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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13

Keine Anspruchskürzung durch Unterstellung wahrscheinlichster Unfallparameter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (Az. VI ZR 308/13) klargestellt, dass eine Anspruchskürzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht auf bloße Unterstellungen wahrscheinlicher Unfallparameter gestützt werden darf. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Mitverschuldens im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat, wurde am 20. Januar 2010 gegen 7:05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen von einem Fahrzeug erfasst, als er einen Fußgängerüberweg vor der M-I.-Kaserne in M. überquerte. Der Kläger trug eine Tarnuniform. Der Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten gaben an, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht, sodass eine Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht (LG) sprach dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu. Die weitergehende Klage wies es ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss einstimmig als unbegründet zurück und legte eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % zugrunde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt gelassen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.

Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbstständige Streitgegenstände handelt. Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Unfallumstände und der konkreten Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Unfallhergangs berücksichtigt und alternative Unfallabläufe, die das Mitverschulden des Mandanten in Frage stellen könnten, vorgetragen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anspruchskürzung nicht auf bloßen Vermutungen basieren darf, sondern eine fundierte Beweisführung erforderlich ist. Dies stärkt die Position des Geschädigten und erhöht die Anforderungen an die gegnerische Partei, ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Beweiswürdigung und zur Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 Normen: StVG § 9; BGB §§ 249, 253, 254; GG Art. 103 Fundstelle: VersR 2014, 1480

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BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2004 (VI ZR 439/02) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Fahrt durch die betriebliche Organisation so geprägt ist, dass sie dem Schutz der Haftungsprivilegierung unterfällt.

Leitsatz

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde. Der Kläger und der Beklagte zu 3 sollten auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger traf sich bereits um 6:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und überschlug sich.

Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der BGH wurde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angerufen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff. SGB VII auf dem Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers beruht. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort durch die betriebliche Organisation geprägt, da der Kläger und der Beklagte zu 3 im Auftrag der Beklagten zu 2 unterwegs waren und das betriebseigene Fahrzeug zur Beförderung von Arbeitsmaterialien genutzt wurde. Die Fahrt begann auf dem Betriebsgelände, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Der BGH bestätigte, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hatte.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung betont die Relevanz der betrieblichen Organisation und der Nutzung betriebseigener Fahrzeuge. Sie ist relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen, insbesondere bei Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Die genaue Analyse der betrieblichen Abläufe und Anweisungen ist entscheidend, um die Haftungssituation korrekt einzuschätzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

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BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10

Anspruchsübergang auf Krankenkasse – Investitionszuschlag Gesundheitsstrukturgesetz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Mai 2011 (VI ZR 61/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang auf eine Krankenkasse hinsichtlich des Investitionszuschlags nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG). Der BGH klärte die Frage, ob die sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag gegeben ist, und bejahte dies. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) korrigiert.

Leitsatz

Sachliche Kongruenz i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG ist gegeben. Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden.

Sachverhalt

Am 23. März 2004 wurde F. G. als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, lebten aber aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschädigte wurde überwiegend von seiner Mutter betreut, der Beklagte übernahm jedoch jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Nachdem der Geschädigte über einen längeren Zeitraum laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin und her bewegte.

Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 EUR, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht der Klage statt.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen, hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit die Krankenkasse an den Krankenhausträger den Investitionszuschlag bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung gegenüber einem Kassenpatienten erfüllen zu können.

Der Investitionszuschlag wird gemäß Art. 14 GSG zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet von den Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Bundesländern.

Nach § 8 Abs. 3 KHEntgG und § 14 Abs. 3 BPflV haben die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern den Investitionszuschlag bei stationärer Behandlung für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den Entlassungstag zu berechnen. Der Investitionszuschlag war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der Krankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Klägerin als Kostenträger zu bezahlen. Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht dafür, den Anspruchsübergang auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des Investitionszuschlags zuzubilligen.

Die Krankenkasse hat den Investitionszuschlag in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend.

Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des Krankenhauses gemäß Art. 14 Abs. 1 GSG den Investitionszuschlag selbst zahlen und der Schädiger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige Krankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung, den Investitionszuschlag zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung des Geschädigten.

Ohne Zahlung des Investitionszuschlags ist nach der gesetzlichen Regelung eine Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benutzers und seines Kostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem Krankenhaus oder dem die Krankenhäuser fördernden Land zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Investitionszuschlag pauschal für jeden Tag der Krankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine konkrete Gegenleistung des Krankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine Krankenhausleistungen üblich.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Möglichkeit des Anspruchsübergangs auf die Krankenkasse im Hinblick auf den Investitionszuschlag nach dem GSG bestätigt. Dies ermöglicht es, Schadensersatzansprüche umfassender geltend zu machen und die Krankenkasse in die Haftung einzubeziehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Sozialleistung weit auszulegen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Leistungen der Krankenkasse durch den Schädiger zu ersetzen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und der Krankenkassen bei der Durchsetzung von Ansprüchen und trägt zur Vermeidung von Doppelentschädigungen bei.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10

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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

Kongruenz von Sozialhilfe-Leistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 337/04) befasst sich mit der Frage der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 und 3 SGB X. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang und die Einziehungsermächtigung des Geschädigten.

Leitsatz

1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (sog. relative Theorie).

2. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch ihn ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

3. Der Geschädigte ist trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

4. Der Geschädigte kann jedoch nicht unter Berufung auf die Einziehungsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.

Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (i.S.d. § 843 BGB) bewertete.

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Klägers. Dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.

Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt.

Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden konnte.

Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandete die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten wollte.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurt. BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und v. 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596f.). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen.

Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger hatte der Kläger nicht gestellt. Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt.

Zwar war der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen war und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann. Jedoch fehlte es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung.

Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des LG zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kam die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stand auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.

Zwar nahm das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erwies sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).

Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, 381, 384f.; v. 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 und v. 13.

April 1999 - VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, a.a.O. und v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830f.). Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war. Entscheidend ist mithin, ob auf grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden.

Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen. Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurt. BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Sozialleistungen der Geschädigte bezieht und ob diese mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen kann, wenn die Notwendigkeit von Sozialleistungen absehbar ist. Zudem ist die Einziehungsermächtigung des Geschädigten zu beachten, die es ihm ermöglicht, Schadensersatzleistungen selbst einzufordern, auch wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu sichern und eine Doppelzahlung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

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BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

Keine Schadensminderungspflicht eines nicht mehr vermittlungsfähigen Geschädigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (VI ZR 152/21) wichtige Grundsätze zur Schadensminderungspflicht im Erwerbsschadenrecht aufgestellt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr vermittelbar ist, weiterhin Obliegenheiten zur Schadensminderung treffen. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung.

Leitsatz

Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Rehabilitationsmaßnahme erwartet werden. Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Steht damit ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar ist. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Sachverhalt

Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde. Das Berufungsgericht hatte eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin in Betracht gezogen, da diese unzureichende eigene Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit unternommen habe. Die Klägerin machte einen Verdienstausfall als Schaden geltend. Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, insbesondere im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes ihrer Arbeitskraft.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet. Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung hat der Verletzte seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und gegebenenfalls an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Der BGH betont, dass von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wird, grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erwartet werden können.

Weiterhin wird die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft präzisiert. Genügt der Geschädigte dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten unbezifferbar ist. Vielmehr sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Höhe der fiktiven Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls richten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob dem Geschädigten zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zugemutet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung. Im Rahmen der Anspruchsbegründung ist die Darlegung der fiktiven Einkünfte des Geschädigten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls, um die Höhe des Erwerbsschadens sachgerecht zu ermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfordert eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Geschädigten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

  1. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03
  2. BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03
  3. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15
  4. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15

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