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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden.

§ 108 SGB VII bei mittelbarer Haftungsprivilegierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 (VI ZR 501/16) über die Anwendung des § 108 SGB VII im Kontext einer mittelbaren Haftungsprivilegierung zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Berufungsgericht die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII hinreichend beachtet hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Bindungswirkung versäumt hatte.

Leitsatz

Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht (AG) wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht (LG) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des AG ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das AG die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Die getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.

Demnach war weder ersichtlich, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Anwälte müssen prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt, die für das Zivilverfahren relevant ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, um die eigenen Rechte zu wahren. Zudem ist eine sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese nicht von der Haftungsprivilegierung nach SGB VII erfasst werden. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 108 SGB VII, um eine korrekte rechtliche Bewertung zu gewährleisten.

Häufige Fragen zu VI ZR 501/16

Was besagt das Urteil VI ZR 501/16 in Kürze?

Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen.

Wie hat der BGH entschieden?

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 501/16?

VI ZR 501/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

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Abstandsverstoss 2026: Halber-Tacho-Regel, Brückenmessung, Strafen

📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger • ⏱ Lesezeit: 7 Minuten

📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST

Sicherheitsabstand außerorts = halber Tacho-Wert in Metern (bei 100 km/h = 50 m). Innerorts gilt 2 Sekunden-Regel. Sanktioniert wird ab 5/10 des halben Tachos: 75 € ab 80 km/h, bei 3/10 100 € + 1 Punkt, bei 1/10 320 € + 2 Punkte + 1–3 Monate Fahrverbot. Brückenmessung (VKS, ViDistA) ist oft fehleranfällig – Einspruch lohnt sich häufig.

Sicherheitsabstand – was sagt das Gesetz?

Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns sicher angehalten werden kann.

Praktische Faustregeln:

  • Außerorts: halber Tacho-Wert in Metern (bei 100 km/h = 50 m)
  • Innerorts: 2-Sekunden-Regel (gröberer Anhaltspunkt)
  • LKW: mindestens 50 m bei über 50 km/h, generell mehr
  • Bei Nebel/Regen/Eis: mindestens doppelt so viel

Bußgelder bei Abstandsverstoß 2026

Sanktioniert wird nur, wenn Geschwindigkeit über 80 km/h ist UND Abstand weniger als 5/10 des halben Tachos beträgt.

AbstandBußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/10 des halben Tachos75 €––
weniger als 4/10100 €––
weniger als 3/10160 €1–
weniger als 2/10240 €11 Monat
weniger als 1/10320 €23 Monate

Beispiel

Sie fahren 120 km/h. Halber Tacho = 60 m. Bei 1/10 = unter 6 m Abstand. Wenn die Brückenkamera nur 5 m misst – 320 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot.

Wie wird der Abstand gemessen?

Brückenmessung (VKS, ViDistA)

Polizei steht auf einer Autobahnbrücke mit Video-Kamera-System (VKS oder ViDistA). Aus dem Video wird die Position beider Fahrzeuge gemessen, die Geschwindigkeit ermittelt und der Abstand berechnet.

Typische Fehlerquellen:

  • Auflage-/Aufstellungspunkt falsch dokumentiert
  • Eichung des Systems abgelaufen
  • Messstrecke zu kurz (mindestens 5 Sekunden Videoschnitt notwendig für aussagekräftige Messung)
  • Witterungseinfluß (Regen, Nebel)
  • Andere Fahrzeuge im Bild verdecken Sicht
  • Fahrspurwechsel während Messung
  • Notbremsung des Vordermanns nicht berücksichtigt

Mobile Lasermessung

Selten, aber bei Verfolgungsfahrten möglich. Hier sind Bedienfehler typisch.

Verteidigungs-Strategien

  1. Messprotokoll & Eichschein anfordern über Anwalt
  2. Messstrecke prüfen: ausreichend lang? In welchem Spurabschnitt?
  3. Verkehrssituation: War der Vordermann unvermittelt eingeschert? Notbremsung?
  4. Beweisbild prüfen: Wenn das Bild andere Fahrzeuge zwischen Ihnen und dem Vordermann zeigt, ist die Messung fehlerhaft.
  5. Toleranzabzug: 4–5 % bei Video-Messung muss korrekt abgezogen werden
  6. Augenblicksversagen: Sehr kurzer Abstand wegen plötzlicher Verkehrssituation
  7. Identifikation: Wer war der Fahrer?

Was tun nach Anhörungsbogen?

  • Nicht ausfüllen – Schweigerecht nutzen
  • Anwalt einschalten bei drohendem Fahrverbot (ab 2/10)
  • Akteneinsicht beantragen lassen – Mess-Aufzeichnung prüfen
  • Bei beruflicher Härte: § 4 Abs. 4 BKatV prüfen lassen

FAQ Abstandsverstoss

Wann ist der Abstand zu gering?

Außerorts: wenn er weniger als halber Tacho-Wert in Metern beträgt. Sanktioniert ab unter 5/10 dieses Wertes bei mindestens 80 km/h.

Was passiert bei extrem geringem Abstand?

Unter 1/10 des halben Tachos: 320 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot. Das ist die härteste OWi-Sanktion bei Abstandsverstössen.

Gilt der Sicherheitsabstand auch innerorts?

Ja, allerdings sind die Anforderungen geringer. Sanktioniert wird erst ab 80 km/h – was innerorts selten vorkommt.

Lohnt sich Einspruch?

Bei drohendem Fahrverbot (ab 2/10) absolut. Brückenmessungen sind oft angreifbar – 20–40 % der Verfahren werden eingestellt.

Was ist mit drängeln aus Nötigung?

Bei dauerhaft sehr geringem Abstand über längere Strecke kann § 240 StGB (Nötigung) als Straftat in Betracht kommen – Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.

Was ist mit Notbremsung des Vordermanns?

Wenn der Vordermann grundlos abbremst und Sie deshalb knapp dahinter sind, kann das die Strafe erheblich reduzieren – Einzelfallprüfung.

Henrik Momberger

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Mietwagen nach Unfall 2026: Anspruch, Klasse, Dauer und Kosten

📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger • ⏱ Lesezeit: 8 Minuten

📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei unverschuldetem Unfall haben Sie Anspruch auf Mietwagen der gleichen Klasse – auf Kosten der gegnerischen Haftpflicht. Alternative: Nutzungsausfall-Entschädigung nach Schwacke-Tabelle (35–125 €/Tag). Dauer: während Reparatur, bis zur Ersatzbeschaffung (max. 14 Tage). Schadenminderungspflicht: Sie müssen sich um günstigen Mietwagen bemühen. Streit über den „Unfallersatztarif“ ist häufig – oft anwaltliche Hilfe nötig.

Wer hat Anspruch auf einen Mietwagen?

Anspruch auf Mietwagen-Erstattung haben Sie als Unfallopfer ohne eigene Schuld. Voraussetzungen:

  • Verschulden der Gegenseite (oder zumindest Teilschuld)
  • Auto ist reparaturbedürftig (nicht fahrbereit oder Reparatur läuft)
  • Mietwagen ist wirtschaftlich – bei Bagatellschäden oft kein Anspruch
  • Sie nutzen das Fahrzeug regelmäßig (Berufspendler, Familie, Hilfsmittel)

Welche Klasse?

Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen derselben Klasse wie Ihr eigenes Fahrzeug – nach Schwacke-Tabelle oder Fraunhofer-Tabelle.

KlasseBeispielfahrzeugTagessatz (typisch)
1VW Polo, Opel Corsa35–45 €
2VW Golf, Opel Astra45–55 €
3VW Passat, Opel Insignia55–70 €
4–53er BMW, C-Klasse70–90 €
6–75er BMW, E-Klasse90–125 €
8–97er BMW, S-Klasse, Porsche125–200 €

💡 Tipp: Sie haben nicht zwingend Anspruch auf identischen Mietwagen – aber auf gleiche Klasse. Eine Reduktion um eine Klasse nehmen viele Gerichte hin (Schadenminderungspflicht).

Wie lange darf der Mietwagen sein?

  • Während Reparaturzeit (entsprechend Gutachten-Vorgabe)
  • Bei Totalschaden: 14 Tage für Ersatzbeschaffung
  • Wenn Reparatur nicht möglich: bis Ersatzbeschaffung (gegen Nachweis)
  • Wartezeit auf Ersatzteile ist erstattungsfähig (wenn nachweisbar)

Unfallersatztarif vs. Normaltarif

Vermietfirmen haben oft 2 Tarife:

  • Normaltarif (Online-Buchung, lange vorher)
  • Unfallersatztarif (höhere Preise, sofortige Verfügbarkeit)

Der BGH hat klargestellt: Sie müssen sich um einen wirtschaftlichen Mietwagen bemühen (Schadenminderungspflicht). Wenn Sie den teureren Unfallersatztarif wählen, ohne dass es nötig ist, kürzt die Versicherung.

Empfehlung: Mind. 3 Angebote einholen, Preise dokumentieren.

Eigenanteil und Selbstbeteiligung

Bei Vollkasko-Selbstbehalt der Mietwagenfirma müssen Sie diesen nicht selbst tragen. Die gegnerische Haftpflicht erstattet auch eine sinnvolle Versicherungsoption.

Nutzungsausfall als Alternative

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen (z. B. weil Sie verzichten können), haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung – ein fiktiver Tagessatz nach Schwacke-Tabelle:

  • Klasse 1: 35–45 €/Tag
  • Klasse 2: 35–50 €/Tag
  • Klasse 3: 40–55 €/Tag
  • Klasse 4: 50–65 €/Tag
  • Klasse 5: 60–75 €/Tag
  • Klasse 6–7: 75–100 €/Tag
  • Klasse 8–9: 100–125 €/Tag

Typische Streitfälle

  1. Versicherung kürzt den Tagessatz: Argumentation mit Fraunhofer- statt Schwacke-Tabelle.
  2. Klasse wird heruntergestuft: „Sie haben Anspruch auf eine niedrigere Klasse“.
  3. Dauer wird gekürzt: Reparaturzeit zu lang (insbesondere bei Wartezeit auf Ersatzteile).
  4. Mietwagen wird verweigert: bei Bagatellschaden.
  5. Wechselpreise: Versicherung will Online-Preise statt Direkt-Vermietung.

Was Sie tun sollten

  1. Vor Mietwagen-Buchung: 2–3 Angebote einholen, dokumentieren.
  2. Anwalt vorab fragen bei Unsicherheit über Klasse oder Dauer.
  3. Gutachten besorgen: dort steht die Reparaturzeit.
  4. Mietwagen direkt über gegnerische Versicherung – oft Kostenrisiko-frei.
  5. Quittungen aufbewahren, jede Fahrt.

FAQ Mietwagen nach Unfall

Habe ich Anspruch auf Mietwagen?

Ja, wenn Unfall unverschuldet und Auto reparaturbedürftig. Die Gegenseite trägt die Kosten.

Welche Klasse Mietwagen steht mir zu?

Grundsätzlich gleiche Klasse wie Ihr Auto. Eine Klasse niedriger nehmen Sie als Schadenminderung hin.

Wie lange darf der Mietwagen sein?

Bei Reparatur: solange wie nötig (laut Gutachten). Bei Totalschaden: 14 Tage für Ersatzbeschaffung.

Was kostet Mietwagen typischerweise?

Klasse 2–3 (Golf): 45–70 €/Tag. Premium-Klasse: 100–200 €/Tag.

Was ist Nutzungsausfall?

Fiktive Entschädigung, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Tagessatz nach Schwacke-Tabelle 35–125 €.

Was sagt der BGH zu Unfallersatztarifen?

Erstattung des angemessenen Tarifs – nicht zwingend des günstigsten. BGH VI ZR 7/03 et al.

Lohnt sich Anwalt?

Ja, wenn Versicherung kürzt. Anwaltskosten trägt die Gegenseite – für Sie risikofrei.

Henrik Momberger

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Handy am Steuer 2026: Bußgeld, Punkte und Beweisproblematik

📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 7 Minuten

📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST

Handy am Steuer kostet seit 2017 100 € Bußgeld + 1 Punkt in Flensburg (§ 23 Abs. 1a StVO). Bei Gefährdung 150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot. Bei Unfall 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot. Verboten ist jede Nutzung – auch Smartwatch, Tablet, E-Mail lesen. Erlaubt ist nur, wenn das Gerät nicht in der Hand gehalten wird (Halterung, Sprachsteuerung). Bei Motor aus + Zündung aus = kein Verstoß.

Was gilt als „Nutzung“?

Verboten ist jede Aufnahme oder Halten elektronischer Geräte am Steuer. Konkret:

  • Telefonieren ohne Freisprechanlage
  • SMS / WhatsApp schreiben oder lesen
  • Internet surfen, E-Mails checken
  • Foto/Video aufnehmen
  • Musik-App bedienen (auch nur Lautstärke!)
  • Navi-App per Hand bedienen (wenn Handy in der Hand)
  • Smartwatch: Bedienen zählt – bloss tragen nicht
  • Tablet, Notebook, Walkman, E-Reader während der Fahrt

Was ist erlaubt?

  • Sprachsteuerung (Siri, Google Assistant)
  • Handy in Halterung, Bedienung mit einem Blick
  • Bluetooth-Headset / Freisprechanlage
  • Telefonieren im Stand bei Motor und Zündung aus
  • Handy auf Beifahrersitz nutzen lassen

Bußgelder im Überblick 2026

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy nutzen (ohne Folgen)100 €1–
Mit Gefährdung150 €21 Monat
Mit Unfall200 €21 Monat
Radfahrer mit Handy55 €––

Beweisproblematik: Was muss die Polizei nachweisen?

Der häufigste Streitpunkt: Hatten Sie das Handy wirklich in der Hand? Die Polizei muss nachweisen, dass das Gerät:

  1. tatsächlich in der Hand gehalten wurde
  2. während der Fahrt (Motor an, Zündung an)
  3. aktiv bedient wurde (Bildschirm an, App geöffnet)

Klassische Verteidigungsansätze:

  • Polizist hat aus Distanz beobachtet – Sichtweite, Lichtverhältnisse anzweifeln
  • Sie haben nur Brille / Karte / Zigarettenschachtel hochgehalten
  • Handy lag in Halterung, Sie haben nur drauf geblickt
  • Sie haben das Handy nur weggelegt / umgelegt, nicht bedient

Was passiert nach dem Anhörungsbogen?

Hier gelten die Standard-Regeln:

  • Schweigerecht nutzen – keine Sachangaben machen
  • Nur Personalien angeben
  • Akteneinsicht durch Anwalt beantragen
  • Bei drohenden Punkten / Fahrverbot: sofort Anwalt

FAQ Handy am Steuer

Darf ich an der Ampel telefonieren?

Nur wenn Motor und Zündung aus sind (z. B. Start-Stop-System aktiv und Sie haben aktiv abgeschaltet). Sonst: 100 € + 1 Punkt.

Was ist mit Smartwatch?

Smartwatch tragen ist erlaubt. Bedienen (Mitteilungen lesen, abtippen) gilt als Handy-Verstoß – 100 € + 1 Punkt.

Darf ich das Handy als Navi nutzen?

Ja, wenn es in einer Halterung steckt und Sie nur kurz hinsehen. Bedienen mit der Hand während der Fahrt ist verboten.

Was passiert bei Wiederholung?

Beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres erhöht sich das Bußgeld – und Sie nähern sich der 4-Punkte-Schwelle (Ermahnung).

Lohnt sich Einspruch?

Bei einfachem Verstoß (100 €) selten. Bei Punkten + Fahrverbot (Gefährdung/Unfall) lohnt sich die anwaltliche Prüfung fast immer.

Gilt das auch für Beifahrer?

Nein, Beifahrer dürfen das Handy uneingeschränkt nutzen.

Henrik Momberger

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Rechtsanwalt

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Fahrerflucht / Unfallflucht, § 142 StGB

 

Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Früher wurde der Tatbestand als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, richtig heißt es unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch verwirklicht derjenige die Fahrerflucht, wer sich zwar erlaubter Weise von einem Unfallort entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
 
Häufig kommt es vor, dass Personen vorgeworfen wird, während des Ein- oder Ausparkens ein fremdes Fahrzeug beschädigt zu haben und sich so der Fahrerflucht schuldig gemacht zu haben. Nicht nur das hier ein Strafverfahren droht, auch macht der angeblich Geschädigte oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Sollte man sich einem solchen Vorwurf der Fahrerflucht ausgesetzt sehen, ist es ärgerlich genug, wenn die eigene Versicherung den Schaden des Anderen ersetzt und man in der Schadensklasse hochgestuft wird. Dann sollte zumindest versucht werden, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, zu Mal im Falle der Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
 
Es ist zu prüfen, ob strafrechtlich unerhebliche Sachschäden mit weniger als 40 - 50 EUR vorliegen, der Unfall sich überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, ein räumliches von der Unfallstelle Absetzen vorliegt und ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen. Ferner muss sich der Täter überhaupt des Umstandes bewusst gewesen sein, dass er Unfallbeteiligter war.

Haben Sie Fragen zur Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!   

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in Deutschland in § 142 StGB geregelt.

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z.B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003)

Wortlaut:  § 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
     1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
     2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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Normgeschichte
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass aufgrund der Schnelligkeit des Autos sich ein Unfallbeteiligter schnell entfernen konnte, ohne identifiziert zu werden. Verstärkt wurde diese Problematik durch die staubigen Straßen und dem Fehlen von Nummernschildern. In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz 1942 eingeführt

Zuletzt wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingefügt, um dem Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität zu bauen, indem durch Nachtatverhalten Straflosigkeit erreicht werden kann. Der Umstand, dass in § 142 in erster Linie Gesinnung unter Strafe steht, wird auch durch die neueste Reform jedoch in keiner Weise verändert, sondern nach Ansicht zahlreicher Kritiker durch die straflose Besinnungszeit sogar noch verstärkt und verdeutlicht.

Verfassungskonformität
Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird mit dem Argument bestritten , es liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG vor, da der Täter verpflichtet werde, durch eigenes Verhalten zur einer gegen ihn gerichteten ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktion aus anderen Delikten (Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) beizutragen (Nemo tenetur se ipsum accusare). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.

Kriminalpolitische Diskussion
Unter den Befürwortern der Norm wird die Schutzwürdigkeit der Rechtssicherheit im ohnehin gefährlichen Straßenverkehr ins Feld geführt.

Wer die Abschaffung des § 142 StGB fordert, gilt im politischen Diskurs schnell als Vertreter der Interessen rücksichtsloser Raser, obgleich die Normzwecke des Schutzes vor Unfallfolgen abschließend durch die Normen Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, ggfs. mit Todesfolge oder auch (fahrlässige) Tötung vollständig abgedeckt seien.

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Die Merkmale des objektiven Tatbestands

Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.

Weitere Beispiele:

Beifahrer, der eine leere Bierdose aus dem Fenster wirft und dadurch einen Unfall verursacht
Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt, jedoch nur dann, wenn er selbst im Auto mitfährt
Ein Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat, ist kein Unfallbeteiligter. Wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.

Unfall
Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt ist und mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen - oder Sachschaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Sachschaden mit weniger als 40 - 50 €. Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. dazu BGH NJW 2002, 626 und Schnabl, NZV 2005, 281).

Straßenverkehr
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr ist der Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemeint. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich öffentlich - für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Garagen, Tankstellen, Parkplätze - und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) vorgenommen. Bei der ersten Variante bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Inhabers/Pächters. Reine Privatstraßen fallen nicht unter diese Regelung.

Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Entfernt sich der Täter nach einer bloßen Verkehrsgefährdung, ist er jedenfalls nicht nach § 142 StGB strafbar. Das gilt auch, wenn ausschließlich dem Sich-Entfernenden ein Schaden entstanden ist. Mittelbare Interessen seiner Haftpflichtversicherungen werden nicht über § 142 StGB geschützt.

Öffentlicher Verkehr findet auch auf den nicht gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschrankgen oder ähnlich wirksame Mittel für den Verkehr gesperrt sind (Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO).

Dem öffentlichen Straßenverkehr dient jedweder Verkehrsgrund, der der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken (also nicht zu Spielzwecken, Sportzwecken etc.) zur Verfügung offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Eine Sperrung für einzelne Verkehrsarten (z. B. Radfahrer) ist dabei unbedeutend. Öffentliche Straßen kann auch der Weg zu einem Privateigentum sein, z. B. eine private, nicht besonders gekennzeichnete Zufahrt, die zu mehreren Wohnhäusern führt.

Sich entfernen
Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Entgegen früherer Rechtsprechung, als bereits eine geringe Bewegung zur Seite genügte, zum Beispiel das zur Seite treten und unter die Schaulustigen mischen eines Unfallbeteiligten, um unerkannt zu bleiben, fordert die heutige Rechtsprechung eine räumliche Absetzbewegung des Täters in einen Bereich hinein, in dem eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten nicht mehr vermuten würde. Das kann zum Beispiel das Verbergen in einem Haus, welches sich an der Unfallstelle befindet sein. Regelmäßig entfernen sich die Täter aber tatsächlich räumlich weit von der Unfallstelle weg. Ein interessantes psychologisches Phänomen ist dabei, dass der überwiegende Teil der Unfallflüchtigen zunächst nach Hause zurück kehrt. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber gerechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.

Nicht strafbar ist das Entferntwerden wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert wird.

Feststellungen
Das Treffen von Feststellung bezieht sich auf die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich muss bei dem Verkehrsunfall fremdes Feststellungsinteresse gegeben sein, dass heißt dass eine der Unfallparteien, im Regelfall werden es alle am Unfall beteiligte Personen sein, ein Interesse an der Feststellung dieser Daten haben muss. Dieses Interesse wird sich regelmäßig damit begründen lassen, dass bei dem Unfall ein Schaden entstanden ist, der zivilrechtlich reguliert werden muss. Zur Wahrung dieses Feststellungsinteresses verlangt der Gesetzgeber von den Unfallbeteiligten ein bestimmtes Handeln, welches sich an der Unfallsituation festmacht.

Ist eine feststellungsbereite Person (also eine Person die Willens ist, die Feststellungen zu treffen und die auch dazu in der Lage ist) am Unfallort anwesend, verlangt das Gesetz

- dass der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle bleibt, bis die Feststellungen getroffen sind (Anwesenheitspflicht)

- dass der Unfallbeteiligte sich als solcher zu erkennen gibt (aktive Vorstellungspflicht)

- dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen der Daten duldet (Feststellungsduldungspflicht). Dabei muss der Unfallbeteiligte auch in Kauf nehmen, dass für ihn strafrechtlich relevante Feststellungen(z.B. Trunkenheit) getroffen werden.

Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so fordert der Gesetzgeber eine nicht näher definierte Wartepflicht, d.h. der Unfallbeteiligte muss an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht selbst ist gesetzlich nicht normiert und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereit halten.

Nachträgliche Feststellungen
Enfernt sich der Beteiligte berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist, muss er nach Absatz 2 des § 142 StGB die Feststellungen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) ermöglichen. Maßgeblich ist dafür die strafrechtliche Dogmatik. Vereinfacht bedeutet "berechtigt" insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, etwa nach § 34 StGB. "Entschuldigt" bedeutet insbesondere das Vorliegen von Entschuldigungsgründen des StGB, etwa nach § 35. Die für die Praxis ausschlaggebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging bis 2007 davon aus, dass auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen von § 142 Absatz 2 StGB erfasst ist. Bemerkt der Fahrer den Unfall z.B. zuerst gar nicht und stellt erst daheim die frischen Blutspuren an der Stoßstange fest, sei er nach § 142 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wenn er nicht unverzüglich die Feststellungen ermöglicht. Diese Praxis ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2007 beendet worden. Die befasste Kammer hat festgestellt, dass es gegen das Analogieverbot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2) verstoße, wenn das Merkmal unvorsätzlich entgegen der überkommenen Strafrechtsdogmatik und dem allgemeinen Wortlautverständnis den Merkmalen "berechtigt" bzw. "entschuldigt" gleichgesetzt werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier erforderlichenfalls nachzubessern.

Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann § 142 Abs. 4 StGB zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.

Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten, wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen:

Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer steigt am Unfallort aus, besieht den (Fremd-)Schaden, fährt aber ohne seinen Pflichten nachzukommen weiter. Dies beobachtet ein Passant und zeigt den Flüchtigen bei der Polizei an.

Der Beweis über den Vorsatz kann gegebenenfalls durch den Nachweis der (taktilen) Bemerkbarkeit geführt. Dabei geht es um die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles durch einen Unfallbeteiligten.

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Sonderfälle

Skifahren
In Bayern gilt auf Skipisten Art. 24 Abs. 6 Nr. 4 LStVG:

„Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer sich als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“

– BayRS 2129-1-1-U


Luftfahrt
]In der Luftfahrt gilt bei Unfällen mit Luftfahrzeugen im deutschen Luftraum bzw. deutschem Boden § 26 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz:

„(...) ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.“

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Unerlaubtes_Entfernen_vom_Unfallortaus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.  

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