BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
Zeitpunkt des Übergangs auf gesetzliche Pflegeversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 12. April 2011 (VI ZR 158/10) über den Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) einen Systemwechsel darstellte, der den Übergang von Ansprüchen auf die Pflegekasse neu auslöste. Der BGH stellte klar, dass die Neuregelung lediglich eine Modifizierung bestehender Leistungsansprüche darstellte und somit keinen erneuten Übergang von Schadensersatzansprüchen auslöste.
Leitsatz
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des zwischen dieser und der AOK L. geschlossenen Vergleichs verpflichtet sei, ihr alle infolge des Behandlungsfehlers vom 22.3.1981 zum Nachteil ihrer Versicherten noch entstehenden Aufwendungen zu 70 % zu ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Sie verlangte die Erstattung von 70 % des Pflegegeldes, das von August 2006 bis Dezember 2009 gezahlt wurde, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle zukünftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zu 70 % zu ersetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin rügte die fehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Versicherten seien durch einen Abfindungsvergleich erloschen.
Der zugrunde liegende Behandlungsfehler ereignete sich am 22. März 1981. Die Versicherte I. war infolge des Behandlungsfehlers pflegebedürftig geworden. Die Pflegeleistungen wurden zunächst durch die gesetzliche Krankenversicherung und später durch die Pflegeversicherung erbracht.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt, soweit der Sozialversicherungsträger in Zukunft Leistungen erbringen muss, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei sogenannten Systemänderungen. Der BGH entschied, dass die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das PflegeVG keinen Systemwechsel darstellte, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits bestehenden Pflegeleistungen.
Daher gingen die Ansprüche der Versicherten auf Ersatz der Pflegeaufwendungen bereits mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. auf die AOK L. über. Der BGH betonte, dass die Neuregelung lediglich eine inhaltliche Umgestaltung und Fortentwicklung einer bereits bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung darstellte. Der Schädiger bzw. sein Versicherer musste mit diesen Leistungen seit der Einführung der §§ 53 ff. SGB V a.F. rechnen. Die Annahme eines Systemwechsels würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, da der Hilfebedarf des Versicherten Schwankungen unterliegen kann. Der BGH wies darauf hin, dass der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Schutz des Sozialversicherungsträgers dient, um dessen Rückgriff wegen künftiger Leistungen zu gewährleisten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass die Abfindungsvereinbarungen, die vor Einführung der Pflegeversicherung geschlossen wurden, die Ansprüche auf Pflegeleistungen umfassen können, selbst wenn die konkrete Leistung erst später durch die Pflegeversicherung erbracht wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Altfällen sorgfältig prüfen, ob bereits vor Einführung der Pflegeversicherung ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zeitlichen Abfolge von Schadensereignis, Leistungsbeginn und Systemänderungen. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Geschädigten und Ansprüchen der Sozialversicherungsträger. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Entwicklung der Sozialgesetzgebung zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf den Forderungsübergang zu prüfen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 302/08
Die Audi-Quattro-Entscheidung: Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit und Markentreue
In der als „Audi-Quattro-Entscheidung" bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH die Grundsätze zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit weiterentwickelt und die Bedeutung der Markentreue bei der Zumutbarkeitsprüfung herausgestellt.
Leitsatz
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall ist die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar, da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung seiner Markenbindung hat.
Sachverhalt
Der Geschädigte war Halter eines Audi Quattro, den er seit der Erstzulassung ausschließlich in einer Audi-Vertragswerkstatt hatte warten und reparieren lassen. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze der Audi-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und kürzte die Stundenverrechnungssätze.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung maßgeblich davon abhängt, ob der Geschädigte sein Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung dieser Werkstattbindung. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine freie Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur anbieten kann, wenn er durch die langjährige Markenwerkstatt-Betreuung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Dies gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs, solange die durchgehende Markenwerkstattbetreuung nachgewiesen wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung macht das Scheckheft zu einem entscheidenden Regulierungsfaktor. Geschädigte mit nachweisbar durchgehender Markenwerkstattbetreuung können die Verweisung abwehren. Fehlt diese Dokumentation, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer zumutbaren Verweisung erheblich. In der Praxis fordern Versicherer regelmäßig das Scheckheft an, um die Zumutbarkeit einer Verweisung prüfen zu können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 302/08
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 130
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11
Kein Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens infolge Verletzung oder Tötung eines Tieres
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass kein Schmerzensgeldanspruch wegen eines sogenannten Schockschadens besteht, der durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres verursacht wurde. Der BGH bekräftigte damit seine restriktive Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei psychischen Schäden, die durch den Verlust oder die Verletzung eines Tieres entstanden sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit einer engen personalen Beziehung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können.
Leitsatz
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch den Tod eines Tieres psychisch vermittelten sogenannten Schockschadens besteht nicht.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, da ihre Hündin durch einen Verkehrsunfall getötet wurde. Sie erlitt infolge des Todes der Hündin einen psychischen Schaden, der nach ihrer Darstellung eine Langzeitbehandlung erforderte und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung andauerte. Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden statt, wies sie im Übrigen jedoch ab. Das Oberlandesgericht (OLG) reduzierte die materiellen Schäden auf 50 % und verurteilte den Beklagten entsprechend. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten wurden zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines – durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten – sogenannten Schockschadens verneint. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken.
Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.
Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts bedeutet diese Entscheidung eine klare Abgrenzung der Haftung im Falle des Verlustes eines Tieres. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Schäden, die durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres entstehen, in der Regel nicht durchsetzbar sind. Anwälte müssen ihre Mandanten daher realistisch über die Erfolgsaussichten solcher Klagen beraten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der engen personalen Beziehung im Kontext von Schockschäden und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Tieren zu berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls und eine klare Darlegung der fehlenden Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für die Begrenzung der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit, sich auf die etablierte Rechtsprechung zu stützen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15
Tinnitus nach Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (VI ZR 428/15) über die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags im Zusammenhang mit einem Tinnitus nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger das Fortbestehen unfallbedingter Beschwerden nach einem bestimmten Zeitpunkt ausreichend dargelegt hatte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses den Vortrag des Klägers fehlerhaft gewürdigt hatte.
Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrages, durch einen Verkehrsunfall einen Tinnitus erlitten zu haben.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15.09.2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters einzustehen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandete, hatte das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über den Vortrag des Klägers mit der Bewertung hinweggesetzt hat, der Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hatte in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, die Hörminderung und der Tinnitus links hielten unverändert an.
Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass er fortbestehende gesundheitliche Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt habe, hatte er mit Schriftsatz vom 09.06.2015, zudem unter Vorlage eines für die Beklagte unter Angabe ihrer Schadensnummer zum streitgegenständlichen Unfall angefertigten Berichts seines Hausarztes Dr. K. S. vom 26.04.2011, den die Beklagte - anders als die Berichte von Dr. P. vom 13.04.2011 und Dr. B. vom 16.05.2011 - mit der Klageerwiderung nicht vorgelegt hatte, geltend gemacht, auch dieser belege, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen über den 15.10.2010 hinaus fortbestanden hätten. Der Bericht hat folgenden Wortlaut: "Es wurde eine Hörminderung links festgestellt.
Der Patient klagte über erhebliches Ohrgeräusch. (...) Behandlungstermine laufend seit Unfalltag. (...) Die Behandlung ist noch nicht beendet. (...) Der Patient ist noch nicht wiederhergestellt. (...) Der Heilverlauf ist verzögert, da der Patient durch die Affektion des Gehöres noch erhebliche Probleme hat. (...) Ja, es ist möglich, dass ein dauerhaftes Ohrgeräusch (Tinnitus) zurückbleibt mit entsprechenden Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (...)." Ferner hatte der Kläger sich auf weitere Bescheinigungen des behandelnden Facharztes Dr. P. vom 29.05.2015 sowie des Hausarztes Dr. K. S. vom 08.06.2015 bezogen.
Die Bescheinigung vom 29.05.2015 hatte folgenden Wortlaut: "Bei Herrn B. (Kläger) persistiert nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 mit Contusionstrauma ein hochfrequentes Ohrgeräusch mit Pfeifen und Druckgefühl. Die in den Vorbefunden vom 16.09.2010, 18.01.2011, 28.07.2014 und dem 05.06.2015 ausgeführten Messungen bestätigen einen unveränderten Befund. Der Tinnitus konnte zuletzt am 05.06.2015 bei 12 KHz und 60dB eingegrenzt werden. Bei fehlenden kausalen Therapiemöglichkeiten dieser Beschwerden wurde Herr B. (Kläger) dann in die Weiterbehandlung des H-Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. K. S. entlassen. Ich klärte über die Durchführung eines eigenständigen TinnitusRetrainings auf. Im weiteren Verlauf stellte sich der Patient intermediär bei zunehmenden Beschwerden vor.
Über eine mögliche Erwerbsminderung konnte bisher keine Aussage getroffen werden."
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht war bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.
Allerdings hatte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwang jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13.02.2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII war nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorlag. Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, stand seiner Berücksichtigung durch das Gericht nicht entgegen. Der Senat hielt den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das bürgerlichrechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Schadensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Trägers durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung des Sachvortrags, insbesondere bei komplexen Gesundheitsschäden wie Tinnitus. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt werden, um das Fortbestehen der Beschwerden zu belegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch nach Hinweisen des Gerichts den Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Zudem zeigt sie, wie wichtig es ist, die Rechtsprechung zur Schlüssigkeit des Vortrags zu kennen und anzuwenden. Im Falle von Tinnitus-Leiden nach Verkehrsunfällen ist eine detaillierte Dokumentation der Symptome und deren Auswirkungen auf den Alltag unerlässlich, um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15 Fundstelle: juris
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07
Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Schätzung des Normaltarifs bei Mietwagenkosten
Der BGH hat in dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Das Urteil gibt dem Tatrichter erheblichen Ermessensspielraum bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO und klärt die Anforderungen an die Erschütterung einer anerkannten Schätzgrundlage.
Leitsätze
a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll hafteten. Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Werkstatt, die seinen beschädigten Audi A6 reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug vom Typ Audi A4 Cabrio an. Bei Vertragsschluss wurde ihm mitgeteilt, der „übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen" werde berechnet und sei von der Gegenseite zu tragen. Eine Vorauszahlung leistete er nicht; andere Angebote holte er nicht ein.
Die Mietwagenfirma berechnete 3.747,98 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte vorgerichtlich lediglich 1.381,56 EUR. Das Amtsgericht sprach weitere 776,04 EUR zu; das Landgericht reduzierte den Restanspruch auf 584,44 EUR. Beide Parteien legten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil und wies sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss er dabei von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich den günstigeren wählen.
Zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage führte der BGH aus, dass die Verwendung dieses Tabellenwerks im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Die Eignung einer anerkannten Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Ergänzend stellte der BGH klar, dass bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau am Ort der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs maßgebend ist. Der Geschädigte braucht sich ebenso wie bei der Reparatur nur auf den ihm ohne Weiteres zugänglichen Markt zu begeben.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die Regulierung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen von zentraler Bedeutung. Sie legitimiert die Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage und erhöht die Hürden für Versicherer, diese Grundlage anzugreifen: Pauschale Kritik genügt nicht; vielmehr müssen konkrete, fallbezogene Mängel aufgezeigt werden. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass der örtliche Markt am Anmietort maßgeblich ist und der Geschädigte nicht auf bundesweit günstigere Angebote verwiesen werden kann.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 383 = VersR 2008, 699

