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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16

Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.

Leitsatz

Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.

Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.

Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486

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BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04

Rechtskraft und Schmerzensgeld wegen nicht vorhersehbarer Spätschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006 (VI ZR 322/04) befasst sich mit der Frage der Rechtskraft im Zusammenhang mit Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere im Hinblick auf nicht vorhersehbare Spätschäden nach einem Unfall. Der BGH klärt, unter welchen Umständen ein bereits rechtskräftig entschiedener Anspruch auf Schmerzensgeld einer erneuten Klage wegen später aufgetretener, zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbarer Schäden nicht entgegensteht. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und der Möglichkeit, für unvorhergesehene, gravierende Folgeerscheinungen eine weitere Entschädigung zu erstreben.

Leitsatz

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Dies gilt jedoch nicht für unvorhersehbare Spätschäden.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt durch einen Unfall eine Armschädigung. In einem ersten Rechtsstreit wurde ihr Schmerzensgeld zugesprochen, eine Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger Schäden jedoch abgewiesen. Im vorliegenden Folgeprozess verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags. Dieses Versäumnisurteil hob das Gericht jedoch auf und wies die Klage als unzulässig ab, da es die Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungsklage sah. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden fest, soweit sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich verschlechtern sollte.

Die Revision der Beklagten richtete sich gegen die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch. Die Klägerin litt unter anderem an einer Myelopathie, die zu dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar war.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in den Vorinstanzen die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen. Der BGH betonte, dass die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zwar grundsätzlich alle vorhersehbaren Schäden abdeckt, dies aber nicht für solche gilt, die zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung objektiv nicht vorhersehbar waren.

Die im Vorprozess abgewiesene Feststellungsklage stand einer erneuten Klage auf Schmerzensgeld nicht entgegen, da die eingetretenen Spätfolgen, insbesondere die Myelopathie, 1993 aus objektiver Sicht eines Sachkundigen nicht so nahe gelegen waren, dass sie bei den damaligen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungsklage erstreckte sich nicht auf solche Schäden, die zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar waren.

Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und betonte, dass die Abweisung einer Feststellungsklage eine spätere Leistungsklage nicht ausschließt, wenn sich der geltend gemachte Schaden auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sorgfältig zwischen bereits eingetretenen und vorhersehbaren sowie zukünftigen, aber unvorhersehbaren Schäden differenziert werden muss. Es ist essenziell, die medizinische Entwicklung und die Möglichkeit von Spätschäden im Blick zu behalten, um die Rechtskraft früherer Entscheidungen korrekt einschätzen zu können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der präzisen Formulierung von Klageanträgen und der sorgfältigen Beweisführung, insbesondere im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit von Schäden. Anwälte sollten stets prüfen, ob die Möglichkeit besteht, für unvorhergesehene Spätschäden, die nach einer ersten Entscheidung auftreten, eine erneute Klage zu erheben. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Expertise und der Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04

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BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang – Beweisführung und Beweiswürdigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VI ZR 175/04) befasst sich mit der Frage des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung und stellt klar, dass im Zivilrecht bereits eine Mitverursachung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Schmerzensgeldansprüchen und die Feststellung der Ersatzpflicht bei komplexen Schadensbildern.

Leitsatz

1. Hat sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.

2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Sachverhalt

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17.01.1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger machte geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen.

Er begehrte über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellte, das aber mindestens 30.000 DM betragen sollte. Ferner machte er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge.

Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon ausgehen müsse, dass nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6.

Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Dass der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17.01.1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert.

Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30 bis 40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.04.2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte und dass die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). Zu beanstanden war jedoch, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hatte.

Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die -wie hier -nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde.

Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt.

Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, insbesondere bei komplexen Schadensbildern. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs ausreicht, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen erleichtern kann. Anwälte sollten daher auch psychische Faktoren und Vorerkrankungen in ihre Argumentation einbeziehen und die Kausalität umfassend darlegen. Zudem ist die Beachtung der Anforderungen an einen deutlichen Hinweis nach § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine spätere Aufhebung des Urteils zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Unfallfolgen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.

Leitsatz

LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.

Sachverhalt

Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.

Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

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BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11

Gemeinsame Betriebsstätte bei Verkehrsunfall auf Straßenbaustelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (VI ZR 175/11) über die Frage der Haftungsprivilegierung bei einem Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle zu entscheiden. Im Kern ging es um die Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der beteiligten Unternehmen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte.

Leitsatz

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht (LG) gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des LG indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu stellen sind. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in anderen Bereichen, in denen mehrere Unternehmen tätig sind, sorgfältig geprüft werden muss, ob ein bewusstes Zusammenwirken der Unternehmen vorlag. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen am selben Ort reicht nicht aus, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der sorgfältigen rechtlichen Würdigung, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem zeigt sie, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft keine automatische Haftungsprivilegierung im Zivilprozess nach sich zieht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11

  1. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14
  2. BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10
  3. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05
  4. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21

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