Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06
Keine Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII bei Schockschäden von Angehörigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 6. Februar 2007 (VI ZR 55/06) über die Haftung eines Schülers für einen Unfall während des Schulbesuchs zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII auch dann greift, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des Schulgeländes stattfindet. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Schulbezogenheit von Verletzungshandlungen und deren Relevanz für den Haftungsausschluss.
Leitsatz
Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten. Ausführungen zu diesem Fall siehe § 1 Rdn 122 ff.
Sachverhalt
Ein Schüler verletzte einen Mitschüler durch einen Schneeballwurf an einer Bushaltestelle in der Nähe der Schule nach Unterrichtsende. Die Klägerin, die nach § 116 SGB X in die Rechte des Geschädigten eingetreten war, machte einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch, da der Beklagte das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII in Anspruch nehmen konnte. Die Revision rügte, dass die Verletzungshandlung nicht schulbezogen gewesen sei und somit das Haftungsprivileg nicht greifen könne.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist.
Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.
Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch gelten.
Die Revision konnte nicht damit durchdringen, dass die Handlung außerhalb des Schulgeländes stattfand. Der BGH betonte, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung zurückzugreifen. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet, wurde bestätigt. Der BGH bejahte den Bezug zur Schule, da sich die Beteiligten nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reichte unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von hoher Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen schulbezogenen und nicht-schulbezogenen Handlungen im Kontext des Haftungsprivilegs. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Anwendbarkeit des § 105 SGB VII zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen ist, was im Interesse der Geschädigten eine differenzierte Betrachtung erfordert. Zudem ist die Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung weiterhin von Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass auch Handlungen außerhalb des Schulgeländes, wie beispielsweise an einer Bushaltestelle, schulbezogen sein können, wenn sie einen engen Bezug zum Schulbetrieb aufweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 253; SGB VII § 105 Abs.1 Fundstelle: r+s 2007, 307
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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.
Leitsatz
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.
Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09
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BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
Tätigkeit für eigenen Betrieb und Unfallbetrieb (Werksbus)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 (VI ZR 155/12) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen betrieblicher Tätigkeit für den eigenen Betrieb und dem Unfallbetrieb im Kontext des Haftungsprivilegs nach § 106 SGB VII. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit sowohl im Interesse des Unfallbetriebs als auch des eigenen Unternehmens dem Unfallbetrieb zuzuordnen ist. Zudem werden die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII präzisiert.
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 führte Fahrten mit einem Werksbus durch, die sowohl der Erbringung seiner Arbeitsleistung als auch dem Transport von Arbeitnehmern der B. AG dienten. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und wies die Klage ab. Die Beklagten machten geltend, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B.
AG anerkannt wurde und daher nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden konnte. Sie bestritten nicht, dass der Kläger für die B. AG tätig war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft war den Beklagten insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden war. Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckte sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Der BGH betonte, dass die Tätigkeit des Schädigers dem Unfallbetrieb nur dann zuzuordnen ist, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Hinsichtlich der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII stellte der BGH klar, dass diese betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfordert, die bewusst und gewollt ineinandergreifen. Eine bloße Arbeitsberührung oder das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des Schädigers primär dem Unfallbetrieb oder dem eigenen Unternehmen diente. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände der Unfallentstehung genau zu analysieren, um die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Betrieb vornehmen zu können. Zudem ist die genaue Prüfung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren von entscheidender Bedeutung, um die Bindungswirkung von Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Anwesenheit auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg zu begründen. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsabläufen und der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 Normen: SGB VII §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3, 108 Abs. 2; SGB X § 108 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2013, 862
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BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08
Bindungswirkung des § 108 SGB VII – Wie-Beschäftigter im Unfallbetrieb
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (VI ZR 56/08) befasst sich mit der Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte für Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Zivilgericht an die Feststellungen der Sozialgerichtsbarkeit gebunden ist, insbesondere wenn es um die Haftung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geht. Der BGH stellt klar, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und die Bindungswirkung genau zu prüfen ist.
Leitsatz
Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zugeordnet werden.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren aus, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es bestimmte eine Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen.
Das Amtsgericht wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.
Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen. Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, muss "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X reicht nicht aus. Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Das angefochtene Urteil unterlag aber deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den, den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis es über "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" zu entscheiden hat. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die genaue Prüfung der Bindungswirkung sozialgerichtlicher Entscheidungen von entscheidender Bedeutung ist. Insbesondere bei Arbeitsunfällen muss vor einer zivilrechtlichen Klage geprüft werden, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. Die Nichtbeachtung dieser Bindungswirkung kann zur Aufhebung eines Urteils führen. Anwälte müssen daher sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII gegeben sind, bevor sie eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern und die sorgfältige Analyse der sozialrechtlichen Grundlagen, um die Erfolgsaussichten im Zivilprozess zu gewährleisten. Zudem ist die genaue Kenntnis der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII unerlässlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08 Normen: SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 NT. I, Abs. 2 Fundstelle: VersR 2009, 1074
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