Entlohnung als im Tischlerberuf ergriffen hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prognose ließ keinen den Beklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden junger Kinder. Sie verdeutlicht, dass bei der Schadensschätzung im Kindesalter keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen gestellt werden dürfen. Anwälte müssen daher die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die altersbedingten Unsicherheiten bei der Prognose der beruflichen Entwicklung des Kindes in den Vordergrund rücken. Es ist wichtig, alle verfügbaren Informationen, wie z.B. die beruflichen Pläne der Eltern, die schulische Entwicklung und die Interessen des Kindes, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Schadensschätzung die durch das Schadensereignis verursachten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Kindes sorgfältig zu würdigen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16

Prämien als normativer Verdienstausfallschaden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (VI ZR 40/16) befasst sich mit der Frage, ob Prämien, die ein Arbeitnehmer trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält, als normativer Verdienstausfallschaden im Sinne des Schadensersatzrechts zu berücksichtigen sind. Der BGH stellt klar, dass die ungekürzte Zahlung einer Ergebnisbeteiligung oder eines Sonderbonus durch den Arbeitgeber die Annahme eines solchen Schadens nicht ausschließt. Entscheidend ist die normative Betrachtungsweise, die eine Korrektur der Differenzrechnung unter bestimmten Umständen gebietet.

Leitsatz

a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurt. v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurt. v. 7.5.1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden. Sein Arbeitgeber zahlte ihm trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ungekürzt eine Ergebnisbeteiligung und einen Sonderbonus, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gewährt wurden. Der Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneinte einen Schaden, da die Prämien ungekürzt gezahlt wurden. Die Klägerin, der Arbeitgeber, war aufgrund einer Abtretung durch den Arbeitnehmer aktivlegitimiert. Die Frage war, ob die ungekürzte Zahlung der Prämien die Annahme eines Verdienstausfallschadens ausschloss.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden war. Dies folgte nicht unmittelbar aus der Differenzhypothese, wonach ein Schaden durch den Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis ermittelt wird. Im vorliegenden Fall war die Vermögenslage des Verletzten durch die ungekürzte Zahlung der Prämien nicht beeinträchtigt. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Differenzrechnung normativ zu korrigieren ist, wenn sie die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter rechnerisch ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen.

Die ungekürzte Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, die nicht als Entlastung des Schädigers anzusehen ist, rechtfertigte die Annahme eines normativen Schadens in Höhe des auf die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Prämienanteils. Der BGH betonte, dass es unerheblich ist, ob die Prämien arbeitsrechtlich als Entgelt, Belohnung für Betriebstreue oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu qualifizieren sind. Entscheidend war der Bezug zur Arbeitsleistung, der sich aus der Betriebsvereinbarung ergab. Die Klägerin war aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Die Kritik an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG war für die Entscheidung unerheblich.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die ungekürzte Zahlung von Prämien durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Verdienstausfallschaden ausschließt. Es ist vielmehr eine normative Betrachtungsweise geboten, die auch dann einen Schaden annehmen kann, wenn die Differenzrechnung keinen unmittelbaren Schaden ergibt. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Prämienzahlungen als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn anzusehen sind und ob die Zahlung durch den Arbeitgeber den Schädiger entlasten soll. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Zudem ist die Aktivlegitimation des Arbeitgebers im Falle einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber zu beachten. Die Entscheidung stärkt die Position verletzter Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 Normen: BGB §§ 249,823; StVG §§ 7,18; EFZG § 6 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

Beteiligung des Dritten als Voraussetzung für Bindungswirkung nach § 108 SGB VII

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. November 2007 (VI ZR 244/06) über die Voraussetzungen der Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids für einen Zivilprozess zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Schädiger, der nicht am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war, durch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gebunden ist. Der BGH stellte klar, dass eine solche Bindungswirkung nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, insbesondere wenn der Schädiger in gebotener Weise am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt wurde.

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

2. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.

3. War der Schädiger an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Schädiger gegenüber nicht bindend geworden war.

4. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 6. April 2001. Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke Abbrucharbeiten, die von der N.B. GmbH im Auftrag der "A." durchgeführt wurden. Dort waren auch Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger erlitt schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.

Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wurde wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 125 Euro. Es stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden fest und wies im Übrigen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne, da § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur für "Versicherte" gelte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbstständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Der BGH stellte fest, dass die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII gegenüber dem Schädiger nur dann eintritt, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist. Seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Der BGH betonte, dass es nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft Kenntnis gehabt haben musste, geschlossen werden könne, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.

War der Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt, war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu klären, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft benachrichtigt worden ist.

Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die korrekte Beteiligung des Schädigers am sozialgerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist. Wird der Schädiger nicht ordnungsgemäß beteiligt, entfällt die Bindungswirkung des sozialgerichtlichen Bescheids im Zivilprozess. Dies kann dazu führen, dass das Zivilgericht eigene Feststellungen zum Versicherungsstatus des Geschädigten und zur Haftung des Schädigers treffen muss. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Mandant als Schädiger in dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war und ob die Beteiligung den Anforderungen des § 12 Abs. 2 SGB X genügte. Versäumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen, insbesondere wenn die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII oder § 106 SGB VII im Raum steht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, das sozialrechtliche Verfahren engmaschig zu begleiten und die Rechte des Schädigers zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20

Gestörte Gesamtschuld bei § 116 Abs. 6 SGB X a.F.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 (VI ZR 1189/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und dessen Auswirkungen auf den Übergang von Schadensersatzansprüchen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Sozialversicherungsträger (SVT) Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, wenn der Geschädigte durch ein Familienmitglied geschädigt wurde, das unter das Angehörigenprivileg fällt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Akzessorietät des Direktanspruchs und zur Reichweite der gestörten Gesamtschuld in solchen Konstellationen.

Leitsatz

1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.

2. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann der Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer des nicht privilegierten Gesamtschuldners nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis zum privilegierten Gesamtschuldner den Schaden zu tragen hat.

Sachverhalt

Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J. saß am 15.02.2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall wurde von der Fahrerin allein verursacht. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.

Die Klägerinnen erbrachten Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. und waren der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X a.F. und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das OLG hatte der Leistungs- und Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.

In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.

Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.

Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.

Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob das Angehörigenprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Haftpflichtversicherers hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger und dem Direktanspruch gegen den Versicherer. Zudem verdeutlicht sie die Notwendigkeit, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, um die Haftung des nicht privilegierten Schädigers und seines Versicherers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Versicherers des nicht privilegierten Schädigers durch das Angehörigenprivileg begrenzt sein kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und der einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20

  1. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09
  2. BGH, Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16
  3. BGH VI ZR 164/07 – Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Bestimmung der Mietwagenkosten
  4. BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05

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