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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07

Schätzung eines 15 %-Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarifen

Der BGH hat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung eines pauschalen Aufschlags von 15 % auf den Normaltarif bei Unfallersatztarifen gebilligt und zugleich die Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Tarife beim Schädiger verortet.

Leitsätze

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR. Beide Seiten legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt. Der Tatrichter muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nicht im Einzelnen nachvollziehen, sondern darf einen pauschalen Aufschlag schätzen, wenn spezifische unfallbedingte Leistungen erbracht werden.

Hinsichtlich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife bekräftigte der BGH: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif konkret „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann. Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Kürzung von Mietwagenkosten konkret darlegen müssen, welcher günstigere Tarif dem Geschädigten tatsächlich zugänglich war.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 622 = VersR 2008, 1370

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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.

Leitsatz

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.

Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.

Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.

Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.

Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

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BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07

Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Schätzung des Normaltarifs bei Mietwagenkosten

Der BGH hat in dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Das Urteil gibt dem Tatrichter erheblichen Ermessensspielraum bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO und klärt die Anforderungen an die Erschütterung einer anerkannten Schätzgrundlage.

Leitsätze

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll hafteten. Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Werkstatt, die seinen beschädigten Audi A6 reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug vom Typ Audi A4 Cabrio an. Bei Vertragsschluss wurde ihm mitgeteilt, der „übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen" werde berechnet und sei von der Gegenseite zu tragen. Eine Vorauszahlung leistete er nicht; andere Angebote holte er nicht ein.

Die Mietwagenfirma berechnete 3.747,98 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte vorgerichtlich lediglich 1.381,56 EUR. Das Amtsgericht sprach weitere 776,04 EUR zu; das Landgericht reduzierte den Restanspruch auf 584,44 EUR. Beide Parteien legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil und wies sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss er dabei von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich den günstigeren wählen.

Zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage führte der BGH aus, dass die Verwendung dieses Tabellenwerks im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Die Eignung einer anerkannten Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Ergänzend stellte der BGH klar, dass bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau am Ort der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs maßgebend ist. Der Geschädigte braucht sich ebenso wie bei der Reparatur nur auf den ihm ohne Weiteres zugänglichen Markt zu begeben.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen von zentraler Bedeutung. Sie legitimiert die Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage und erhöht die Hürden für Versicherer, diese Grundlage anzugreifen: Pauschale Kritik genügt nicht; vielmehr müssen konkrete, fallbezogene Mängel aufgezeigt werden. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass der örtliche Markt am Anmietort maßgeblich ist und der Geschädigte nicht auf bundesweit günstigere Angebote verwiesen werden kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 383 = VersR 2008, 699

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BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13

Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall zur Klärung unfallkausaler Körperverletzung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (VI ZR 95/13) befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Arztkosten nach einem Verkehrsunfall. Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Der BGH stellt klar, dass hierfür eine unfallbedingte Körperverletzung erforderlich ist und die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer solchen nicht ausreicht.

Leitsatz

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht zu entnehmen. Es werden lediglich allgemeine Ausführungen zum Thema Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Konkrete Angaben zum Unfallhergang oder den erlittenen Verletzungen fehlen. Auch die beteiligten Parteien und deren jeweilige Positionen werden nicht genannt.

Die Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des BGH ist im vorliegenden Text nicht vollständig wiedergegeben. Es wird lediglich der Leitsatz zitiert, der die wesentliche Aussage der Entscheidung zusammenfasst. Aus dem Leitsatz geht hervor, dass der BGH die Erstattungsfähigkeit von Arztkosten an das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung knüpft. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen demnach nicht für einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten. Weitere Begründungsschritte oder Argumente des Gerichts sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung im Rahmen der Anspruchsbegründung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls durch medizinische Gutachten zu belegen. Anwälte müssen sicherstellen, dass die geltend gemachten Arztkosten kausal auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen medizinischen Dokumentation und der sorgfältigen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Behandlung. Im Falle von psychischen Folgeschäden ist die Kausalität besonders sorgfältig zu prüfen und zu belegen, da diese oft schwerer nachzuweisen sind. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arztkosten nach Verkehrsunfällen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 Normen: BGB §§ 249 Abs. 2 S.l, 823Abs.l; StVG §§ 7Abs.l; 11 S.l Fundstelle: VersR 2013,1406

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BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95

Physische Primärverletzung mit psychischem Folgeschaden (HWS)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1996 (VI ZR 55/95) befasst sich mit der Haftung des Schädigers für psychische Folgeschäden nach einer physischen Primärverletzung. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen, dem Schädiger zugerechnet werden können. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit eine bestehende psychische Disposition des Verletzten die Haftung des Schädigers beeinflusst.

Leitsatz

Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt bei einem Unfall körperliche Verletzungen. Infolge dieser Verletzungen kam es aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden, die sich in einer organisch nicht fassbaren, psychogenen Schmerzkrankheit äußerten. Diese Schmerzkrankheit manifestierte sich in zunehmenden Schmerzreaktionen von Kopf bis Fuß, insbesondere im Kopf, im Bereich der Wirbelsäule und in den Extremitäten. Ohne den Unfall wären diese Beschwerden nicht aufgetreten. Die Beschwerden führten zur Dienstunfähigkeit des Klägers und schließlich zu seiner vorzeitigen Pensionierung. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Beklagte für die durch den Unfall verursachten Folgeschäden haftet. Der Senat stellte fest, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass diese eine organische Ursache haben. Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren. Der BGH betonte, dass die Zurechnung solcher Schäden nicht daran scheitert, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Der BGH wies darauf hin, dass die Haftung aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt sein kann, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall einen Auslöser für die psychische Fehlreaktion und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit des Klägers darstellte.

Dies genügte, um ihn als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen, auch wenn daneben andere Ursachen gegeben sein mögen. Das Berufungsgericht durfte sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen anschließen, der die psychosomatischen Zusammenhänge beurteilte. Die psychische Fehlverarbeitung des Klägers, die sich in chronifizierten Schmerzzuständen äußerte, war der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Sie verdeutlicht, dass Schädiger auch für psychische Folgeschäden haften, selbst wenn diese auf einer individuellen Prädisposition des Verletzten beruhen. Anwälte müssen daher die psychische Komponente von Verletzungen sorgfältig prüfen und geltend machen, um umfassenden Schadensersatz für ihre Mandanten zu erreichen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu dokumentieren und zu beweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu beachten, wann psychische Beeinträchtigungen haftungsbegründend sind und wann sie lediglich Folgewirkungen einer Verletzung darstellen. Die Entscheidung stärkt die Position der Verletzten und erweitert die Haftung des Schädigers.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 Normen: BGB §§ 249 S. 2, 847; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 Fundstelle: VersR 1996, 990

  1. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
  2. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16
  3. BGH VI ZR 245/11 – Wirksamkeit der Abtretung und Aufschlag auf Normaltarif bei Mietwagenkosten
  4. BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11

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