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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus.

Beweislast für Mitverschulden eines Fußgängers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZR 255/12) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers an einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der Unfallbeteiligten. Insbesondere wird die Notwendigkeit der Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestands auf Seiten des Geschädigten betont, bevor eine Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorgenommen werden kann.

Leitsatz

Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Geschädigten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.

Sachverhalt

Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen konnten.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, da sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen konnten. Das Berufungsurteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneinte. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten hafteten der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.

Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss. Es ist entscheidend, das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschädigten detailliert darzulegen und zu beweisen. Die bloße Vermutung eines Mitverschuldens reicht nicht aus. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten des Geschädigten bewiesen werden, um eine Haftungsreduzierung zu erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung und die Notwendigkeit, alle relevanten Fakten vorzutragen und zu belegen, um die Haftungsquote zu beeinflussen. Dies erfordert eine gründliche Unfallrekonstruktion und die Einholung von Sachverständigengutachten, falls erforderlich.

Häufige Fragen zu VI ZR 255/12

Was besagt das Urteil VI ZR 255/12 in Kürze?

Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 255/12?

VI ZR 255/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12

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BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen unmittelbarer Schockschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 548/12) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen sogenannter unmittelbarer Schockschäden. Im Kern geht es um die Frage, wann psychische Beeinträchtigungen, die durch ein traumatisches Ereignis wie den Unfalltod eines nahen Angehörigen verursacht wurden, als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Pathologiefassbarkeit und die Abgrenzung zu den üblichen psychischen Belastungen, denen Hinterbliebene ausgesetzt sind.

Leitsatz

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Sachverhalt

Der Kläger erlebte den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar mit und war durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers selbst gefährdet. Nach Feststellungen des Berufungsgerichts wurde beim Kläger eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt. Der Kläger zog infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen aus der ehelichen Wohnung aus und gab seinen Beruf als Lkw-Fahrer auf. Sein Arzt hatte ihm den Wohnungswechsel empfohlen, um die psychische Verarbeitung des Unfallereignisses zu verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, da er unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr litt und deshalb nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Auch auf das Motorradfahren musste der Kläger verzichten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung überspannt wurden, da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hatte, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hatte und selbst gefährdet war. Die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen gehen deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Das Berufungsgericht hatte auch nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die vom „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine unmittelbare Anwesenheit am Unfallort zurückzuführen sind.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach traumatischen Ereignissen. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von psychischen Primärschäden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen über das hinausgehen, was Hinterbliebene typischerweise erleben. Die Dokumentation der Pathologiefassbarkeit der psychischen Störung durch medizinische Gutachten ist essenziell. Zudem ist die unmittelbare Anwesenheit am Unfallort und die eigene Gefährdung des Geschädigten von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und einer fundierten medizinischen Expertise zur erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.

Häufige Fragen zu VI ZR 548/12

Was besagt das Urteil VI ZR 548/12 in Kürze?

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger erlebte den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar mit und war durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers selbst gefährdet. Nach Feststellungen des Berufungsgerichts wurde beim Kläger eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung überspannt wurden, da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hatte, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hatte und selbst gefährdet war.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach traumatischen Ereignissen. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von psychischen Primärschäden.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 548/12?

VI ZR 548/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.

Häufige Fragen zu VI ZR 363/11

Was besagt das Urteil VI ZR 363/11 in Kürze?

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 363/11?

VI ZR 363/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

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BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren.

SVT-Regress über § 116 Abs. 1 SGB X bei Sozialversicherung mit Eltern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (VI ZR 125/20) befasst sich mit dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Kontext von Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erbracht wurden. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt werden, und solchen, deren Gewährung an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Personenschadenrecht.

Leitsatz

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Sachverhalt

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W. als Sozius auf dem von ihm gesteuerten Mofa mit. Infolge von Unaufmerksamkeit kam der Beklagte von der Fahrbahn ab, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Hierbei erlitt W., der keinen Helm trug, schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Basalganglienblutung. Seit dem Unfall ist er zu 100 % schwerbehindert.

Er leidet seither an einer inkompletten Lähmung der Extremitäten, einer Verlangsamung der Sprache und einer Störung der Wortbildung. Außerdem hat er eine Sehschwäche sowie eine Merkfähigkeitsstörung mit Leistungsminderung des Intellekts. Im Jahr 2003 erlangte er den Hauptschulabschluss. Von 2003 bis 2005 absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung, an die sich der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule anschloss. Diese Ausbildung musste W. im Jahr 2006 allerdings abbrechen, weil er weitergehende Unterstützung benötigte. Seit dem 10. Juli 2006 bezieht er von der Klägerin Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. SGB III a.F. (Ausbildung) und Arbeitslosengeld. Im August 2012 wurde er in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen.

Die Klägerin übernahm die Kosten der Eingliederung. Nach dem 31. Oktober 2014 trat W. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle an. Zum Ausgleich seiner unfallbedingten Leistungsmin

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die erbrachten Sozialleistungen auf einem Sozialversicherungsverhältnis beruhen, um den maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Dies ist insbesondere relevant für die Berechnung von Verjährungsfristen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Leistungsgrundlagen. Die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die prozessuale Strategie im Personenschadenrecht, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger.

Häufige Fragen zu VI ZR 125/20

Was besagt das Urteil VI ZR 125/20 in Kürze?

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 125/20?

VI ZR 125/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

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BGH, Urteil vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen unter Beteiligung eines EU-Arbeitnehmers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2006 (VI ZR 211/05) befasst sich mit der Frage der Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen, an denen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Im Kern geht es um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der BGH klärt, welches Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen anzuwenden ist und welche Auswirkungen dies auf die Haftungsprivilegien hat.

Leitsatz

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Sachverhalt

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.

Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.

Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.

Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.

Schon deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerin übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die europarechtlichen Kollisionsnormen zu beachten. Anwälte müssen prüfen, ob der Geschädigte in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt war und ob dies Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung hat. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Ermittlung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts und die Berücksichtigung der Haftungsprivilegien des jeweiligen Rechts. Zudem zeigt sie die Bedeutung der Einbeziehung ausländischen Rechts in die rechtliche Bewertung. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Entsendungssituation von Arbeitnehmern und deren Auswirkungen auf die Haftungsfrage.

Häufige Fragen zu VI ZR 211/05

Was besagt das Urteil VI ZR 211/05 in Kürze?

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Was war der Sachverhalt?

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die europarechtlichen Kollisionsnormen zu beachten.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 211/05?

VI ZR 211/05 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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  1. BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
  2. BGH VI ZR 358/18 – Restwertermittlung via Internet bei gewerblichen Kfz-Händlern
  3. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17
  4. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

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