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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.

Leitsatz

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).

Sachverhalt

Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.

Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.

Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.

Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.

Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

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BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10

Unbegründete Werkstattrabatte mindern den Reparaturkostenanspruch nicht

Der BGH hat entschieden, dass nicht näher begründete Rabatte, die der Reparaturbetrieb dem Geschädigten einräumt, bei der Schadensabrechnung nicht zulasten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.

Leitsatz

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und gewährt die Werkstatt dabei einen Nachlass, der nicht auf einer besonderen persönlichen Beziehung oder ungewöhnlichen Umständen beruht, so kann der Geschädigte gleichwohl die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten verlangen, wenn sich der Werkstattrabatt nicht schadensmindernd auswirkt.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Werkstatt gewährte einen Nachlass auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten, ohne dass hierfür ein konkreter Grund – etwa eine besondere Geschäftsbeziehung oder Gegenleistung – erkennbar war. Die beklagte Versicherung erstattete nur die tatsächlich in Rechnung gestellten, niedrigeren Kosten und argumentierte, der Geschädigte müsse sich den erhaltenen Vorteil anrechnen lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass bei konkreter Schadensabrechnung zwar grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich sind. Ein nicht näher begründeter Werkstattrabatt, der aus Kulanz, Kundenbindung oder sonstigen Gründen gewährt wird, die allein in der Sphäre der Werkstatt liegen, kann dem Geschädigten jedoch nicht entgegengehalten werden. Der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe eine Werkstatt Nachlässe gewährt. Solche Nachlässe dienen nicht der Schadensminderung, sondern beruhen auf wirtschaftlichen Erwägungen der Werkstatt. Sie dem Schädiger zugutekommen zu lassen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da der Geschädigte keinen Anspruch auf den Rabatt hat und ihn nicht bei jeder künftigen Reparatur erwarten kann.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis von erheblicher Bedeutung. Versicherer können den Geschädigten nicht auf niedrigere Kosten verweisen, die nur durch einen unverbindlichen Werkstattrabatt zustande kommen. Dies gilt allerdings nur für nicht näher begründete Nachlässe. Liegt dagegen eine dauerhafte Vergünstigung vor, etwa aufgrund eines Rahmenvertrags oder einer Mitarbeitervergünstigung, kann dies anders zu beurteilen sein.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547

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BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11

Wirksamkeit der Sicherungsabtretung an Mietwagenunternehmen und unfallbedingte Aufschläge

Der BGH hat die Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen bestätigt und Leitlinien zu den Rechtfertigungsgründen für höhere Mietpreise bei Unfallersatzwagen aufgestellt – insbesondere zu Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung und Winterreifen.

Leitsätze

a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.

b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.

Sachverhalt

Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten. Sie beschränkte ihre Forderung auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 zuzüglich Nebenkosten und eines 20 %-Aufschlags für das Unfallersatzwagengeschäft. Die Versicherung erstattete nur teilweise.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt. Hinsichtlich der Mietpreishöhe bekräftigte der BGH, dass unfallspezifische Kostenfaktoren wie Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung des Mietpreises und saisonale Zusatzkosten (Winterreifen) einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können. Zugleich ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen. Sie bestätigt zudem, dass neben dem Normaltarif ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrkosten berechtigt ist, wobei konkrete Kostenfaktoren wie Vorfinanzierung und Zusatzausstattung anerkannt werden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB; § 5 Abs. 1 RDG; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: VersR 2013, 730

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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16

Familienprivileg des Erstschädigers bei gesamtschuldnerischer Mithaftung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16) befasst sich mit der komplexen Thematik des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, Schadensersatzansprüche gegen diesen bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Sozialleistungen. Der BGH präzisiert die Auswirkungen des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X in solchen Konstellationen und grenzt diese von den Regelungen zur gestörten Gesamtschuld ab.

Leitsatz

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurt. vom 28.11.2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.

2. Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen der §§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3. In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

4. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21.01.1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.

Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatte allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.

In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.

Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.

Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.

Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG auf Grund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Familienbezug. Sie verdeutlicht die Grenzen des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X und dessen Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Familienprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Konstellation der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn neben einem Familienangehörigen ein weiterer Schädiger haftet. Zudem ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage, insbesondere hinsichtlich des Direktanspruchs, weiterhin relevant ist. Die Kenntnis dieser Grundsätze ist essenziell, um die Ansprüche der Mandanten optimal zu sichern und eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 Fundstelle: VersR 2018,120

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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 (Az.: III ZR 229/07) befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere im Kindergartenbereich. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses und widerspricht damit Teilen der Literatur, die eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit sehen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Abgrenzung zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit Unternehmerin i.S.d. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, da er als Kind eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter. Die Beklagte war Unternehmerin. Die Verletzung des Auges war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden.

Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hatte § 108 SGB VII nicht beachtet, was jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führte, da durch den bestandskräftigen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend festgestellt wurde, dass ein Versicherungsfall vorlag. Der BGH sah keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten sei gerechtfertigt.

Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung seien unterschiedliche Ordnungssysteme. Der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden sei für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung in der Regel ausgeschlossen sind, sofern der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen stets die Voraussetzungen des § 104 SGB VII berücksichtigen und die Abgrenzung zum bürgerlichen Schadensersatzrecht beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Feststellung des Versicherungsfalls durch die Unfallversicherungsträger und die Bindungswirkung für die Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der vorliegenden Verwaltungsentscheidungen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

  1. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12
  2. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08
  3. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17
  4. BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19

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