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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11

Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass Sachverständigenkosten bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers ebenfalls nur anteilig – also im Umfang der Haftungsquote – zu erstatten sind. Zudem enthält die Entscheidung wichtige Ausführungen zur Haftungsverteilung bei der Kollision eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr.

Leitsätze

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Sachverhalt

Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw auf 7.300 EUR brutto und den Restwert auf 2.700 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 EUR, der Sachverständigenkosten von 747 EUR, einer Kostenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 50 % des Wiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale zu, erkannte ihm aber die Sachverständigenkosten in voller Höhe (747 EUR) zu – also ungequotelt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH beanstandete zunächst die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem Gegenverkehr hat der Linksabbieger, der seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt hat, regelmäßig allein oder zumindest zum größten Teil zu haften. Die vom Berufungsgericht vorgenommene hälftige Teilung berücksichtigte nicht hinreichend das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass das Berufungsgericht dem Kläger die Sachverständigenkosten in voller Höhe und nicht nur anteilig zugesprochen hatte. Der BGH stellte klar: Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. Die Sachverständigenkosten sind Teil des erstattungsfähigen Schadens gemäß § 249 BGB, unterliegen aber – wie alle übrigen Schadenspositionen – der quotenmäßigen Kürzung im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen bestätigt sie die strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht. Zum anderen stellt sie unmissverständlich klar, dass Sachverständigenkosten bei einer Mithaftung des Geschädigten nicht privilegiert behandelt werden, sondern ebenso wie alle anderen Schadenspositionen der Quotelung unterliegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung von Unfällen mit geteilter Haftung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Normen: §§ 249, 254 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG; §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO
Fundstelle: zfs 2013, 198 = VersR 2012, 201

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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich

Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.

Leitsatz

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.

Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.

Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.

Die Entscheidung des BGH

Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.

Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 773/20

Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes – Versetzung in Ruhestand

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2021 (VI ZR 773/20) befasst sich mit der Frage der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes, insbesondere der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess. Der BGH präzisiert, inwieweit die Feststellungen eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, der auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, für die Zivilgerichte bindend sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit.

Leitsatz

1. Die Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.

2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.

Sachverhalt

Die klagende Gemeinde machte als Dienstherrin des durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten G. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend. Am 2. August 2010 kam es zwischen dem als Ordnungsbeamten eingesetzten G. und dem alkoholisierten Beklagten zu einer Auseinandersetzung, im Rahmen derer G. nach hinten auf den Boden fiel. G. war in der Zeit vom 3. August 2010 bis zum 31. März 2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR an G. Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde G. mit Wirkung zum 1. April 2012 in den Ruhestand versetzt; ab diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung der Bezüge von der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) übernommen. Mit Urteil des VG Trier vom 30.

September 2014 wurde G. ab dem 1. April 2012 ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt, da G. aufgrund des Dienstunfalls dauernd dienstunfähig und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt gewesen sei. Mit der Behauptung, dass der Beklagte den Beamten G. bei der Auseinandersetzung geschlagen habe, weshalb dieser körperliche und psychische Folgeschäden erlitten habe, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten Ersatz der von ihr an G. gezahlten Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet sei, die die Klägerin infolge des Vorfalls vom 2. August 2010 an G. bereits erbracht habe oder noch erbringen werde. Der Beklagte hat behauptet, dass G. nicht aufgrund des Vorfalls vom 2. August 2010 dienstunfähig geworden sei, sondern seinen Dienst nicht mehr habe verrichten wollen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 17.283,48 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Dienstunfähigkeit des G. lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten adäquate Folge des Vorfalls vom 2. August 2010 war. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte klar, dass die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, die auf einem Verwaltungsakt beruht, sich nicht auf die Frage erstreckt, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit adäquate Folge des Unfalls ist. Zivilgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden.

Eine gerichtliche Entscheidung kann gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit kein rechtliches Gehör gewährt wurde, in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nachprüfung von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht den ordentlichen Gerichten obliegt. Der Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts wird durch dessen Regelungsinhalt bestimmt und begrenzt. Die Versetzung in den Ruhestand regelt nicht, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit adäquate Folge des Unfalls ist.

Die Revision der Klägerin, die sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtete, blieb erfolglos, da sich die Revision nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wandte, dass die geltend gemachten weiteren Aufwendungen nicht dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten zugeordnet werden konnten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung von Verwaltungsakten. Insbesondere im Kontext von Dienstunfällen und Schadensersatzansprüchen ist zu beachten, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Verwaltung nicht automatisch die Kausalität zwischen Unfall und Schaden festlegt. Anwälte müssen daher in Schadensersatzprozessen die adäquate Kausalität gesondert darlegen und beweisen, auch wenn eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund eines Dienstunfalls bereits erfolgt ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungsinhalte von Verwaltungsakten genau zu prüfen und die Grenzen ihrer Bindungswirkung zu beachten. Dies ist besonders relevant, wenn der Geschädigte nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt war. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Bedeutung der sorgfältigen Beweisführung zur Kausalität im Zivilprozess.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 773/20

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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.

Leitsatz

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.

Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.

Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.

Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.

Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12

Familienprivileg bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (VI ZR 274/12) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Der BGH bejaht dies unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und knüpft damit an die Entwicklung im Versicherungsvertragsrecht an. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rückgriffsrechte von Sozialversicherungsträgern bei Verkehrsunfällen, an denen Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften beteiligt sind.

Leitsatz

§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.4.2009 -N ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urt. v. 1.12.1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257).

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hatte und künftig erbringen musste. Die Versicherte erlitt am 29.5.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von ca. 85.000 EUR erstattet verlangte. Die Beklagte war der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht wies die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen, durch Schlussurteil ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Die Entscheidung des BGH

Gemäß § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG) gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen muss, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind. Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen eine Ausnahme. Hintergrund ist die Vermeidung der Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw.

Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen, was im Widerspruch zur wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten stehen würde. Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.

Mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt. Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).

Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem Umstand Rechnung tragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat und diese Form des Zusammenlebens gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen, nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt.

Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung ließ auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt war, hatte die Klageabweisung Bestand.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Personenschadensrechts. Anwälte müssen nun berücksichtigen, dass das Familienprivileg auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, was die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den haftenden Partner einschränkt. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der familiären Verhältnisse und der Frage, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorlag. Die Entscheidung stärkt die Position des Schädigers in nichtehelichen Lebensgemeinschaften und kann zu einer Reduzierung der Regressansprüche führen. Im Rahmen der Schadensregulierung ist daher stets zu prüfen, ob eine analoge Anwendung des Familienprivilegs in Betracht kommt, um die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers zu minimieren. Dies kann auch Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistungen haben.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12 Normen: SGBX§116 Fundstelle: VersR 2013, 520

  1. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08
  2. BGH VI ZR 481/17 – Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Reparaturkosten
  3. BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06
  4. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14

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    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
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