Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.

Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.

Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).

Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.

Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.

Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.

Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

§ 108 SGB VII bei mittelbarer Haftungsprivilegierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 (VI ZR 501/16) über die Anwendung des § 108 SGB VII im Kontext einer mittelbaren Haftungsprivilegierung zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Berufungsgericht die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII hinreichend beachtet hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Bindungswirkung versäumt hatte.

Leitsatz

Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht (AG) wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht (LG) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des AG ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das AG die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Die getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.

Demnach war weder ersichtlich, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Anwälte müssen prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt, die für das Zivilverfahren relevant ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, um die eigenen Rechte zu wahren. Zudem ist eine sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese nicht von der Haftungsprivilegierung nach SGB VII erfasst werden. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 108 SGB VII, um eine korrekte rechtliche Bewertung zu gewährleisten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

Seite 46 von 46

  • 37
  • 38
  • 39
  • 40
  • 41
  • 42
  • 43
  • 44
  • 45
  • 46

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    • Unfall mit Firmenfahrzeug: Entschädigung für Nutzungsausfall
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte