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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07

Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.

Leitsatz

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.

Sachverhalt

Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090

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BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10

Fiktive Schadensabrechnung bei Eigenreparatur – Keine fiktive Abrechnung ohne sechsmonatige Weiternutzung

In dieser praxisrelevanten Entscheidung hat der BGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und anschließend weiterverkauft, fiktive Reparaturkosten abrechnen darf. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Schadensregulierung, da es die Grenzen der fiktiven Abrechnung bei Eigenreparatur präzisiert und das Verhältnis zwischen Reparaturkostenabrechnung und Wiederbeschaffungsaufwand näher bestimmt.

Leitsätze

a) Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger machte gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden.

Nach einem Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 EUR brutto (32.733,10 EUR netto), der Restwert auf 18.000 EUR und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto). Die beklagte Versicherung erstattete dem Kläger insgesamt 9.883,11 EUR, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug eines Restwerts von 22.890 EUR zugrunde legte. Den Restwert hatte sie anhand eines Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt.

Der Kläger führte die Reparatur seines Fahrzeugs – nachdem er es bei der Bank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte es am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 EUR. Er begehrte Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis und rechnete fiktiv auf Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten ab. Das Landgericht sprach ihm teilweise Schadensersatz zu; das Oberlandesgericht erhöhte den zuerkannten Betrag auf Berufung des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der BGH hob das Urteil auf und bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Unfallgeschädigter fiktiv die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Da der Kläger das Fahrzeug bereits vor Ablauf dieser Frist weiterverkauft hatte, waren die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt.

Der BGH wies darauf hin, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern wollte seinen Schaden fiktiv auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen – obwohl er das Fahrzeug nicht sechs Monate weitergenutzt hatte.

Der Argumentation des Berufungsgerichts, bei der Eigenreparatur werde durch die Veräußerung nicht der Restwert realisiert, trat der BGH entgegen: Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert realisiert. Es würde daher gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig nur in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, fiktiv die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte.

Im Ergebnis konnte der Kläger lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand – also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – verlangen. Dabei war der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 EUR zugrunde zu legen und nicht der höhere Wert von 22.890 EUR aus der Internet-Restwertbörse. Der BGH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte, der ein korrekt erstelltes Sachverständigengutachten einholt und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert wirtschaftliche Dispositionen trifft, diesen Betrag seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf.

Praxisbedeutung

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Regulierungspraxis bei Kfz-Unfallschäden. Es stellt klar, dass die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands zwingend an die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs geknüpft ist. Wer sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann nur den konkreten Reparaturaufwand oder den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Geschädigte bei der Restwertermittlung auf den regionalen Markt vertrauen darf und sich nicht auf höhere Angebote aus Internet-Restwertbörsen verweisen lassen muss.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2011, 264 = VersR 2011, 280

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BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19

Restwert und Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung von Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert zu ermitteln ist. Die Umsatzsteuer ist nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich anfällt.

Leitsatz

Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Totalschadens ist der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung des Brutto-Wiederbeschaffungswerts und des Brutto-Restwerts zu ermitteln. Der Geschädigte kann die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangen, soweit sie bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete einen Totalschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Er verlangte den Wiederbeschaffungsaufwand, berechnet als Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert. Die beklagte Versicherung kürzte den Anspruch und argumentierte, bei der fiktiven Abrechnung sei die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig, sodass der Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen sei. Streitig war insbesondere, ob der Restwert als Brutto- oder Nettowert abzuziehen ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass bei der Totalschadensabrechnung Bruttowerte gegenüberzustellen sind: Vom Brutto-Wiederbeschaffungswert ist der Brutto-Restwert abzuziehen. Die in dem Wiederbeschaffungsaufwand rechnerisch enthaltene Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB allerdings nur erstattungsfähig, soweit sie bei einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung auch anfällt. Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ohne eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, kann er die Umsatzsteuer nicht verlangen. Diese systematische Betrachtung verhindert, dass durch die Wahl unterschiedlicher Bezugsgrößen (brutto/netto) ein verzerrtes Ergebnis entsteht.

Praxisbedeutung

Das Urteil schafft Klarheit über die steuerlichen Aspekte der fiktiven Totalschadensabrechnung. Die Gegenüberstellung erfolgt stets „brutto gegen brutto". Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte, die tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erwerben, kann die Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig sein. Wer hingegen fiktiv abrechnet, erhält nur den Nettobetrag.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 225/05

Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei und muss keine Marktforschung betreiben.

Leitsätze

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Sachverhalt

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte den Reparaturaufwand und stellte seine Leistung mit Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten und hielt den Rest für überhöht. Der Geschädigte klagte auf Erstattung des Differenzbetrags.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen zählen. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht den günstigsten Anbieter ermitteln. Der Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Solange das Honorar für den Geschädigten bei der Beauftragung nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann er die Kosten in voller Höhe erstattet verlangen. Das Risiko einer Überhöhung geht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten, sondern zulasten des Schädigers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine Grundlagenentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt die Position des Geschädigten erheblich, indem sie klarstellt, dass der Versicherer das Prognoserisiko trägt. Nur bei für den Geschädigten erkennbarer deutlicher Überhöhung – etwa bei einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zwischen Schadenshöhe und Gutachterhonorar – kann die Erstattungsfähigkeit eingeschränkt sein. In der Praxis orientieren sich die Gerichte seither häufig an den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung als Maßstab für die Üblichkeit.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 225/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560

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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 69/12

Erstattungsfähigkeit von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten umfassen. Eine analoge Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Umsatzsteuer-Ausschluss) auf andere öffentliche Abgaben scheidet aus.

Leitsatz

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte vom beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. August 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger rechnete die Reparaturkosten fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das Nettoreparaturkosten von 600,69 EUR auswies, wovon 155,80 EUR auf Arbeitslohn entfielen.

Die Versicherung erstattete den fiktiven Arbeitslohn unter Abzug von 10 % wegen angeblich nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Der Kläger klagte den Differenzbetrag von 15,58 EUR ein. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht bestätigte dies. Die Versicherung legte die zugelassene Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstattenden Schadens sind. Das Vermögen des Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu diesen Wiederherstellungskosten gehören grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Der BGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, in der er die Umsatzsteuer vor dem Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz als echten Schadensposten anerkannt hatte. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis ändere nichts daran, dass öffentliche Abgaben als allgemeine Kostenfaktoren in den Preis einer Leistung eingehen.

Entscheidend war die Abgrenzung zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung ausgeschlossen. Dies stellt jedoch nach den Gesetzesmaterialien einen bewusst systemwidrigen Ausnahmetatbestand dar, der nicht analogiefähig ist. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, bei fiktiver Abrechnung sämtliche öffentlichen Abgaben auszuschließen. Dieser Vorschlag stieß jedoch auf vielfältige Kritik, woraufhin der Gesetzgeber sich bewusst auf die Umsatzsteuer als größten Faktor beschränkte. Mangels Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung auf Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht in Betracht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine klare Absage an die Praxis vieler Versicherer, bei fiktiver Abrechnung pauschal Abzüge für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Der BGH stellt klar, dass die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze einschließlich aller darin enthaltenen Kostenfaktoren erstattungsfähig sind. Ein Abzug ist nur bei der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig – nicht bei anderen öffentlichen Abgaben. Die Entscheidung stärkt damit die Position des Geschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung erheblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2013, 502 = VersR 2013, 637

  1. BGH VI ZR 312/08 – Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
  2. BGH VI ZR 249/05 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
  3. BGH VI ZR 185/16 – Darlegungslast bei Sachverständigenkosten und unbeglichener Rechnung
  4. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10

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