Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • Abgasrechner
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
    • Jugendstrafrecht
    • Pferderecht
    • Aktuelles
    • Schwerpunkte
  •  

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.

Fehlender Zurechnungszusammenhang bei psychischem Folgeschaden nach Zweitunfall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004 (VI ZR 138/03) befasst sich mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen den Folgen eines Erstunfalls und einer möglichen Verschlimmerung durch einen Zweitunfall sowie die Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung psychischer Fehlverarbeitungen und zur Darlegungslast des Geschädigten.

Leitsatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.

3. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.2.1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall stand außer Streit. Am 12.6.1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt.

Der Kläger behauptete, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, dass alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hatte vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2.000 DM bezahlt.

Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das LG hat nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. sechs Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt.

Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1.4.1990 bis einschließlich 31.3.1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1.7.1992 bis 14.2.1993 und vom 16.4.1993 bis 31.12.1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des BGH

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vorliegend war die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle i.S.d.

Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein. Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, ging darüber hinaus.

Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden. Auch eine den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl abgelehnt hatte, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erwies sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.1.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten.

Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist.

Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich.

Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen. Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

Die Zurechnung setzt also nicht voraus, dass der Unfall die alleinige Ursache für die psychischen Schäden war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei der Geltendmachung psychischer Folgeschäden. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Haftung ausreicht und eine richtungsgebende Veränderung nicht zwingend erforderlich ist. Anwälte müssen daher auch bei Vorliegen von Vorerkrankungen oder nachfolgenden Unfällen die Kausalität zwischen dem Erstunfall und den geltend gemachten Schäden präzise darlegen. Zudem ist die Beachtung der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei komplexen Fallkonstellationen die haftungsrechtlichen Grundlagen zu beachten und die Beweisführung entsprechend auszurichten.

Häufige Fragen zu VI ZR 138/03

Was besagt das Urteil VI ZR 138/03 in Kürze?

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.2.1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall stand außer Streit.

Wie hat der BGH entschieden?

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei der Geltendmachung psychischer Folgeschäden. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Haftung ausreicht und eine richtungsgebende Veränderung nicht zwingend erforderlich ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 138/03?

VI ZR 138/03 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 2004, 874

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %). b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.

Schätzung eines 15 %-Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarifen

Der BGH hat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung eines pauschalen Aufschlags von 15 % auf den Normaltarif bei Unfallersatztarifen gebilligt und zugleich die Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Tarife beim Schädiger verortet.

Leitsätze

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR. Beide Seiten legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt. Der Tatrichter muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nicht im Einzelnen nachvollziehen, sondern darf einen pauschalen Aufschlag schätzen, wenn spezifische unfallbedingte Leistungen erbracht werden.

Hinsichtlich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife bekräftigte der BGH: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif konkret „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann. Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Kürzung von Mietwagenkosten konkret darlegen müssen, welcher günstigere Tarif dem Geschädigten tatsächlich zugänglich war.

Häufige Fragen zu VI ZR 234/07

Was besagt das Urteil VI ZR 234/07 in Kürze?

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

Was war der Sachverhalt?

Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 234/07?

VI ZR 234/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 622 = VersR 2008, 1370

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.

Gemeinsame Betriebsstätte bei Verladetätigkeit (Baumarkt)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (VI ZR 152/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsunfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorlag und somit zivilrechtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen waren. Im Kern ging es um die Abgrenzung zwischen bloßer Bereitstellung von Waren und einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Beklagten zurück.

Leitsatz

Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen eines Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte hingegen machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen von Zementsäcken helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen der erlittenen Unfallverletzungen. Erstinstanzlich machte er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann. Für die Beurteilung, ob eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, ist auf konkrete Arbeitsvorgänge abzustellen.

Im Streitfall war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger.

Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die vom Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hatte sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabelstaplers auf einer Absprache der Parteien beruht hätten, machte die Revision nicht geltend.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren. Nur wenn ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vorliegt, kann ein Haftungsausschluss aufgrund der „gemeinsamen Betriebsstätte“ greifen. Die bloße Bereitstellung von Waren reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um die Haftungsausschlussgründe zu prüfen und die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten. Die genaue Abgrenzung ist für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großer Relevanz.

Häufige Fragen zu VI ZR 152/10

Was besagt das Urteil VI ZR 152/10 in Kürze?

Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 152/10?

VI ZR 152/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Fundstelle: VersR 2011, 882

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VI ZR 5/95

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X würde zu einem Normenkonflikt mit dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe führen.

Direktanspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherer – Übergang auf Sozialhilfeträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1996 (VI ZR 5/95) befasst sich mit dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf einen Sozialhilfeträger. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Sozialhilfeträger, der Leistungen für die Pflege eines Unfallopfers erbringt, einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen des Familienprivilegs und die Verjährungsproblematik beleuchtet.

Leitsatz

Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X würde zu einem Normenkonflikt mit dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe führen. Der Senat hat im Übrigen schon im Urt. v. 12.7.1983 - VI ZR 184/81, VersR 1983, 989, 990 im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip die entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG verneint. Allerdings bedeutet diese Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X, dass für den Fall des Übergangs des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer auf den Sozialhilfeträger der mit dem Direktanspruch verbundene Akzessorietätsgedanke gegenüber dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts zurücktritt. Dies erscheint indes im Hinblick darauf hinnehmbar, dass die Rechtsprechung dem Direktanspruch in verschiedener Hinsicht inzwischen eine eigenständige Bedeutung beigemessen hat.

Sachverhalt

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.

Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Klage nicht an der Verjährung scheiterte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ sich der Zeitpunkt, in dem die Klageansprüche auf den Kläger übergegangen waren, nicht festlegen. Der Anspruchsübergang fand statt, als aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit der Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen war (vgl. Senatsurt. v. 12.12.1995 - VI ZR 271194, a.a.O.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen, ob sich - was nach der Schwere der Verletzungen nahelag - schon von Anfang an mit Deutlichkeit abgezeichnet hatte, dass die Verletzte auf Dauer ein Pflegefall sein werde, oder ob sich diese Erkenntnis erst in einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt hat.

War ersteres der Fall, dann waren die Klageansprüche von Anfang an auf den Kläger übergegangen mit der Folge, dass es für die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Kenntnisstand und etwaige Versäumnisse der zuständigen Bediensteten des Sozialamts ankam. War hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit ernsthaft hervorgetreten, dass die Verletzte auf Dauer ein Pflegefall sein wird, dann waren die Klageansprüche zunächst bei der Geschädigten verblieben. In diesem Fall kam es für die die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösenden Umstände auf den Zeitpunkt an, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Umständen erlangte, die den Anspruchsübergang auslösten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Bedingungen für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialhilfeträger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Zeitpunkt des Anspruchsübergangs entscheidend für die Verjährungsfrist ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, wann der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Umständen erlangte, die den Anspruchsübergang auslösten. Zudem zeigt das Urteil, dass das Familienprivileg im Kontext des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer eine Rolle spielen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren, um die Rechte des Mandanten optimal zu wahren und die Verjährungsproblematik zu berücksichtigen.

Häufige Fragen zu VI ZR 5/95

Was besagt das Urteil VI ZR 5/95 in Kürze?

Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X würde zu einem Normenkonflikt mit dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe führen.

Was war der Sachverhalt?

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass die Klage nicht an der Verjährung scheiterte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ sich der Zeitpunkt, in dem die Klageansprüche auf den Kläger übergegangen waren, nicht festlegen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Bedingungen für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialhilfeträger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Zeitpunkt des Anspruchsübergangs entscheidend für die Verjährungsfrist ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 5/95?

VI ZR 5/95 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VI ZR 5/95

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt.

Verjährung von SVT-Regressansprüchen nach §§ 110, 111 SGB VII

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15) befasst sich mit der Verjährung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger (SVT) nach §§ 110, 111 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist für SVT-Regressansprüche beginnt und welche Umstände eine Hemmung oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung begründen können. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Verjährungsberechnung.

Leitsatz

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Am 18. Januar 2006 ging in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Auftraggeberin der Beklagten wegen des Einsturzes der Binder eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erhoben hatte, wandte sich mit Schreiben vom 19. November 2007 auch die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. In einem am folgenden Tag geführten Telefonat äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.

Februar 2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30. August 2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8. März 2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 7. Oktober 2010 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für den Versicherten D. gezahlten Behandlungskosten, Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten H. und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18.

Januar 2006 vorlagen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden war. In der Folgezeit ist die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet. Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird.

Denn ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf sie ihn nur in den Fällen der §§ 44 bis 49 SGB X und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen.

Gegen die Annahme eines so weiten Schutzzweckes spricht, dass die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger. Für diese Ansprüche ist der Umfang der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen unerheblich. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht eine für die Klägerin bindende Feststellung der Leistungspflicht bereits darin gesehen, dass sie Verletztengeld an den Versicherten H. ausgezahlt und dem Versicherten D. durch die Übernahme von Behandlungskosten Leistungen gewährt hat. Ob dem zu folgen ist, konnte offenbleiben.

Denn die Klägerin hatte ihre Leistungspflicht jedenfalls dadurch bindend festgestellt, dass sie nach den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil im September 2005 beide Versicherte schriftlich darüber informiert hat, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Feststellungen sind gemäß § 559 ZPO Grundlage der revisionsrechtlichen Nachprüfung, da das Berufungsgericht sie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat und die Feststellungen seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht widersprachen. In den beiden Schreiben lagen Verwaltungsakte, mit denen die Klägerin jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt und ihre Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat.

Denn ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der Unfallversicherungsträger – wie im Streitfall die Klägerin – in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt. Ob eine für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nur die Bekanntgabe eines entsprechenden Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, kann dahinstehen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Berechnung der Verjährungsfristen bei SVT-Regressansprüchen konkretisiert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, wann die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt wurde, um den Fristbeginn korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bereits die schriftliche Information des Versicherten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die daraus resultierende Leistungspflicht als bindende Feststellung gewertet werden kann. Dies hat Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten und die Notwendigkeit, frühzeitig die Verjährung zu hemmen. Zudem ist die genaue Kenntnis der maßgeblichen Fristen und der Möglichkeiten der Hemmung bzw. des Verzichts auf die Einrede der Verjährung essentiell, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Umstände, die den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen.

Häufige Fragen zu VI ZR 37/15

Was besagt das Urteil VI ZR 37/15 in Kürze?

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt.

Was war der Sachverhalt?

Am 18. Januar 2006 ging in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein.

Wie hat der BGH entschieden?

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Berechnung der Verjährungsfristen bei SVT-Regressansprüchen konkretisiert.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 37/15?

VI ZR 37/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

  1. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10
  2. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08
  3. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  4. BGH VI ZR 91/04 – Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung

Unterkategorien

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

Seite 53 von 66

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte
  • Jugendstrafrecht
  • Pferderecht
  • Aktuelles
  • Schwerpunkte
  • WhatsApp Kontakt aufnehmen