BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Betriebsgefahr und berührungslose Ausweichreaktion beim Überholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09) die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und die Zurechnung eines Unfalls im Kontext von Überholvorgängen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Unfall, der durch eine berührungslose Ausweichreaktion ausgelöst wurde, dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann. Der BGH stellt klar, dass eine solche Zurechnung auch dann in Betracht kommt, wenn die Ausweichreaktion objektiv nicht erforderlich war.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurt. v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, forderte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde.
Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG), dessen Urteil u.a. in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom LG zuerkannten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens überstieg, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht führte aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe.
In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde.
Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Beurteilung hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist.
Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; v. 4.5.1976 – VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.
In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl.
Senatsurt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, a.a.O. und v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden. Die Revision wies nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion des Klägers angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend.
Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschließen.
War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden traf (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig war festgestellt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hatte und sein Verschulden so schwer wog, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage konnte die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben. 5. Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass auch bei berührungslosen Unfällen eine Haftung des Schädigers in Betracht kommt, wenn dessen Fahrweise eine Ausweichreaktion des Geschädigten auslöst. Anwälte sollten daher in solchen Fällen stets prüfen, ob das Verhalten des Unfallgegners ursächlich für die Reaktion des Mandanten war, auch wenn diese objektiv nicht zwingend erforderlich war. Die Entscheidung erleichtert es, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, da die subjektive Einschätzung des Geschädigten, ob die Ausweichreaktion notwendig war, nicht entscheidend ist. Dies kann die Beweisführung vereinfachen und die Erfolgsaussichten in vergleichbaren Fällen erhöhen. Zudem ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Argumentation in Haftungsfragen, insbesondere bei Überholvorgängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 Normen: StVG § 7 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2010,1614
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BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14
Einheitliche Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem Schadensteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. April 2016 (VI ZR 506/14) die Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage im Personenschadenrecht erneut bestätigt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Kläger, der sowohl bereits bezifferbare als auch zukünftige Schäden geltend macht, gezwungen ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Der BGH entschied, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Leitsatz
Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt nicht hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils, wenn der Kläger auch zukünftige oder sich noch in der Fortentwicklung befindliche Schäden geltend macht.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung geltend. Er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden. Das Berufungsgericht gab der Feststellungsklage hinsichtlich der nach Klageerhebung eingetretenen Schäden und zukünftigen Schäden statt. Hinsichtlich des bereits bei Klageerhebung bezifferbaren Schadensteils wies es die Klage jedoch mangels Feststellungsinteresses ab. Der Kläger rügte mit der Revision die Abweisung der Feststellungsklage für den bereits bezifferbaren Schadensteil.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Feststellungsklage hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung zu Unrecht verneint. Der BGH stellte klar, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.
Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Möglichkeit, eine einheitliche Feststellungsklage zu erheben, auch wenn bereits bezifferbare Schäden vorliegen. Anwälte können somit im Interesse der Mandanten eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht anstreben, ohne eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsanträge vornehmen zu müssen. Dies vereinfacht die Prozessführung und kann zu einer effizienteren Durchsetzung der Ansprüche führen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und die Notwendigkeit, die Interessen des Geschädigten umfassend zu wahren. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit potenziellen Folgeschäden ist die einheitliche Feststellungsklage ein wichtiges Instrument. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14
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BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18
Restwertermittlung via Internet – Strengere Maßstäbe für gewerbliche Kfz-Händler
In dieser Entscheidung hat der BGH eine bedeutsame Ausnahme von seiner gefestigten Rechtsprechung zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt formuliert: Gewerbliche Kfz-Händler müssen sich bei der Restwertermittlung auch auf den Internet-Markt verweisen lassen, da ihnen die Inanspruchnahme dieser Vertriebswege zumutbar ist.
Leitsätze
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Angebote auf 9.500 EUR brutto.
Die Beklagte legte der Klägerin daraufhin ein über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes Angebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte ab und verwies darauf, das Fahrzeug bereits am Vortag zum im Gutachten genannten Preis an einen regionalen Gebrauchtwagenhändler veräußert zu haben. Sie klagte den Differenzbetrag zwischen den beiden Restwerten ein. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen. An dieser Grundregel hielt der BGH ausdrücklich fest.
Für den vorliegenden Fall entwickelte der BGH jedoch eine Ausnahme auf Basis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Bei einem Unternehmen, das sich – wie die Klägerin als Autohausbetreiberin – mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet zumutbar. Ein solches Unternehmen verfügt über die nötige Expertise und die einschlägigen Marktkenntnisse, um den Internetmarkt für Restwertfahrzeuge ohne besonderen Aufwand zu nutzen. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, diese Möglichkeit ungenutzt zu lassen.
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann sich also nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten auswirken: Verfügt dieser über besondere Expertise oder erhöhte Einflussmöglichkeiten, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen. Für private Geschädigte ändert sich dagegen nichts – sie dürfen weiterhin auf den regionalen Markt vertrauen. Das Urteil zeigt, dass der BGH die subjektbezogene Schadensbetrachtung als zweischneidiges Schwert versteht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13
Gestörte Gesamtschuld durch Haftungsprivilegierung des Entleihers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 47/13) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt ist, wenn der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht von Architekten und zur Haftung von Unternehmen bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern.
Leitsatz
Wird der Arbeitsunfall eines dem Unternehmen des Entleihers im Rahmen eines Werkvertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt, hindert dies die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen. Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht. Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Versicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hatte sich schwerste Verletzungen zugezogen. Der BGH bestätigte, dass den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht trifft, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.
Im Regelfall hat der Architekt nur sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Die Haftung der Streithelferin war gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall des R. war haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Streithelferin zuzuordnen, da R. als Leiharbeitnehmer für diese tätig war. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeitnehmers ist in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers. Die durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch gegen den Erstschädiger zusteht.
Der BGH stellte klar, dass die Haftung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen ist, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Zweitschädigern in Fällen, in denen der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten von Architekten und die Haftung von Unternehmen für Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern. Die Entscheidung ist relevant für die Bewertung von Haftungsverteilungen und die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern. Anwälte sollten die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsanteile korrekt zu ermitteln und die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13
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BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
Aussetzung des Zivilprozesses bei Anspruchsübergang auf SVT
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (VI ZB 59/10) über die Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Entscheidung eines Zivilgerichts von der bestandskräftigen Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den SVT abhängt und ob der Schädiger in diesem Zusammenhang am Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens zulässig ist.
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO lagen nicht vor, wenn der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt wird und er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sozialversicherung, begehrte Schadensersatz von dem Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrrad. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte ein, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt. Das Landgericht (LG) verurteilte den Beklagten zur Zahlung und stellte weitere Ansprüche fest. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin einen Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfall), ohne den Beklagten zu beteiligen. Dieser legte Widerspruch ein, den die Klägerin als Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren auslegte und ablehnte. Das Berufungsgericht setzte den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aus, bis über den Widerspruch des Beklagten rechtskräftig entschieden war.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens damit begründet, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Bestandskraft des Bescheids über die Anerkennung des Arbeitsunfalls abhing und das Gericht gemäß § 118 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gebunden sei. Der BGH hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht vorlagen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Der BGH betonte, dass die Aussetzung die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens voraussetzt.
Der Beklagte war durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn hatte. Eine rechtsgestaltende Wirkung liegt vor, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Da der Beklagte nicht in seinen Rechten berührt wurde, war seine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren nicht erforderlich. Würde eine Aussetzung allein aufgrund des Interesses des Schädigers an einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren erfolgen, könnte der Zivilprozess durch Rechtsbehelfe im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung verzögert werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Anspruchsübergängen auf Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers in seinen Rechten berührt wird, bevor sie eine Aussetzung des Verfahrens beantragen. Die Entscheidung verhindert eine ungerechtfertigte Verzögerung von Zivilprozessen durch das Ausnutzen von Rechtsbehelfen im Sozialverwaltungsverfahren. Zudem ist die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für eine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Aussetzung richtig einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit von Entscheidungen anderer Verfahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10

