Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG nicht entgegen, wenn der Schädiger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Familienprivileg bei Forderungsübergängen nach Opferentschädigungsgesetz
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 2011 (VI ZR 194/10) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg auch bei Forderungsübergängen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Anwendung findet. Der BGH entschied, dass das Familienprivileg grundsätzlich auch in diesem Bereich gilt, sofern keine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Die Entscheidung klärt somit die Reichweite des Familienprivilegs im Kontext des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG.
Leitsatz
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG nicht entgegen, wenn der Schädiger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sachverhalt
Der Beklagte, Vater des Geschädigten, schüttelte seinen damals vier Monate alten Sohn so heftig, dass dieser ein Schütteltrauma erlitt und dauerhaft geschädigt wurde. Der Beklagte wurde im Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend, basierend auf § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG. Die Eltern des Geschädigten lebten nach der Trennung weiterhin mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Das Landgericht wies die Klage ab, während das Berufungsgericht der Klage stattgab. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision das Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht entschieden, dass dem Anspruchsübergang das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegensteht. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsgedanke des Familienprivilegs auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG und der Regelung des § 81a Abs. 1 S. 3 BVG, wonach der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden kann. Der BGH verwies auf die Parallele zu § 86 Abs. 1 S. 2 VVG und betonte, dass der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG relevant ist.
Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Das Familienprivileg wirkt generell, selbst wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht. Die Anwendung des Familienprivilegs kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger subsidiär. Die Leistungen nach dem OEG sind nicht nachrangig. Allerdings ist das Familienprivileg bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers ausgeschlossen. Der Vorsatz muss sich auf die Schadensfolge beziehen, die die Leistungspflicht des Versorgungsträgers auslöst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 3 VVG und § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X.
Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln ist die Vermeidung von Kollusion und die Verhinderung einer unangemessenen Besserstellung des Familienverbands des Schädigers.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass das Familienprivileg auch im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes greift, was die Regressmöglichkeiten des Leistungsträgers einschränkt. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem OEG stets prüfen, ob ein Familienverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, den Vorsatz des Schädigers genau zu prüfen, da dieser das Familienprivileg ausschließt. Zudem ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Verbundenheit, wie sie bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kind besteht, für die Anwendung des Familienprivilegs relevant sein kann. Die Entscheidung stärkt die Position von Familienangehörigen, die durch eine Tat geschädigt wurden, und schränkt die Regressansprüche des Leistungsträgers ein.
Häufige Fragen zu VI ZR 194/10
Was besagt das Urteil VI ZR 194/10 in Kürze?
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG nicht entgegen, wenn der Schädiger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was war der Sachverhalt?
Der Beklagte, Vater des Geschädigten, schüttelte seinen damals vier Monate alten Sohn so heftig, dass dieser ein Schütteltrauma erlitt und dauerhaft geschädigt wurde. Der Beklagte wurde im Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht entschieden, dass dem Anspruchsübergang das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegensteht. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsgedanke des Familienprivilegs auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG Anwendung findet.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass das Familienprivileg auch im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes greift, was die Regressmöglichkeiten des Leistungsträgers einschränkt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 194/10?
VI ZR 194/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10 Normen: SGB X §116Abs. 6; OEG §5Abs.l; BVG §81aAbs.l Fundstelle: VersR 2011, 1204
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.
Reichweite des § 287 ZPO bei feststehendem Primärschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08) über die Reichweite des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) bei feststehendem Primärschaden zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt ist. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache umfasst, selbst wenn die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO zu beweisen ist.
Leitsatz
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. ZPO § 411 Abs. 4 S.
2. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt. ZPO § 287. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehende weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht (LG) hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Entscheidung des BGH
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; sie führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Berufungsgericht hatte dadurch, dass es davon abgesehen hat, den gerichtlichen Sachverständigen W. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, den prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sachverständigen verletzt (§§ 397, 402 ZPO).
Auch wenn das Berufungsgericht die Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den Unfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlangen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hatte sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W. anzuhören. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständigen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W. telefoniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründeten.
Das Telefongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W. die ihr wichtig erscheinenden Fragen zu richten. Dass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO abgelaufen war, stand dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst aus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C. mit dem Sachverständigen W. ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war. Das Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen W. stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.
Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR) 2001, 1006), wie es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersicherungsRecht (VersR) 2002, 120; v. 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, VersR 2003, 926; v. 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02, VersR 2004, 1579; Beschl. v. 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555; v. 8. November 2005 - VI ZR 121/05, NJW-RR 2006, 1503; v. 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, VersR 2007, 1713; v. 25. September 2007 - VI ZR 157/06, VersR 2007, 1697).
Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere berücksichtigen können, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls (mehrfache Brüche, aber auch die Prellungen beider Schultern) zwischen den Parteien unstreitig waren. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotatorenmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss.
Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Anwendung des § 287 ZPO nicht auf reine Folgeschäden beschränkt ist, sondern auch weitere Schäden aus derselben Ursache umfasst. Dies ermöglicht eine flexiblere Beweisführung, insbesondere bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs. Zudem unterstreicht der BGH die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und die Notwendigkeit, Sachverständige anzuhören, wenn deren Gutachten auf telefonischen Erörterungen basieren. Anwälte sollten daher stets prüfen, ob eine Anhörung von Sachverständigen erforderlich ist, um die Rechte ihrer Mandanten zu wahren. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme.
Häufige Fragen zu VI ZR 7/08
Was besagt das Urteil VI ZR 7/08 in Kürze?
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.
Was war der Sachverhalt?
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; sie führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Anwendung des § 287 ZPO nicht auf reine Folgeschäden beschränkt ist, sondern auch weitere Schäden aus derselben Ursache umfasst.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 7/08?
VI ZR 7/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08 Normen: ZPO §§ 402, 397 Fundstelle: VersR 2009, 69
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.).
Haftung bei Unfall während Motocross-Training
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2009 (VI ZR 86/08) befasst sich mit der Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. Im Kern geht es um die Wirksamkeit eines Haftungsverzichts und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen. Der BGH bestätigt die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit.
Leitsatz
Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.). Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewertung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt war, unterschied bei der Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderlichen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Des Weiteren bejahte das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was der BGH ebenfalls als revisionsrechtlich unbedenklich ansah. Der BGH stellte klar, dass die tatrichterliche Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit korrekt angewendet hat.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es ist erforderlich, sowohl die objektive Schwere der Pflichtwidrigkeit als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Seite getroffen, was jedoch nicht dazu führte, dass grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts, das den Unfall als fahrlässig einordnete, da der Abstand beim Überholvorgang ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglichte.
Das Landgericht hatte auch festgestellt, dass es für den Beklagten subjektiv nicht erkennbar gewesen sein musste, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen würde. Der BGH sah diese tatrichterliche Würdigung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten. Zudem unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dies im Prozess darlegen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die tatrichterliche Würdigung des Verschuldensgrades nur eingeschränkt angreifbar ist, was die Bedeutung einer fundierten Tatsachenfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren unterstreicht. Schließlich ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen von zentraler Bedeutung für die Bewertung von Haftungsrisiken und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Häufige Fragen zu VI ZR 86/08
Was besagt das Urteil VI ZR 86/08 in Kürze?
Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 86/08?
VI ZR 86/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 27. September 2005 – VI ZR 91/04
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.
Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung – Keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, eigene Recherchen in Internet-Restwertbörsen anzustellen, um einen möglichst hohen Restwert zu erzielen.
Leitsatz
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.
Sachverhalt
Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte. Sie argumentierte, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er nicht den höheren erzielbaren Restwert ausgeschöpft habe.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert. Er ist nicht verpflichtet, den überregionalen Internet-Markt einzubeziehen oder gar eine Versteigerung durchzuführen. Der Sachverständige hat den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Geschädigte darf sich auf diese Angabe verlassen und das Fahrzeug zeitnah verwerten, ohne eigene Marktforschung betreiben zu müssen. Lediglich ein dem Geschädigten vor dem Verkauf bekanntes, konkretes höheres Angebot kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab. Versicherer können ein konkretes höheres Angebot aber dann entgegenhalten, wenn es dem Geschädigten vor dem Verkauf zugeht und ihm die Annahme zumutbar ist.
Häufige Fragen zu VI ZR 91/04
Was besagt das Urteil VI ZR 91/04 in Kürze?
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen.
Was war der Sachverhalt?
Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 91/04?
VI ZR 91/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.09.2005 – VI ZR 91/04
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2005, 1557
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet.
Rentenversicherungspflicht bei Behindertenwerkstatt – Forderungsübergang
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (VI ZR 416/14) befasst sich mit der Rentenversicherungspflicht von Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, und den daraus resultierenden Anspruchsübergängen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wenn ein Geschädigter aufgrund eines ärztlichen Versäumnisses in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruchsübergang nach § 119 SGB X erfolgt.
Leitsatz
Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende – und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB X maßgebliche – Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.
Sachverhalt
Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch. Der beklagte Kreis haftete dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht „werkstattfähig“ war.
Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 EUR erzielt, hatte die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 EUR (29.821,50 EUR x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hatte sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 „im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X“ die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage statt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers.
Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen.
Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig. Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S.d. § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft – ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.
Mai 1975 (BGBl I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII – unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört – wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde – nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.
Gemessen an diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er aufgrund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hatte dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. Ohne Erfolg verwies die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht „werkstattfähig“ gewesen.
Diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen – auch vorzeitig – wegfällt, etwa weil sich die fehlende „Werkstattfähigkeit“ des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an.
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge bei Personen in Behindertenwerkstätten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die Rentenversicherungspflicht bereits durch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich begründet wird. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Personen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, die spezifischen Regelungen des SGB VI und SGB X berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Rentenversicherungsbeiträge als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend zu machen und den Anspruchsübergang auf den Rentenversicherungsträger zu prüfen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Prognose der Arbeitsfähigkeit in der Werkstatt in Frage gestellt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung und die Teilnahme an den Maßnahmen entscheidend sind.
Häufige Fragen zu VI ZR 416/14
Was besagt das Urteil VI ZR 416/14 in Kürze?
Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr.
Was war der Sachverhalt?
Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch.
Wie hat der BGH entschieden?
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge bei Personen in Behindertenwerkstätten konkretisiert.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 416/14?
VI ZR 416/14 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14 Normen: SGB VI § 1 S.l Nr. 2 Buchst. a; SGBX § 119 Abs.1 S.l Hs.1; SGBIX § 136 Abs. 1; BGB § § 842, 843 Fundstelle: VersR 2015, 1140
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

