Verkehrsrecht
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Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer, § 316 StGB
Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig entscheidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.
Alkohol:
Bei der Begehung von Verkehrsstraftaten ist in den häufigsten Fällen Alkohol im Spiel. Alkohol hat auf den menschlichen Körper zum Teil verheerende Folgen, weswegen der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol bei gleichzeitiger Teilnahme am Straßenverkehr untersagt. Aber auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol wird sanktioniert. Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung nach der Blutalkoholkonzentration (BAK), gemessen in Promille. Bis zu einer BAK von 0,3 Promille sieht der Gesetzgeber keine Sanktionen vor, da auf Grund gutachterlicher Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass es bis zu dieser Grenze nicht zu alkoholbedingten Ausfällen kommen wird.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille
Das Unfallrisiko ist um das 1,2-fache erhöht. Liegt ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB, was in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Sperrfrist von 10 - 12 Monaten bedeutet. Ferner gibt es Punkte in Flensburg, nämlich sieben. Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Eine Sperrfrist von 15 - 18 Monaten, sowie eine Geldstrafe von mindestens 45 Tagessätzen ist die Folge. Auch hierfür gibt es sieben Punkte in Flensburg.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,5 Promille - 0,79 Promille
Es liegt doppelt so hohes Risiko vor einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu verursachen, als im nüchternen Zustand. Die Lichtempfindlichkeit der Augen ist gestört, die Hörfähigkeit ist beeinträchtigt und die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt. Gemäß § 24 a StVG wird eine Geldbuße von 250 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ferner erfolgt eine Eintragung im Register in Flensburg mit vier Punkten. Bei Wiederholung der Tat wird das Strafmaß erhöht. Ferner droht die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest"). Wird ein Unfall verursacht, geltend die unter BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille gemachten Ausführungen zu den §§ 315 c, 316 StGB.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,8 Promille - 1,09 Promille
Ab 0,8 Promille sind nahezu alle Verkehrsteilnehmer nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, was dann auch noch von den meisten dieser Personen nicht mehr bemerkt wird. Selbstüberschätzung, Verlangsamung der Reaktionszeit, Verminderung der Sehkraft und Höhrfähigkeit. Falscheinschätzung von Verkehrssituationen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen steigt um das Vierfache. Ist die Alkoholisierung Grund für den Unfall und ist das Fahrzeug Kaskoversichert (Teilkasko, Vollkasko), wird es Schwierigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geben. Auch die Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. Hinsichtlich der Strafen gilt oben gesagtes - je Höher die Promille, desto länger die Sperrfrist.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 1,1 Promille - 1,59 Promille
Mehr als elf Mal höher ist das Unfallrisiko gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer. Der Tunnelblick setzt ein. Es wird vermutet, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Selbst wenn kein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB. Kam es zum Unfall, erfolgt eine Verurteilung nach § 315 c StGB
Blut- Alkohol-Konzentration (Promillegrenze) 1,6 Promille - 1,99 Promille
Ab dieser Promillegrenze gilt auch für Radfahrer, dass die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Mithin droht auch einem Radfahrer eine Verurteilung nach § 316 StGB. Ab einer Promillegrenze von 1,6 Promille liegt das Todesrisiko eines Verkehrsunfalls 16 Mal höher. Die Führerscheinbehörde wird im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") verlangen. Die Kosten für die MPU belaufen sich auf mindestens 400 EUR.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 2,0 Promille - 2,99 Promille
Ab einer Promillegrenze von 2,0 Promille wird unterstellt, dass man Alkohol gewohnt ist. Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,1 Promille muss der Anwalt prüfen, ob die Voraussetzung einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB vorliegen. Erfolgt eine Verurteilung wegen der Vollrauschtat kann eine anderweitige Verurteilung nicht mehr wegen derselben Tat erfolgen. Die Folgen sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, ferner werden sieben Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister eingetragen.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 3,0 Promille
Ab einer Promillegrenze von 3,0 Promille wird von Volltrunkenheit gesprochen. Lebensgefahr besteht ab vier Promille. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die einen Promille geheilt von mehr als 3,0 Promille im Blut hat, nicht zwangsläufig wegen einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB zu verurteilen ist. War der Täter derart Alkohol gewöhnt, dass er noch fit war, ist durchaus eine Verurteilung wegen der Tat an sich möglich.
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Hier können Sie sehen, wass passieren kann, wenn alkoholisiert ein Unfall verursacht wird: http://www.frau-am-steuer.de/aas/
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen (in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“) ist in fast allen Ländern der Welt ein Vergehen. Die Sanktionen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen (BAK) und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich.
Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen "Trunkenheit am Steuer" in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema.
Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr
In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren ´unterhalb´ erlaubt sei. Da Alkoholkonsumenten häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen) Entscheidungen über das Fahren nach Alkoholkonsum treffen, sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtauglichkeit, sind Fehlentscheidungen vorprogrammiert. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch oberhalb von 1 Promille, und je nach Gewöhnungsgrad noch bei zwei und 2,5 Promille absolut fahrtauglich. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso, wie die (zweifelhafte, aber oft sehr verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten sehr oft „gut gehen“, also nicht zum Unfall führen (Phänomen der sog. ´Dunkelziffer´). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer persönlichen Dunkelziffer ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eigentlich nicht gefährlich sei.
Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bereits bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung deutlich zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.
Veränderte Wahrnehmung unter Alkoholeinfluss
Die Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupille bei plötzlichem Lichteinfall (entgegenkommende Scheinwerfer) zu langsam schließt. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet (und umgekehrt). Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf.
Die Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässig, da das Hirn (ganz automatisch) die Geschwindigkeit aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet.
Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich auf uns zukommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen.
Informationsverarbeitung
Unter Alkoholeinfluss dauert es wesentlich länger, bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.
Eingeschränkte Handlungsfähigkeit
Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich drastisch bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert.
Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist – wenn sie schließlich erfolgt – erheblich schlechter. Betrunkene bremsen z. B. deutlich härter, lenken ruckartiger, das Gegensteuern gelingt nicht.
Einfluss auf das Denken
Alkohol entspannt und enthemmt. Dies sind eigentlich erwünschte Folgen. Beim Fahren steigt das Selbstvertrauen und der Wagemut. Leichtsinn ist die Folge. Die Kombination von erhöhtem Selbstvertrauen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu einer deutlichen Zunahme von Fehlern. Höhere Risiken werden in Kauf genommen.
Unfallrisiken unter Alkoholeinfluss
Alkohol ist einer der wichtigsten Risikofaktoren im Straßenverkehr. Jährlich sterben weit mehr als 1 Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. Nach der Häufigkeit und Schwere der Unfälle stellt das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten einen der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr dar (vgl. auch Driving under the influence, DUI). So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.
Die Folgen von Alkoholunfällen sind zudem überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.
Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung haben daran nichts geändert. Nur ein Bruchteil aller tatsächlichen Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen oder nach einem Unfall entdeckt und bestraft.
Allerdings hat die Zahl der Führerscheinentzüge nach den Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland "nur noch" 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 Prozent aller Verkehrstoten [1]. Nach Schätzungen von Experten liegt die Dunkelziffer für Alkoholfahrten zwischen 1:300 und 1:2000, das heißt das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 bis 0,05 Prozent.
Rechtliche Regelungen
Promillegrenzen in Europa
Die strafbewehrten Promillegrenzen in den europäischen Länder sind:
in Deutschland:
0,3 ‰: Bei Verwicklung in einen Unfall oder gefährlicher Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.
1,1 ‰: ´Absolute´ Fahruntüchtigkeit (Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten; Fahreignung ist nicht mehr gegeben);
1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Bei Besitz eines Personenbeförderungsscheins (PBS) führt ein Blutalkoholgehalt > 0,0 Promille zum Verlust der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Weitere Konsequenzen (ggf. MPU) sind möglich.
in Österreich:
0,1 ‰ für Lenker von Lastwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung
0,5 ‰ für Kraftfahrzeug- und Kraftradlenker
in Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Montenegro, Rumänien, Ungarn, Serbien, Slowakei und Tschechien: 0,0 ‰
in Polen, Norwegen und Schweden: 0,2 ‰
in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ‰): 0,5 ‰
in Großbritannien, Irland, Luxemburg und Malta: 0,8 ‰
in Zypern: 0,9 ‰
Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr") legt fest: "Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…" (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.
Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner "... oder anderer berauschender Mittel ...". § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre. Eine Ausnahme stellt hierbei die Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blut beim Konsum von Cannabis dar.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: §13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.
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Fahren unter Einfluss von illegalen Drogen
Bei Fahrten unter Einfluss von illegalen Drogen hat sich in der laufenden Rechtsprechung unabhängig von der Potenz der Substanz der Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze eingespielt. Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nicht für § 316 StGB. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann der Führerschein, unabhängig von der Konsummenge, wobei unter bestimmten Umständen selbst die passive Aufnahmen des Wirkstoffes über die Atemluft die Nachweisgrenze überschritten werden kann, auf lange Zeit eingezogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung. Dies kann auch dann eintreten, wenn der Drogenkonsum bereits einige Tage zurückliegt, da im Fall von Cannabis das nicht psychoaktive Abbauprodukt THC-Carbonsäure zum Nachweis von Cannabis herangezogen wird.
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage „Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“ genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: (a) Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC), (b) Heroin / Morphin, (c) Morphin / Morphin, (d) Kokain / Benzoylecgonin, (e) Amphetamin / Amphetamin, (e) Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), (f) Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA).
Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650,- € und sind vom Betroffenen zu tragen.
Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urinscreenings oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.
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Fahren unter Einfluss von Alkohol
Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Einheitlich gilt die Strafbewehrung der 0,3-Promille-Grenze. Sonderregelungen finden sich mit der 0,5-Promille und 1,1-Promille-Grenze. Die Bedeutung der 0,3-Promille-Grenze ist vielen Kraftfahrern in Deutschland nicht bewusst.
Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung/Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der reduzierten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.
0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)
Fahren unter Alkoholeinfluss ist ab 0,3 Promille - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von April 1961 - strafbar, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis).
Ein trinkgewöhnter Kraftfahrer, der keine Ausfallerscheinungen aufweist, begeht jedoch bei einem Promillewert unter 1,1 lediglich eine Ordnungswidrigkeit, unter 0,5 noch nicht einmal dies. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch – bei häufigem Auftreten – durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden.
Torkelbogen
Der Torkelbogen ist eine weitere Maßnahme, die Nebenerscheinungen des Alkoholkonsum in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen. Dort hält man u.a. Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne, Sprache (verwaschen etc) u.v.m. fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u.U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann. So kann dies strafverschärfend sein. Dies ist natürlich auch in allen anderen Konstellationen denkbar. Im Straßenverkehr ist das Ermitteln der Ausfallerscheinungen wichtig, um zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat und wenn Straftat, welche vorliegt.
0,5-Promille-Grenze
Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001. Sie ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze, die seit dem Gesetz über die höchstzulässige Grenze der Alkoholkonzentration bei Benutzung von Kraftfahrzeugen am 14. Juni 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies – bei fehlenden Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Mögliche Sanktionen sind Geldbuße (Regelsatz 250 €), Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister; die Regelsätze erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich.
Kommt es im Bereich zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille zu alkoholtypischen Fahrfehlern, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen, wird die Alkoholfahrt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat eingestuft.
1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder mehr beträgt. Bis Juni 1990 lag der gesetzliche Grenzwert bei 1,3 Promille. Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß §316 StGB. Die Verfassung des Verkehrsteilsnehmers spielt dabei keine Rolle. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Führerscheinentzug (mindestens sechs Monate) sowie sieben Punkte im Verkehrszentralregister.
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„Sonderrecht für Trinkgewöhnte“
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung - über die Kategorie relativ / absolut - eine nicht unerhebliche Rolle.
Wer aufgrund seiner Trinkgewöhnung (sog. Alkoholtoleranz) mit weniger als 0,5 Promille noch unauffällig fährt, genießt einen rechtlichen Sonderstatus: Erst ab 0,5 Promille wird Fahren unter Alkoholeinfluss - auch ohne Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft, ab 1,1 Promille stets als Straftat (§ 316 StGB). Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde jedoch mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt.
Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss
Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss kann die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen werden. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.
Alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad
Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze, ab der häufig eine MPU gefordert wird, ebenfalls bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis, wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt.
Wird also eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z.B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.
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Österreich
Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen - etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich - von einst 0,8 mg/g (0,8 Promille) gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor. Etwas kurios ist die Tatsache, dass man mit Inline-Skates theoretisch schwer betrunken auf dem Gehsteig fahren darf, auf Radwegen, deren Benutzung ebenfalls erlaubt ist, dann aber ein Grenzwert gilt.
Während der Probezeit (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen.
Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann lediglich eine Geldstrafe und bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.
Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei Unfällen unter jedem messbaren Alkoholgehalt vor, Leistungsfrei zu bleiben.
Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten "Alkomaten"). Seit 2006 sind so genannte "Vortestgeräte", mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.
Schweiz
Bis 1. Januar 2005
Bis zum 1. Januar 2005 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.
Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.
Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.
Seit 1. Januar 2005
Der Grenzwert für "einfache Trunkenheit" liegt seit 2005 bei 0,5 Promille. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.
Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden.
Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.
Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.
Fürstentum Liechtenstein
In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.
Schweden
In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 Promille. Im Gegensatz zu Deutschland werden Alkomattests auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.
Für „schwere Trunkenheit“ am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 Promille üblich.
Vereinigte Staaten
2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete, als Folge von Trunkenheit im Verkehr.
In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille (Driving under the influence: DUI). In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Ab 0,5 Promille liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability).
Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z.B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z.B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.
Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z.B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie einen erzieherischen Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.
Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.
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Verkehrsunfall: Schadenabwicklung, Anwalt, Ansprüche des Geschädigten — Kanzlei Momberger
Aktualisiert am 02.06.2026 • Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht • Lesezeit: 6 Minuten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Nach einem Verkehrsunfall reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden. Sie haben sechs Wochen Anspruch auf Bearbeitung. Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten. Ab einem Schaden von 1.100 EUR haben Sie Anspruch auf ein eigenes Sachverständigengutachten. Wir prüfen jede Kürzung und holen Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen und Schmerzensgeld heraus.
Wie läuft die Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall ab?
Nach einem Unfall in Deutschland regulieren die beteiligten Kfz-Haftpflichtversicherungen den Schaden. Der Prozess gliedert sich in ein außergerichtliches Verfahren – die Regulierung durch die gegnerische Versicherung – und gegebenenfalls ein zivilrechtliches Klageverfahren, falls keine Einigung erzielt wird.
I. Außergerichtliche Schadenabwicklung
Was ist direkt am Unfallort zu tun?
Verständigen Sie die Polizei, wenn Personen verletzt wurden oder erheblicher Sachschaden entstanden ist. Die polizeiliche Unfallaufnahme ist eine wichtige Beweisgrundlage für die spätere Regulierung.
Welche Daten brauche ich vom Unfallgegner?
- Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs
- Name und Anschrift des Halters und Fahrers
- Versicherer und – idealerweise – Versicherungsscheinnummer der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
- Bei Fahrrad- oder Fußgängerunfällen: Angaben zur privaten Haftpflichtversicherung
Dokumentieren Sie den Unfallort mit Fotos (Fahrzeuge, Endstellung, Umfeld, Schäden, Verletzungen) und notieren Sie die Kontaktdaten von Zeugen.
Wann muss ich meine eigene Versicherung informieren?
Sie sollten Ihre eigene Versicherung zeitnah und wahrheitsgemäß informieren – auch wenn aus Ihrer Sicht die Schuldfrage klar ist. Wichtig ist, dass Ihre Versicherung erreichbar ist, sollte der Unfallgegner sich dort melden.
Wann brauche ich ein Sachverständigengutachten?
Bei voraussichtlichen Reparaturkosten über der Bagatellgrenze von 1.100 EUR haben Sie Anspruch auf ein eigenes, von der gegnerischen Versicherung bezahltes Schadensgutachten. Sie sind nicht verpflichtet, den Sachverständigen der Versicherung zu beauftragen. Unter dieser Grenze genügt regelmäßig ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Besonderheiten gelten bei Fahrzeugen jünger als drei Jahre (Stichwort: fiktive Abrechnung, Markenwerkstatt, Wertminderung) sowie bei finanzierten und geleasten Fahrzeugen.
Worauf muss ich bei Beauftragung von Werkstatt, Mietwagen oder Sachverständigen achten?
Sie sind im Zweifel zur Vorfinanzierung der Kosten verpflichtet, sobald Sie den Auftrag erteilt haben. Sprechen Sie sich daher vor Auftragserteilung mit dem Anwalt ab. Auch der Verkauf eines verunfallten Fahrzeugs sollte vorab besprochen werden, da hier Restwertfragen und Schadensquoten betroffen sind.
Welche Schadenspositionen kann ich geltend machen?
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert (bei wirtschaftlichem Totalschaden)
- Merkantile Wertminderung
- Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten
- Sachverständigenkosten
- Schmerzensgeld bei Verletzungen
- Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall
- An- und Abmeldekosten, Auslagenpauschale
- Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (bei berechtigter Forderung)
Was gilt bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen?
Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Bank. Die Bank ist Eigentümerin des Fahrzeugs, bis es ausgelöst ist, und hat Mitspracherecht bei der Abwicklung. Es wird eine Freigabeerklärung benötigt; die Bank gibt oft vor, wie abgerechnet wird und wohin Zahlungen fließen. Informieren Sie Ihren Anwalt zu Mandatsbeginn über Finanzierung oder Leasing.
Wie lange darf die gegnerische Versicherung prüfen?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat sechs Wochen ab Erhalt aller entscheidungsrelevanten Unterlagen Zeit zur Prüfung und Zahlung. In der Praxis dauert es aufgrund von Personalmangel oft länger. Kürzungen durch die Versicherung sollten anwaltlich geprüft werden.
Wann sollte ich den Anwalt einschalten?
Am besten vor Beauftragung von Sachverständigen, Werkstatt oder Mietwagen – auch bei vermeintlich klarem Unfallhergang. Die anwaltlichen Kosten trägt bei berechtigter Haftung des Unfallgegners dessen Haftpflichtversicherung.
II. Gerichtliches Verfahren
Wann ist eine Klage sinnvoll?
Wenn die gegnerische Versicherung Schadenspositionen kürzt, die Haftung bestreitet oder die Regulierung verzögert, kann eine zivilrechtliche Klage erforderlich sein. Vorher klärt der Anwalt das Prozesskostenrisiko und die Erfolgsaussichten. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung muss die Deckung separat für den Gerichtsabschnitt eingeholt werden.
Wie läuft das Klageverfahren ab?
- Klageeinreichung beim zuständigen Gericht (Amts- oder Landgericht je nach Streitwert)
- Gerichtskostenvorschuss ist vom Kläger oder von der Rechtsschutzversicherung zu zahlen
- Zustellung an den Beklagten; binnen zwei Wochen muss er die Verteidigung anzeigen
- Klageerwiderung innerhalb von zwei bis vier Wochen
- Mündliche Verhandlung – ggf. mit vorausgehender Güteverhandlung
- Beweisaufnahme – Zeugen, Sachverständige, Urkunden
- Urteilsverkündung – schriftlich oder im Termin
Welche Rechtsmittel gibt es?
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Die Voraussetzungen (Wert der Beschwer, Erfolgsaussichten) erläutert der Anwalt im Einzelfall. Für die Berufung ist ein neuer Auftrag erforderlich, ebenso eine erneute Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.
Häufige Fragen zum Verkehrsunfall
Wer zahlt nach einem unverschuldeten Unfall den Anwalt?
Bei berechtigter Schadensersatzforderung trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Welche Frist habe ich für die Schadensmeldung?
Die Schadensanmeldung sollte unverzüglich erfolgen. Verjährungsrechtlich verjähren Ansprüche aus einem Verkehrsunfall regelmäßig nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah und der Geschädigte die anspruchsbegründenden Umstände kennt.
Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?
Ja, wenn das Fahrzeug nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist. Alternativ können Sie Nutzungsausfallentschädigung pauschal je Ausfalltag verlangen. Bei der Mietwagenklasse gelten Erfordernisse der wirtschaftlichen Vernunft.
Muss ich das Schadensgutachten der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Gutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.
Was passiert bei wirtschaftlichem Totalschaden?
Bei wirtschaftlichem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt. Eine fiktive Reparaturabrechnung bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts ist unter bestimmten Voraussetzungen (130-%-Rechtsprechung des BGH) möglich.
Verkehrsunfall-Anwalt in Düsseldorf
Als Fachanwälte für Verkehrsrecht in Düsseldorf regulieren wir bundesweit Verkehrsunfälle – von der Erstaufnahme bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Bei berechtigter Forderung trägt die gegnerische Versicherung unsere Kosten. Wir prüfen jedes Kürzungsschreiben Ihrer Versicherung und holen das wirtschaftlich beste Ergebnis für Sie heraus.
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Henrik Momberger - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seit über 25 Jahren spezialisiert auf Verkehrsrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht. Acht Fachanwälte im Team. ADAC-Vertragsanwalt.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf gesucht?
Wir sind seit über 25 Jahren Ihre Verkehrs- und Strafrechtskanzlei in Düsseldorf. Bundesweit tätig, lokal verwurzelt. Kostenlose Ersteinschätzung.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Düsseldorf: Henrik Momberger
📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 6 Minuten
📌 IHR ANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN DÜSSELDORF
Die Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf-Oberkassel ist seit 1996 spezialisiert auf Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Henrik Momberger ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht. ADAC-Vertragsanwalt, über 25 Jahre Erfahrung, mehrere tausend bearbeitete Fälle. Bundesweit tätig, lokal in Düsseldorf erreichbar.
Schwerpunkte unserer Kanzlei
- Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht, Gefährdung, Nötigung
- Bussgeldverfahren: Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy, Punkte
- Führerschein-Verfahren: Entzug, MPU, EU-Führerschein, Wiedererteilung
- Verkehrsunfall: Schadensregulierung, Schmerzensgeld, Personenschaden
- Verkehrszivilrecht: Gebrauchtwagen-Mangel, Werkstatthaftung
- Versicherungsrecht: Kasko, Haftpflicht, Rechtsschutz
Warum Kanzlei Momberger?
- Über 25 Jahre Erfahrung im Verkehrsrecht
- ADAC-Vertragsanwalt – vertraglich anerkannte Qualität
- Mehrere tausend bearbeitete Fälle – Erfahrung statt Theorie
- Bundesweit tätig (nicht nur Düsseldorf)
- Schnelle Reaktion: Erstkontakt binnen 24 Stunden
- WhatsApp-Erreichbarkeit: moderne Kommunikation
- Kostenlose Ersteinschätzung
- Rechtsschutzversicherung-erfahren – wir klären das vorab
Unsere Kanzlei in Düsseldorf
Standort: Düsseldorf-Oberkassel, Niederrückener Straße 22
Öffnungszeiten: Mo–Fr 9–17 Uhr, Sa nach Vereinbarung
Telefon: 0211 / 280 646 0
E-Mail:
WhatsApp: 0211 / 280 646 0
Anfahrt und ÖPNV
Die Kanzlei liegt in zentraler Lage in Düsseldorf-Oberkassel:
- U-Bahn: U70/U74/U75/U77/U83 Haltestelle „Belsenplatz“ (5 Min Fußweg)
- Auto: Parkplätze in unmittelbarer Nähe
- Vom Hauptbahnhof: 15 Min mit U-Bahn
- Vom Flughafen: 25 Min mit Auto/Bahn
Mandantenkreis & Vertretung
Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, mit Schwerpunkten:
- Düsseldorf und Region (NRW)
- Niederrhein (Krefeld, Mönchengladbach, Neuss)
- Ruhrgebiet (Essen, Duisburg, Oberhausen, Mülheim)
- Köln-Bonner Raum
- Bergisches Land (Wuppertal, Remscheid, Solingen)
- Berufskraftfahrer bundesweit
- ADAC-Mitglieder bundesweit
Verkehrsdelikte in Düsseldorf: Was wir oft sehen
- Geschwindigkeitsmessungen auf der A57, A52, A46, A3
- Rotlicht-Blitzer am Hofgarten, Heinrich-Heine-Allee, Bilker Allee
- Alkohol-Kontrollen in der Altstadt
- Parkverstösse in Innenstadt und Oberkassel
- Unfälle auf der A46 (Innenstadt-Tunnel) und A3 (Mettmann)
Was kostet ein Anwalt?
Anwaltskosten richten sich nach RVG. Bei Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel alle Kosten (auch bei Niederlage). Beim Verkehrsunfall ohne eigene Schuld trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten.
FAQ Fachanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Sind Sie Fachanwalt für Verkehrsrecht?
Henrik Momberger ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht – seit 1996. ADAC-Vertragsanwalt.
Wie schnell antworten Sie?
In der Regel innerhalb 24 Stunden. Bei akuten Fällen (z. B. Polizei-Vorladung) auch schneller.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Kostenfrei. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen, wir prüfen und melden uns mit einer realistischen Einschätzung.
Können Sie mich vor Gericht außerhalb Düsseldorfs vertreten?
Ja, bundesweit. Wir reisen zu Terminen oder verteidigen schriftlich.
Was unterscheidet Sie von anderen Anwälten?
Spezialisierung seit über 25 Jahren, mehrere tausend bearbeitete Fälle, ADAC-Vertragsanwalt, moderne Kommunikation (WhatsApp), schnelle Reaktion.

Henrik Momberger
Rechtsanwalt, Inhaber Kanzlei Momberger Düsseldorf
Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Bussgeldverfahren, Schmerzensgeld. Seit 1996 in Düsseldorf tätig.
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Bußgeldbescheid erhalten? Wir helfen — bundesweit, in 24 Stunden.
Bußgeld, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, drohende MPU — wir verteidigen Ihre Rechte vor Behörden und Gerichten. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Bußgeldverfahren: Anwalt, Einspruch, Fristen — Kanzlei Momberger, Düsseldorf
Aktualisiert am 02.06.2026 • Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht • Lesezeit: 6 Minuten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden. Drohen Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder hohe Bußgelder, ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Die Kanzlei Momberger Rechtsanwälte verteidigt seit über 25 Jahren bundesweit im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Was ist ein Bußgeldverfahren?
Ein Bußgeldverfahren – auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – wird gegen Sie eingeleitet, wenn Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt wird, der nicht die Schwere einer Straftat erreicht, aber dennoch geahndet wird. Typische Beispiele sind Verkehrsverstöße (Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy am Steuer), Lärmbelästigungen oder geringfügige Verstöße gegen das Gewerberecht.
I. Das behördliche Vorverfahren
Wie beginnt das Bußgeldverfahren?
Das Verfahren beginnt, sobald eine Behörde (Polizei, Ordnungsamt oder eine spezialisierte Bundesbehörde) Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. Sie erhalten einen Anhörungsbogen, der Ihnen Gelegenheit gibt, sich zu äußern, bevor die Behörde über das weitere Vorgehen entscheidet.
Sollte ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen oder bereits beauftragt haben, sollten Sie nicht selbst Stellung beziehen. Eigene Angaben können die spätere Verteidigung erheblich einschränken. Sie haben als Betroffener jederzeit das Recht zu schweigen. Pflichtangaben sind in der Regel nur Ihre Personalien.
Was steht im Bußgeldbescheid?
Nach dem Anhörungsbogen erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser enthält:
- die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit (Tatzeit, Tatort, Tatvorwurf)
- die Beweismittel (z.B. Messprotokoll, Lichtbild)
- die Höhe des Bußgeldes
- etwaige Nebenfolgen: Fahrverbot, Punkte im Fahreignungsregister, Auslagen
Wichtig: Bewahren Sie den gelben Briefumschlag auf. Die Postzustellungsurkunde dokumentiert das Zustelldatum – maßgeblich für die Einspruchsfrist.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Sie haben zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, um Einspruch einzulegen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Wie wird der Einspruch eingelegt?
Der Einspruch ist schriftlich bei der Bußgeldstelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich. Ein begründeter Einspruch ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der Einspruch z.B. nur gegen ein drohendes Fahrverbot richten soll – dies kann bereits bei der Behörde beantragt werden. Der alleinige Wegfall von Punkten im Fahreignungsregister kann hingegen nicht beantragt werden.
Was tun bei drohendem Fahrverbot?
Sind Sie beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, sollte dies frühzeitig mit Ihrem Anwalt besprochen werden. Eine Umwandlung des Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Stichwort: besondere Härte).
Welche Rolle spielt der Rechtsanwalt?
Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann:
- die amtliche Ermittlungsakte bei der Behörde anfordern und auswerten
- die Messung und das Verfahren auf Fehler prüfen (Messgerät, Eichung, Schulung des Messpersonals)
- entlastende Beweise sammeln
- auf eine Reduzierung des Bußgeldes oder den Wegfall des Fahrverbots hinwirken
Der Erhalt der Akte kann mehrere Wochen dauern; auf die Auslastung der Behörden hat der Anwalt keinen Einfluss.
II. Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht
Wann landet die Akte beim Gericht?
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Akte an das zuständige Amtsgericht ab. Häufig erfolgt dies ohne weitere Ankündigung. Das Gericht setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Sie sind zu diesem Termin persönlich geladen. Eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen ist fallabhängig möglich.
Wie läuft die Hauptverhandlung ab?
In der öffentlichen Verhandlung klärt der Richter den Sachverhalt umfassend auf. Es können Beweismittel herangezogen, Zeugen vernommen und ggf. Sachverständige (z.B. bei strittigen Messungen) gehört werden. Sie bzw. Ihr Verteidiger haben das Recht, Fragen zu stellen, Beweise einzubringen und Argumente vorzutragen.
Welche Urteile sind möglich?
Der Richter kann den Bußgeldbescheid aufheben, ändern oder bestätigen. Dabei darf das Gericht das Bußgeld auch erhöhen oder das Verfahren unter Umständen einstellen.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen das Urteil?
Innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung können Sie:
- Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellen, wenn die Geldbuße unter 250,00 EUR liegt und kein Fahrverbot verhängt wurde,
- in allen anderen Fällen direkt Rechtsbeschwerde einlegen.
Die Einlegung eines Rechtsmittels ist ein neuer Verfahrensabschnitt – für Mandat und Rechtsschutzversicherung ist eine erneute Klärung erforderlich.
Häufige Fragen zum Bußgeldverfahren
Wie lange dauert ein Bußgeldverfahren?
Vom Anhörungsbogen bis zum rechtskräftigen Abschluss kann das Verfahren mehrere Monate bis über ein Jahr dauern – insbesondere wenn das Amtsgericht angerufen wird. Die Bearbeitungszeit hängt stark von der Auslastung der Behörden und Gerichte ab.
Was kostet ein Bußgeldverfahren?
Neben dem Bußgeld selbst können Verwaltungsgebühren, Auslagen, ggf. Sachverständigenkosten und Anwaltsgebühren anfallen. Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten der anwaltlichen Vertretung – die Deckung sollte vor Auftragserteilung geklärt werden.
Bekomme ich Punkte in Flensburg?
Punkte im Fahreignungsregister werden im Bußgeldbescheid ausgewiesen. Ob und wie viele Punkte eingetragen werden, hängt von der konkreten Tat und dem Bußgeldkatalog ab. Über den Punktestand entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt nach Rechtskraft.
Kann der Bußgeldbescheid wegen Verjährung aufgehoben werden?
Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten, im Verkehrsbereich nach drei Monaten ab Tat, danach sechs Monate. Bestimmte Maßnahmen (z.B. Anhörung) unterbrechen die Verjährung. Die Prüfung der Verjährung gehört zu den ersten anwaltlichen Schritten.
Muss ich zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen?
Grundsätzlich ja. Eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen kann jedoch beantragt werden. Ob das Gericht diesem Antrag folgt, ist Einzelfallentscheidung und sollte mit dem Anwalt besprochen werden.
Anwaltliche Beratung zum Bußgeldverfahren in Düsseldorf
Wir sind in Düsseldorf als Fachanwälte für Verkehrsrecht tätig und vertreten Mandanten bundesweit im Bußgeldverfahren – von der Anforderung der Ermittlungsakte bis zur Rechtsbeschwerde. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung sichert Ihre Rechte und kann Bußgeld, Fahrverbot und Punkte verhindern oder reduzieren.
Bußgeldbescheid erhalten? Frist läuft.

Henrik Momberger - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seit über 25 Jahren spezialisiert auf Verkehrsrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht. Acht Fachanwälte im Team. ADAC-Vertragsanwalt.
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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

