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BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05

Verteilungsverfahren §§ 155, 156 VVG – Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006 (VI ZR 44/05) befasst sich mit Fragen des Verteilungsverfahrens nach §§ 155, 156 VVG im Kontext von Regressansprüchen im Bereich der Sozialversicherungsträger (SVT-Regress). Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungssumme nicht ausreicht, um alle Direktansprüche eines Geschädigten zu befriedigen, und welche Auswirkungen dies auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Berechnung und Aufteilung von Ansprüchen bei Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen.

Leitsatz

Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.).

Sachverhalt

Die Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Dieser war an einem Verkehrsunfall vom 8.10.1995 beteiligt, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10.2.1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von 3/4 des materiellen Schadens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet worden. Die Haftung der Beklagten zu 2 war auf die Mindestversicherungssumme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt. Der Kläger machte nun vermehrte Bedürfnisse – Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall – für die Zeit vom 1.3.1997 bis 28.2.2002 geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat des BGH zugelassenen Revision begehrte die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageabweisung.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG in voller Höhe bejaht. Der Einwand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 VVG stattfinden müssen und stattgefunden, weil dem Kläger kein Befriedigungsvorrecht gemäß § 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unberechtigt. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kläger noch mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe zu. Für das Verlangen der Beklagten zu 2, den Anspruch des Klägers zu kürzen, fehlte es an der Voraussetzung, dass erkennbar die zur Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten wird.

Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, wie das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil rechtskräftig festgestellt hat. Dass diese Summe überschritten werden wird, liegt zwar angesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen Klägers (lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungseinschränkungen, Einschränkungen der Sprache und der Feinmotorik, Angewiesensein auf den Rollstuhl, schweres hirnorganisches Psychosyndrom) nahe, wird aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung festzustellen sein (vgl. § 287 Abs. 1 ZPO).

Die Versicherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistungen. In einem solchen Fall muss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verhältnismäßig verteilen (§ 156 Abs. 3 S. 1 VVG). Der Anwendung von § 156 VVG stand auch nicht ein grundsätzlich mögliches Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entgegen.

Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X verankerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 S. 2 SGB X; vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass der dem Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig umso höher wäre, je höher der Mitverschuldensanteil des Geschädigten ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1110; ders., VersR 2001, 936 ff.).

Zur Vermeidung eines solchen Widerspruchs wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, 90 ff.). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relativen Theorie gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X ohne Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen.

Überschreitet der um den Mitverschuldensanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzliche Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträger und Geschädigten zu verteilen. Der Versicherer hat von jeder Rentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1980 - IVa ZR 9/80).

Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die Kürzungsberechtigung des Haftpflichtversicherers unabhängig davon besteht, ob es sich um eine Rate für einen zeitlich zurückliegenden oder für einen zukünftigen Zeitraum handelt. Über den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungshöchstgrenzen aus § 12 StVG.

Das Berufungsgericht muss sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu 2 zur Erschöpfung der Versicherungssumme und den sich hieraus für die Höhe der Klageansprüche ergebenden Beschränkungen noch im Einzelnen auseinandersetzen. Dazu wird die Beklagte zu 2 das nach ihrem Vortrag durchgeführte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen haben; der Kläger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Beachtung der Rechtsprechung vorzutragen haben. Das Berufungsgericht wird ggf. die in den Urteilen des BGH v. 28.11.1979 (IV ZR 83/78) und v. 12.6.1980 (IVa ZR 9/80) näher dargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für ein Verteilungsverfahren bei unzureichender Versicherungssumme präzisiert. Insbesondere wird klargestellt, wann die Versicherungssumme als erschöpft anzusehen ist, was Auswirkungen auf die Durchsetzung von Direktansprüchen hat. Anwälte müssen die Berechnung des Kapitalwerts von Rentenleistungen sorgfältig prüfen und berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Notwendigkeit, bereits im Erkenntnisverfahren die Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich daraus ergebenden Beschränkungen zu thematisieren. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verteilungsverfahren und der Berechnung der Ansprüche, um die Interessen des Mandanten optimal zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05 Fundstelle: VersR 2006, 1679

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