Verkehrsrecht
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Rotblitzer? Wir prüfen den Vorwurf.
Bei Rotlichtverstoss zählt die Sekunden-Genauigkeit der Messung. Wir prüfen Messprotokoll, Ampelphasen, Fahrzeugposition. Kostenlose Ersteinschätzung.
Rotlichtverstoss 2026: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot und Verteidigung
📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger • ⏱ Lesezeit: 7 Minuten
📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim einfachen Rotlichtverstoss (Ampel weniger als 1 Sekunde rot): 90 € + 1 Punkt. Beim qualifizierten Rotlichtverstoß (Ampel länger als 1 Sekunde rot): 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung 320 €, bei Sachbeschädigung 360 €. Der Bußgeldbescheid setzt Beweise der Ampelphasen voraus – oft angreifbar. Verteidigungs-Quoten: 20–40 % erfolgreich bei Messfehlern.
Einfacher vs. qualifizierter Rotlichtverstoß
Entscheidend ist, wie lange die Ampel schon rot war, als Sie sie überquerten:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Einfacher Rotlichtverstoss (< 1 Sek) | 90 € | 1 | – |
| Einfacher + Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Einfacher + Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
| Qualifizierter Verstoss (> 1 Sek) | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Qualifiziert + Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
| Qualifiziert + Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
| Bei Probezeit | + A-Verstoss | + Aufbauseminar |
Wie wird ein Rotlichtverstoß gemessen?
Festinstallierte Rotlichtüberwachung
An vielen Kreuzungen sind zwei Sensoren in der Straße: einer vor der Haltelinie, einer dahinter. Wenn Ihr Fahrzeug den ersten passiert und kurz danach den zweiten – bei Rot – wird ein Foto ausgelöst.
Mobile Überwachung
Selten, aber möglich: Polizei mit Stoppuhr, Videosystem aus parkendem Fahrzeug.
Klassische Verteidigungsstrategien
- Ampelphasen prüfen: War die Gelbphase ausreichend lang? Bei 50 km/h-Strecke mindestens 3 Sekunden Gelb. Bei 60 km/h 4 Sekunden, bei 70 km/h 5 Sekunden.
- Messprotokoll der Schaltung: Anwalt fordert Schaltprotokoll der Ampelanlage an.
- Fahrzeug-Position: Standen Sie schon mit Fahrzeugteilen auf der Kreuzung, als es rot wurde? Dann ist die Weiterfahrt erlaubt.
- Defekte Ampelanlage: Bei nachweisbaren Schaltungsfehlern.
- Falscher Verkehrsdrucker: Bei Phantom-Anzeigen.
- Notbremsung war gefährlicher: Wenn Bremsen den Auffahrunfall riskiert hätte (selten erfolgreich).
- Sonderfahrt: Krankenwagen, Polizei, Feuerwehr - Privileg nach § 35 StVO.
Was tun nach Rotlicht-Anzeige?
- Anhörungsbogen nicht ausfüllen – Schweigerecht nutzen
- Akteneinsicht durch Anwalt beantragen
- Messprotokoll der Ampel anfordern
- Gelbphase prüfen
- Bei qualifiziertem Verstoß: Einspruch unbedingt prüfen lassen (Fahrverbot droht)
FAQ Rotlichtverstoss
Was kostet ein Rotlichtverstoss 2026?
Einfach 90 € + 1 Punkt. Qualifiziert (über 1 Sek rot) 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot.
Was ist Sekundenregel beim Rotlicht?
Bis 1 Sekunde rot = einfacher Verstoss. Über 1 Sekunde = qualifizierter Verstoss mit Fahrverbot.
Lohnt sich Einspruch?
Bei qualifiziertem Verstoß (Fahrverbot droht) fast immer. Bei einfachem Verstoß nur bei zweifelhafter Messung.
Was ist mit Gelb fahren?
Gelb bedeutet: vor der Haltelinie anhalten, wenn möglich. Wenn die Bremsung gefährlich wäre (z. B. wegen Hinterfahrer), darf weitergefahren werden.
Kann das Foto verweigert werden?
Nein. Das Blitzerfoto ist Beweis im Verfahren. Sie müssen sich aber als Fahrer nicht selbst identifizieren.
Was passiert in der Probezeit?
Beim qualifizierten Verstoss: A-Verstoss + Probezeit-Verlängerung + Aufbauseminar.

Henrik Momberger
Rotlichtverstoss? Wir prüfen!
Fahrerflucht / Unfallflucht, § 142 StGB
Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Früher wurde der Tatbestand als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, richtig heißt es unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch verwirklicht derjenige die Fahrerflucht, wer sich zwar erlaubter Weise von einem Unfallort entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Häufig kommt es vor, dass Personen vorgeworfen wird, während des Ein- oder Ausparkens ein fremdes Fahrzeug beschädigt zu haben und sich so der Fahrerflucht schuldig gemacht zu haben. Nicht nur das hier ein Strafverfahren droht, auch macht der angeblich Geschädigte oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Sollte man sich einem solchen Vorwurf der Fahrerflucht ausgesetzt sehen, ist es ärgerlich genug, wenn die eigene Versicherung den Schaden des Anderen ersetzt und man in der Schadensklasse hochgestuft wird. Dann sollte zumindest versucht werden, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, zu Mal im Falle der Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Es ist zu prüfen, ob strafrechtlich unerhebliche Sachschäden mit weniger als 40 - 50 EUR vorliegen, der Unfall sich überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, ein räumliches von der Unfallstelle Absetzen vorliegt und ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen. Ferner muss sich der Täter überhaupt des Umstandes bewusst gewesen sein, dass er Unfallbeteiligter war.
Haben Sie Fragen zur Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in Deutschland in § 142 StGB geregelt.
Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z.B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003)
Wortlaut: § 142 StGB lautet:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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Normgeschichte
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass aufgrund der Schnelligkeit des Autos sich ein Unfallbeteiligter schnell entfernen konnte, ohne identifiziert zu werden. Verstärkt wurde diese Problematik durch die staubigen Straßen und dem Fehlen von Nummernschildern. In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz 1942 eingeführt
Zuletzt wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingefügt, um dem Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität zu bauen, indem durch Nachtatverhalten Straflosigkeit erreicht werden kann. Der Umstand, dass in § 142 in erster Linie Gesinnung unter Strafe steht, wird auch durch die neueste Reform jedoch in keiner Weise verändert, sondern nach Ansicht zahlreicher Kritiker durch die straflose Besinnungszeit sogar noch verstärkt und verdeutlicht.
Verfassungskonformität
Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird mit dem Argument bestritten , es liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG vor, da der Täter verpflichtet werde, durch eigenes Verhalten zur einer gegen ihn gerichteten ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktion aus anderen Delikten (Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) beizutragen (Nemo tenetur se ipsum accusare). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.
Kriminalpolitische Diskussion
Unter den Befürwortern der Norm wird die Schutzwürdigkeit der Rechtssicherheit im ohnehin gefährlichen Straßenverkehr ins Feld geführt.
Wer die Abschaffung des § 142 StGB fordert, gilt im politischen Diskurs schnell als Vertreter der Interessen rücksichtsloser Raser, obgleich die Normzwecke des Schutzes vor Unfallfolgen abschließend durch die Normen Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, ggfs. mit Todesfolge oder auch (fahrlässige) Tötung vollständig abgedeckt seien.
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Die Merkmale des objektiven Tatbestands
Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.
Weitere Beispiele:
Beifahrer, der eine leere Bierdose aus dem Fenster wirft und dadurch einen Unfall verursacht
Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt, jedoch nur dann, wenn er selbst im Auto mitfährt
Ein Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat, ist kein Unfallbeteiligter. Wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.
Unfall
Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt ist und mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen - oder Sachschaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Sachschaden mit weniger als 40 - 50 €. Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. dazu BGH NJW 2002, 626 und Schnabl, NZV 2005, 281).
Straßenverkehr
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr ist der Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemeint. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich öffentlich - für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Garagen, Tankstellen, Parkplätze - und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) vorgenommen. Bei der ersten Variante bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Inhabers/Pächters. Reine Privatstraßen fallen nicht unter diese Regelung.
Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Entfernt sich der Täter nach einer bloßen Verkehrsgefährdung, ist er jedenfalls nicht nach § 142 StGB strafbar. Das gilt auch, wenn ausschließlich dem Sich-Entfernenden ein Schaden entstanden ist. Mittelbare Interessen seiner Haftpflichtversicherungen werden nicht über § 142 StGB geschützt.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf den nicht gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschrankgen oder ähnlich wirksame Mittel für den Verkehr gesperrt sind (Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO).
Dem öffentlichen Straßenverkehr dient jedweder Verkehrsgrund, der der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken (also nicht zu Spielzwecken, Sportzwecken etc.) zur Verfügung offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Eine Sperrung für einzelne Verkehrsarten (z. B. Radfahrer) ist dabei unbedeutend. Öffentliche Straßen kann auch der Weg zu einem Privateigentum sein, z. B. eine private, nicht besonders gekennzeichnete Zufahrt, die zu mehreren Wohnhäusern führt.
Sich entfernen
Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Entgegen früherer Rechtsprechung, als bereits eine geringe Bewegung zur Seite genügte, zum Beispiel das zur Seite treten und unter die Schaulustigen mischen eines Unfallbeteiligten, um unerkannt zu bleiben, fordert die heutige Rechtsprechung eine räumliche Absetzbewegung des Täters in einen Bereich hinein, in dem eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten nicht mehr vermuten würde. Das kann zum Beispiel das Verbergen in einem Haus, welches sich an der Unfallstelle befindet sein. Regelmäßig entfernen sich die Täter aber tatsächlich räumlich weit von der Unfallstelle weg. Ein interessantes psychologisches Phänomen ist dabei, dass der überwiegende Teil der Unfallflüchtigen zunächst nach Hause zurück kehrt. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber gerechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.
Nicht strafbar ist das Entferntwerden wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert wird.
Feststellungen
Das Treffen von Feststellung bezieht sich auf die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich muss bei dem Verkehrsunfall fremdes Feststellungsinteresse gegeben sein, dass heißt dass eine der Unfallparteien, im Regelfall werden es alle am Unfall beteiligte Personen sein, ein Interesse an der Feststellung dieser Daten haben muss. Dieses Interesse wird sich regelmäßig damit begründen lassen, dass bei dem Unfall ein Schaden entstanden ist, der zivilrechtlich reguliert werden muss. Zur Wahrung dieses Feststellungsinteresses verlangt der Gesetzgeber von den Unfallbeteiligten ein bestimmtes Handeln, welches sich an der Unfallsituation festmacht.
Ist eine feststellungsbereite Person (also eine Person die Willens ist, die Feststellungen zu treffen und die auch dazu in der Lage ist) am Unfallort anwesend, verlangt das Gesetz
- dass der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle bleibt, bis die Feststellungen getroffen sind (Anwesenheitspflicht)
- dass der Unfallbeteiligte sich als solcher zu erkennen gibt (aktive Vorstellungspflicht)
- dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen der Daten duldet (Feststellungsduldungspflicht). Dabei muss der Unfallbeteiligte auch in Kauf nehmen, dass für ihn strafrechtlich relevante Feststellungen(z.B. Trunkenheit) getroffen werden.
Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so fordert der Gesetzgeber eine nicht näher definierte Wartepflicht, d.h. der Unfallbeteiligte muss an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht selbst ist gesetzlich nicht normiert und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereit halten.
Nachträgliche Feststellungen
Enfernt sich der Beteiligte berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist, muss er nach Absatz 2 des § 142 StGB die Feststellungen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) ermöglichen. Maßgeblich ist dafür die strafrechtliche Dogmatik. Vereinfacht bedeutet "berechtigt" insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, etwa nach § 34 StGB. "Entschuldigt" bedeutet insbesondere das Vorliegen von Entschuldigungsgründen des StGB, etwa nach § 35. Die für die Praxis ausschlaggebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging bis 2007 davon aus, dass auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen von § 142 Absatz 2 StGB erfasst ist. Bemerkt der Fahrer den Unfall z.B. zuerst gar nicht und stellt erst daheim die frischen Blutspuren an der Stoßstange fest, sei er nach § 142 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wenn er nicht unverzüglich die Feststellungen ermöglicht. Diese Praxis ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2007 beendet worden. Die befasste Kammer hat festgestellt, dass es gegen das Analogieverbot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2) verstoße, wenn das Merkmal unvorsätzlich entgegen der überkommenen Strafrechtsdogmatik und dem allgemeinen Wortlautverständnis den Merkmalen "berechtigt" bzw. "entschuldigt" gleichgesetzt werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier erforderlichenfalls nachzubessern.
Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann § 142 Abs. 4 StGB zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.
Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten, wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen:
Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer steigt am Unfallort aus, besieht den (Fremd-)Schaden, fährt aber ohne seinen Pflichten nachzukommen weiter. Dies beobachtet ein Passant und zeigt den Flüchtigen bei der Polizei an.
Der Beweis über den Vorsatz kann gegebenenfalls durch den Nachweis der (taktilen) Bemerkbarkeit geführt. Dabei geht es um die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles durch einen Unfallbeteiligten.
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Sonderfälle
Skifahren
In Bayern gilt auf Skipisten Art. 24 Abs. 6 Nr. 4 LStVG:
„Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer sich als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“
– BayRS 2129-1-1-U
Luftfahrt
]In der Luftfahrt gilt bei Unfällen mit Luftfahrzeugen im deutschen Luftraum bzw. deutschem Boden § 26 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz:
„(...) ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.“
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Unerlaubtes_Entfernen_vom_Unfallortaus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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Fahrverbot droht? Jetzt handeln – nicht warten!
Bei drohendem Fahrverbot zählt jede Stunde. Wir prüfen kostenlos, ob das Fahrverbot umgangen oder in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden kann.
Fahrverbot abwenden 2026: 7 Wege, den Führerschein zu retten
📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 9 Minuten
📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein Fahrverbot (1–3 Monate) droht innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h. Bei beruflicher Härte kann es nach § 4 Abs. 4 BKatV in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden. Wichtigster Hebel: Messung anfechten, Augenblicksversagen, beruflicher Härtefall. Mit anwaltlicher Vertretung gelingt es in 30–50 % der Fälle, das Fahrverbot abzuwenden.
📖 Inhalt
Wann droht ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG droht bei:
- Geschwindigkeit: ab 31 km/h zu schnell innerorts, ab 41 km/h außerorts
- Abstandsverstöße: über 80 km/h und Abstand unter 3/10 des Tachowerts
- Rotlichtverstöße: qualifiziert (Gefahr oder Sachbeschädigung)
- Alkohol: 0,5 ‰ (OWi) oder Wiederholung
- Überholverbote beim Linksabbiegen, an Bahnübergängen etc.
- Wiederholungstäter: ab 26 km/h zu schnell, wenn 2× in 12 Monaten
Fahrverbot vs. Führerscheinentzug
| Merkmal | Fahrverbot | Führerscheinentzug |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 25 StVG (OWiG) | § 69 StGB |
| Anlass | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
| Dauer | 1–6 Monate | unbefristet + Sperrfrist 6+ Mon. |
| Führerschein | in Verwahrung | aberkannt – Neuantrag nötig |
| MPU | nein | oft ja (ab 1,6 ‰) |
| Antritt verzögerbar? | Ja, bis zu 4 Monate | nein |
7 Wege, das Fahrverbot abzuwenden

1. Messung anfechten
Statistisch sind 30–40 % aller Blitzer-Messungen angreifbar – durch Bauartfehler, falsche Aufstellung, fehlende Eichung, Witterungseinflüsse. Akteneinsicht durch Anwalt ist Pflichtprogramm.
2. Augenblicksversagen
Wenn ein plötzlicher Wechsel des Tempolimits auftritt oder das Schild leicht zu übersehen ist, kann das Gericht von „einfacher Fahrlässigkeit“ ausgehen – Fahrverbot entfällt dann.
3. Beruflicher Härtefall (§ 4 Abs. 4 BKatV)
Wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen drohen, kann das Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden. Voraussetzung: kein anderer Beruf möglich, kein öffentlicher Nahverkehr, keine Vertretung.
4. Falsche Person identifiziert
Wenn das Blitzerfoto unscharf ist oder eine andere Person zeigt, scheitert die Identifizierung. Niemals selbst einen Fahrer benennen ohne anwaltliche Rücksprache.
5. Verfahrensfehler / Verjährung
Bei OWi tritt die Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten ein, wenn keine Unterbrechung erfolgt. Falsche Anhörungsbogen, fehlende Belehrung – alles kann zur Einstellung führen.
6. 4-Monats-Antrittsverzögerung nutzen
Wenn das Fahrverbot rechtskräftig ist, können Sie den Antritt um bis zu 4 Monate verschieben (§ 25 Abs. 2a StVG). Innerhalb dieser Frist können Sie es so legen, dass es z. B. in den Urlaub fällt.
7. Strafmaß reduzieren
Wenn das Fahrverbot bleibt, kann der Anwalt zumindest die Dauer verkürzen (z. B. von 3 auf 1 Monat) oder die Geldbuße reduzieren.
Beruflicher Härtefall im Detail
Der Klassiker: Sie sind Außendienstmitarbeiter, Berufskraftfahrer, Pendler im ländlichen Raum – ohne Führerschein droht Jobverlust. Folgende Schritte sind nötig:
- Arbeitgeberbescheinigung: Schriftliche Bestätigung, dass der Führerschein für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
- Prüfung alternativer Aufgaben: Belegen, dass keine führerscheinfreie Tätigkeit möglich ist.
- ÖPNV-Prüfung: Belegen, dass kein zumutbarer öffentlicher Verkehr verfügbar ist.
- Wirtschaftliche Verhältnisse: Einkommen, Unterhaltspflichten, Schulden offenlegen.
Bei erfolgreichem Antrag wird das Fahrverbot durch eine Bußgelderhöhung um den Faktor 2–4 ersetzt. Beispiel: 31 km/h zu schnell innerorts = 260 € + 1 Monat Fahrverbot wird zu 700–1.200 € ohne Fahrverbot.
Messung anfechten – konkrete Prüfpunkte
- Bauartzulassung des Messgeräts vorhanden?
- Gültige Eichung zum Tatzeitpunkt?
- Korrekte Bedienung durch Polizei (Schulungsnachweis)?
- Aufstellungswinkel bei Lasermessungen?
- Fotodokumentation klar und identifizierbar?
- Witterungseinflüsse berücksichtigt (Regen, Schnee, Reflexionen)?
- Toleranzabzug korrekt angewandt?
Augenblicksversagen
Das Gericht kann das Fahrverbot weglassen, wenn ein einmaliges Augenblicksversagen vorliegt:
- Tempolimit wurde nicht erkennbar angekündigt
- Schild war überwächsen oder umgeknickt
- Längere Strecke mit konstantem Tempo, dann unbemerkte Änderung
- Erkenntnisfehler durch müde Fahrt (selten anerkannt)
Realistische Erfolgschancen
| Ansatz | Erfolgschance |
|---|---|
| Messfehler nachgewiesen | 60–80 % (Verfahrenseinstellung) |
| Augenblicksversagen | 20–40 % |
| Beruflicher Härtefall | 30–50 % (Umwandlung in Bußgeld) |
| Verfahrensfehler / Verjährung | 10–30 % |
| Strafmaß-Reduktion | 50–80 % |
Wann lohnt sich Anwalt?
Bei jedem drohenden Fahrverbot. Die Kosten amortisieren sich:
- Anwaltskosten 600–1.500 €, meist von Rechtsschutzversicherung übernommen
- Bei beruflichem Härtefall winken bei Erfolg gerettete Monatsgehälter
- Auch bei Niederlage: Strafmaß oft niedriger
Fahrverbot abwenden? Jetzt kostenlose Ersteinschätzung – WhatsApp oder 0211 / 280 646 0.
FAQ Fahrverbot abwenden
Kann ich beruflichen Härtefall geltend machen?
Ja, wenn nachweisbar ist, dass das Fahrverbot zum Arbeitsplatzverlust oder zu existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen führen würde. Mit Arbeitgeberbescheinigung und detaillierter Begründung.
Wie lange kann ich das Fahrverbot aufschieben?
Bis zu 4 Monate nach Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2a StVG). Bei Ersttätern automatisch möglich.
Was kostet die Umwandlung in Bußgeld?
Die Geldbuße wird in der Regel um den Faktor 2–4 erhöht. Bei 1 Monat Fahrverbot statt 260 € sind dann 700–1.200 € fällig.
Kann ich das Fahrverbot in Etappen ableisten?
Nein. Das Fahrverbot muss am Stück abgesessen werden. Eine Splittung ist nicht möglich.
Gilt das Fahrverbot auch für LKW / Berufsfahrzeuge?
Standard-Fahrverbot gilt für alle Fahrzeugklassen, für die Sie den Führerschein besitzen. Allerdings kann das Gericht ein begrenztes Fahrverbot aussprechen (z. B. nur PKW, LKW bleibt).
Ab wann beginnt das Fahrverbot?
Mit Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie den Führerschein behalten und einfach „nicht fahren“, läuft die Frist nicht ab.
Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot fahre?
Das ist eine Straftat nach § 21 StVG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr + erneuter Führerscheinentzug.
Kann ich mit dem Fahrrad weiterhin fahren?
Ja, sofern Sie keine 1,6‰ Alkohol überschritten haben – das Fahrverbot betrifft nur Kraftfahrzeuge, nicht Fahrräder.

Henrik Momberger
Rechtsanwalt, Kanzlei Momberger
Spezialist für Verkehrsstrafrecht, Bussgeldverfahren und Fahrverbot-Abwehr. Bundesweit tätig.
Führerschein in Gefahr? Sofort handeln!
Punkte in Flensburg? Wir helfen, sie zu vermeiden
Vor Punkteeintrag handeln – Einspruch gegen Bußgeldbescheid prüfen lassen. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Punkte in Flensburg 2026: System, Abfrage, Verfall und Abbau
📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 10 Minuten
📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST
Im Fahreignungsregister (FAER) beim KBA in Flensburg werden Verkehrsverstöße mit 1, 2 oder 3 Punkten gespeichert. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Tilgungsfristen: 1 Punkt = 2,5 Jahre, 2 Punkte = 5 Jahre, 3 Punkte = 10 Jahre. Punkte können durch Fahreignungsseminar abgebaut werden – einmal alle 5 Jahre, höchstens von 5 auf 4. Abfrage Ihrer Punkte: kostenlos online beim KBA.
📖 Inhalt
Das Punkte-System (FAER) seit 2014
Seit der Reform am 1. Mai 2014 werden Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gespeichert. Das System ersetzte das alte Verkehrszentralregister mit dem 18-Punkte-Modell.
Wichtigste Änderungen seit 2014:
- Maximal 3 Punkte pro Verstoß (vorher 7)
- Entzug der Fahrerlaubnis ab 8 Punkten (vorher 18)
- Keine Tilgungshemmung mehr – jede Tat verfällt eigenständig
- Klar gestaffelte Tilgungsfristen (2,5 / 5 / 10 Jahre)
- Nur noch Verstöße mit direktem Sicherheitsbezug werden eingetragen
Punktestufen und Sanktionen
Das Fahreignungs-Bewertungssystem hat 3 Stufen:

| Punkte | Stufe | Folgen |
|---|---|---|
| 1–3 | Vormerkstufe | Keine Sanktion |
| 4–5 | Ermahnung | Schriftliche Ermahnung + Hinweis auf Fahreignungsseminar |
| 6–7 | Verwarnung | Kostenpflichtige Verwarnung (gebührenpflichtig) |
| 8 | Entzug | Fahrerlaubnis-Entzug, Sperrfrist 6 Monate, ggf. MPU |
Welche Verstöße bringen wie viele Punkte?
1 Punkt
- Geschwindigkeitüberschreitung 21–40 km/h innerorts/außerorts
- Abstandsverstoß (geringer)
- Handy am Steuer
- Rotlicht-Verstoß (einfach)
- 0,5 ‰ Alkohol-OWi
2 Punkte
- Geschwindigkeit über 40/30 km/h zu schnell
- Erheblicher Abstands- oder Überholverstoß
- Drogen im Straßenverkehr (OWi)
- Wiederholte 0,5-‰-Verstöße
- Rotlicht qualifiziert (Gefahr + lange Rotphase)
3 Punkte (Straftaten)
- Trunkenheit im Verkehr ab 1,1 ‰ (§ 316 StGB)
- Fahrerflucht (§ 142 StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
Tilgungsfristen 2026
Punkte verfallen automatisch nach festgelegten Zeiten. Wichtig: Seit 2014 gibt es keine Tilgungshemmung mehr – jede Tat verfällt unabhängig von neuen Verstößen.
| Punktezahl | Tilgungsfrist | Typische Verstöße |
|---|---|---|
| 1 Punkt | 2,5 Jahre | Geschwindigkeit, Handy, Rotlicht |
| 2 Punkte | 5 Jahre | Schwere OWi, Drogen-OWi |
| 3 Punkte | 10 Jahre | Straftaten (Promille, Fahrerflucht) |
💡 Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Bescheids/Urteils, nicht mit der Tat selbst.
Überliegefrist von 1 Jahr
Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Punkte zwar aus dem aktiven Bewertungssystem getilgt, aber für weitere 12 Monate überliegend gespeichert. Das verhindert, dass jemand kurz vor dem Verfall noch neue Verstöße provoziert, um den Punktestand zu „reset“en.
Wie kann ich meinen Punktestand abfragen?
Es gibt drei Möglichkeiten:
- Online via KBA-Portal: kostenlos mit Personalausweis-Online-Funktion oder ELSTER – kba-online.de/punkteauskunft
- Schriftlich: Antrag per Post an: Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg (kostenlos)
- Vor Ort: Persönliche Abfrage in Flensburg (Personalausweis)
Punkte abbauen mit Fahreignungsseminar (FES)
Wer 1–5 Punkte hat, kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen und damit 1 Punkt abbauen. Voraussetzungen:
- Aktueller Punktestand max. 5 Punkte
- Letzter Punkteabbau muss mindestens 5 Jahre zurückliegen
- Seminar besteht aus verkehrspädagogischem und verkehrspsychologischem Teil
- Dauer: 4 + 2 Sitzungen à 90 Min in 2–4 Wochen
- Kosten: 389–485 €
Einspruch gegen Punkte-Eintrag
Punkte werden erst nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids / Urteils eingetragen. Solange ein Einspruch läuft, gibt es keine Punkte. Klassische Einspruchsgründe:
- Messfehler (Geschwindigkeit, Abstand)
- Fahrer-Identifikation unklar
- Verfahrensfehler
- Verjährung (3 Monate bei OWi ohne Anhörungsbogen)
Wann lohnt sich ein Anwalt?
Spannend wird's, wenn:
- Sie schon 4+ Punkte haben und der nächste Eintrag in die Verwarnungsstufe führt
- Sie kurz vor 8 Punkten stehen – jeder weitere Eintrag = Entzug
- Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind
- Sie eine Probezeit-Auffälligkeit haben (A-Verstoß)
- Sie ein Bußgeldbescheid mit Punkte-Eintrag erhalten haben – Prüfung auf Messfehler
Punkte vermeiden? Wir prüfen Ihren Fall – WhatsApp oder 0211 / 280 646 0.
FAQ Punkte in Flensburg
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sperrfrist mindestens 6 Monate, danach Antrag auf Neuerteilung + ggf. MPU.
Wann verfallen Punkte in Flensburg?
1 Punkt nach 2,5 Jahren, 2 Punkte nach 5 Jahren, 3 Punkte nach 10 Jahren. Frist beginnt mit Rechtskraft des Bescheids.
Kann ich Punkte gegen Geld abbauen?
Nein. Punkte können nur durch Fahreignungsseminar abgebaut werden – und nur 1 Punkt alle 5 Jahre.
Wie frage ich meinen Punktestand ab?
Online beim KBA: kba-online.de/punkteauskunft – mit Personalausweis-Online-Funktion kostenlos. Oder schriftlich per Post.
Werden Punkte aus dem Ausland eingetragen?
Nur bei schweren Verstößen (Alkohol, Drogen, schwere OWi). EU-Bußgelder bei Geschwindigkeit, Parken etc. werden nicht in Flensburg eingetragen.
Zählen alte Punkte vor 2014 noch?
Alte Punkte wurden im Mai 2014 nach einem Umrechnungsschlüssel ins neue System übertragen und sind seitdem nach den neuen Regeln zu behandeln.
Was passiert in der Probezeit?
Bei einem A-Verstoß (z. B. mehr als 20 km/h zu schnell): Probezeitverlängerung um 2 Jahre + Aufbauseminar – zusätzlich zu Punkten und Bußgeld.
Wer hat alles Zugriff auf meine Punkte?
Sie selbst, die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht bei Verkehrsverfahren. Nicht die Polizei bei normalen Verkehrskontrollen.

Henrik Momberger
Rechtsanwalt, Kanzlei Momberger Düsseldorf
Fachanwalt-Schwerpunkt Verkehrsrecht. Vertretung bei Bussgeldverfahren, Punkte-Einträgen, Führerschein-Verfahren.
📞 0211 / 280 646 0 • ✉
Punkte in Flensburg verhindern? Wir helfen.
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Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer, § 316 StGB
Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig entscheidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.
Alkohol:
Bei der Begehung von Verkehrsstraftaten ist in den häufigsten Fällen Alkohol im Spiel. Alkohol hat auf den menschlichen Körper zum Teil verheerende Folgen, weswegen der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol bei gleichzeitiger Teilnahme am Straßenverkehr untersagt. Aber auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol wird sanktioniert. Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung nach der Blutalkoholkonzentration (BAK), gemessen in Promille. Bis zu einer BAK von 0,3 Promille sieht der Gesetzgeber keine Sanktionen vor, da auf Grund gutachterlicher Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass es bis zu dieser Grenze nicht zu alkoholbedingten Ausfällen kommen wird.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille
Das Unfallrisiko ist um das 1,2-fache erhöht. Liegt ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB, was in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Sperrfrist von 10 - 12 Monaten bedeutet. Ferner gibt es Punkte in Flensburg, nämlich sieben. Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Eine Sperrfrist von 15 - 18 Monaten, sowie eine Geldstrafe von mindestens 45 Tagessätzen ist die Folge. Auch hierfür gibt es sieben Punkte in Flensburg.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,5 Promille - 0,79 Promille
Es liegt doppelt so hohes Risiko vor einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu verursachen, als im nüchternen Zustand. Die Lichtempfindlichkeit der Augen ist gestört, die Hörfähigkeit ist beeinträchtigt und die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt. Gemäß § 24 a StVG wird eine Geldbuße von 250 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ferner erfolgt eine Eintragung im Register in Flensburg mit vier Punkten. Bei Wiederholung der Tat wird das Strafmaß erhöht. Ferner droht die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest"). Wird ein Unfall verursacht, geltend die unter BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille gemachten Ausführungen zu den §§ 315 c, 316 StGB.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,8 Promille - 1,09 Promille
Ab 0,8 Promille sind nahezu alle Verkehrsteilnehmer nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, was dann auch noch von den meisten dieser Personen nicht mehr bemerkt wird. Selbstüberschätzung, Verlangsamung der Reaktionszeit, Verminderung der Sehkraft und Höhrfähigkeit. Falscheinschätzung von Verkehrssituationen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen steigt um das Vierfache. Ist die Alkoholisierung Grund für den Unfall und ist das Fahrzeug Kaskoversichert (Teilkasko, Vollkasko), wird es Schwierigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geben. Auch die Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. Hinsichtlich der Strafen gilt oben gesagtes - je Höher die Promille, desto länger die Sperrfrist.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 1,1 Promille - 1,59 Promille
Mehr als elf Mal höher ist das Unfallrisiko gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer. Der Tunnelblick setzt ein. Es wird vermutet, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Selbst wenn kein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB. Kam es zum Unfall, erfolgt eine Verurteilung nach § 315 c StGB
Blut- Alkohol-Konzentration (Promillegrenze) 1,6 Promille - 1,99 Promille
Ab dieser Promillegrenze gilt auch für Radfahrer, dass die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Mithin droht auch einem Radfahrer eine Verurteilung nach § 316 StGB. Ab einer Promillegrenze von 1,6 Promille liegt das Todesrisiko eines Verkehrsunfalls 16 Mal höher. Die Führerscheinbehörde wird im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") verlangen. Die Kosten für die MPU belaufen sich auf mindestens 400 EUR.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 2,0 Promille - 2,99 Promille
Ab einer Promillegrenze von 2,0 Promille wird unterstellt, dass man Alkohol gewohnt ist. Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,1 Promille muss der Anwalt prüfen, ob die Voraussetzung einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB vorliegen. Erfolgt eine Verurteilung wegen der Vollrauschtat kann eine anderweitige Verurteilung nicht mehr wegen derselben Tat erfolgen. Die Folgen sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, ferner werden sieben Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister eingetragen.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 3,0 Promille
Ab einer Promillegrenze von 3,0 Promille wird von Volltrunkenheit gesprochen. Lebensgefahr besteht ab vier Promille. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die einen Promille geheilt von mehr als 3,0 Promille im Blut hat, nicht zwangsläufig wegen einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB zu verurteilen ist. War der Täter derart Alkohol gewöhnt, dass er noch fit war, ist durchaus eine Verurteilung wegen der Tat an sich möglich.
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Hier können Sie sehen, wass passieren kann, wenn alkoholisiert ein Unfall verursacht wird: http://www.frau-am-steuer.de/aas/
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen (in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“) ist in fast allen Ländern der Welt ein Vergehen. Die Sanktionen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen (BAK) und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich.
Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen "Trunkenheit am Steuer" in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema.
Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr
In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren ´unterhalb´ erlaubt sei. Da Alkoholkonsumenten häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen) Entscheidungen über das Fahren nach Alkoholkonsum treffen, sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtauglichkeit, sind Fehlentscheidungen vorprogrammiert. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch oberhalb von 1 Promille, und je nach Gewöhnungsgrad noch bei zwei und 2,5 Promille absolut fahrtauglich. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso, wie die (zweifelhafte, aber oft sehr verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten sehr oft „gut gehen“, also nicht zum Unfall führen (Phänomen der sog. ´Dunkelziffer´). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer persönlichen Dunkelziffer ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eigentlich nicht gefährlich sei.
Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bereits bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung deutlich zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.
Veränderte Wahrnehmung unter Alkoholeinfluss
Die Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupille bei plötzlichem Lichteinfall (entgegenkommende Scheinwerfer) zu langsam schließt. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet (und umgekehrt). Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf.
Die Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässig, da das Hirn (ganz automatisch) die Geschwindigkeit aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet.
Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich auf uns zukommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen.
Informationsverarbeitung
Unter Alkoholeinfluss dauert es wesentlich länger, bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.
Eingeschränkte Handlungsfähigkeit
Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich drastisch bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert.
Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist – wenn sie schließlich erfolgt – erheblich schlechter. Betrunkene bremsen z. B. deutlich härter, lenken ruckartiger, das Gegensteuern gelingt nicht.
Einfluss auf das Denken
Alkohol entspannt und enthemmt. Dies sind eigentlich erwünschte Folgen. Beim Fahren steigt das Selbstvertrauen und der Wagemut. Leichtsinn ist die Folge. Die Kombination von erhöhtem Selbstvertrauen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu einer deutlichen Zunahme von Fehlern. Höhere Risiken werden in Kauf genommen.
Unfallrisiken unter Alkoholeinfluss
Alkohol ist einer der wichtigsten Risikofaktoren im Straßenverkehr. Jährlich sterben weit mehr als 1 Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. Nach der Häufigkeit und Schwere der Unfälle stellt das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten einen der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr dar (vgl. auch Driving under the influence, DUI). So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.
Die Folgen von Alkoholunfällen sind zudem überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.
Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung haben daran nichts geändert. Nur ein Bruchteil aller tatsächlichen Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen oder nach einem Unfall entdeckt und bestraft.
Allerdings hat die Zahl der Führerscheinentzüge nach den Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland "nur noch" 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 Prozent aller Verkehrstoten [1]. Nach Schätzungen von Experten liegt die Dunkelziffer für Alkoholfahrten zwischen 1:300 und 1:2000, das heißt das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 bis 0,05 Prozent.
Rechtliche Regelungen
Promillegrenzen in Europa
Die strafbewehrten Promillegrenzen in den europäischen Länder sind:
in Deutschland:
0,3 ‰: Bei Verwicklung in einen Unfall oder gefährlicher Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.
1,1 ‰: ´Absolute´ Fahruntüchtigkeit (Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten; Fahreignung ist nicht mehr gegeben);
1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Bei Besitz eines Personenbeförderungsscheins (PBS) führt ein Blutalkoholgehalt > 0,0 Promille zum Verlust der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Weitere Konsequenzen (ggf. MPU) sind möglich.
in Österreich:
0,1 ‰ für Lenker von Lastwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung
0,5 ‰ für Kraftfahrzeug- und Kraftradlenker
in Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Montenegro, Rumänien, Ungarn, Serbien, Slowakei und Tschechien: 0,0 ‰
in Polen, Norwegen und Schweden: 0,2 ‰
in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ‰): 0,5 ‰
in Großbritannien, Irland, Luxemburg und Malta: 0,8 ‰
in Zypern: 0,9 ‰
Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr") legt fest: "Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…" (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.
Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner "... oder anderer berauschender Mittel ...". § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre. Eine Ausnahme stellt hierbei die Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blut beim Konsum von Cannabis dar.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: §13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.
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Fahren unter Einfluss von illegalen Drogen
Bei Fahrten unter Einfluss von illegalen Drogen hat sich in der laufenden Rechtsprechung unabhängig von der Potenz der Substanz der Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze eingespielt. Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nicht für § 316 StGB. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann der Führerschein, unabhängig von der Konsummenge, wobei unter bestimmten Umständen selbst die passive Aufnahmen des Wirkstoffes über die Atemluft die Nachweisgrenze überschritten werden kann, auf lange Zeit eingezogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung. Dies kann auch dann eintreten, wenn der Drogenkonsum bereits einige Tage zurückliegt, da im Fall von Cannabis das nicht psychoaktive Abbauprodukt THC-Carbonsäure zum Nachweis von Cannabis herangezogen wird.
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage „Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“ genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: (a) Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC), (b) Heroin / Morphin, (c) Morphin / Morphin, (d) Kokain / Benzoylecgonin, (e) Amphetamin / Amphetamin, (e) Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), (f) Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA).
Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650,- € und sind vom Betroffenen zu tragen.
Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urinscreenings oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.
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Fahren unter Einfluss von Alkohol
Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Einheitlich gilt die Strafbewehrung der 0,3-Promille-Grenze. Sonderregelungen finden sich mit der 0,5-Promille und 1,1-Promille-Grenze. Die Bedeutung der 0,3-Promille-Grenze ist vielen Kraftfahrern in Deutschland nicht bewusst.
Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung/Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der reduzierten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.
0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)
Fahren unter Alkoholeinfluss ist ab 0,3 Promille - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von April 1961 - strafbar, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis).
Ein trinkgewöhnter Kraftfahrer, der keine Ausfallerscheinungen aufweist, begeht jedoch bei einem Promillewert unter 1,1 lediglich eine Ordnungswidrigkeit, unter 0,5 noch nicht einmal dies. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch – bei häufigem Auftreten – durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden.
Torkelbogen
Der Torkelbogen ist eine weitere Maßnahme, die Nebenerscheinungen des Alkoholkonsum in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen. Dort hält man u.a. Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne, Sprache (verwaschen etc) u.v.m. fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u.U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann. So kann dies strafverschärfend sein. Dies ist natürlich auch in allen anderen Konstellationen denkbar. Im Straßenverkehr ist das Ermitteln der Ausfallerscheinungen wichtig, um zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat und wenn Straftat, welche vorliegt.
0,5-Promille-Grenze
Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001. Sie ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze, die seit dem Gesetz über die höchstzulässige Grenze der Alkoholkonzentration bei Benutzung von Kraftfahrzeugen am 14. Juni 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies – bei fehlenden Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Mögliche Sanktionen sind Geldbuße (Regelsatz 250 €), Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister; die Regelsätze erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich.
Kommt es im Bereich zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille zu alkoholtypischen Fahrfehlern, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen, wird die Alkoholfahrt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat eingestuft.
1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder mehr beträgt. Bis Juni 1990 lag der gesetzliche Grenzwert bei 1,3 Promille. Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß §316 StGB. Die Verfassung des Verkehrsteilsnehmers spielt dabei keine Rolle. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Führerscheinentzug (mindestens sechs Monate) sowie sieben Punkte im Verkehrszentralregister.
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„Sonderrecht für Trinkgewöhnte“
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung - über die Kategorie relativ / absolut - eine nicht unerhebliche Rolle.
Wer aufgrund seiner Trinkgewöhnung (sog. Alkoholtoleranz) mit weniger als 0,5 Promille noch unauffällig fährt, genießt einen rechtlichen Sonderstatus: Erst ab 0,5 Promille wird Fahren unter Alkoholeinfluss - auch ohne Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft, ab 1,1 Promille stets als Straftat (§ 316 StGB). Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde jedoch mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt.
Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss
Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss kann die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen werden. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.
Alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad
Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze, ab der häufig eine MPU gefordert wird, ebenfalls bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis, wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt.
Wird also eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z.B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.
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Österreich
Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen - etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich - von einst 0,8 mg/g (0,8 Promille) gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor. Etwas kurios ist die Tatsache, dass man mit Inline-Skates theoretisch schwer betrunken auf dem Gehsteig fahren darf, auf Radwegen, deren Benutzung ebenfalls erlaubt ist, dann aber ein Grenzwert gilt.
Während der Probezeit (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen.
Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann lediglich eine Geldstrafe und bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.
Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei Unfällen unter jedem messbaren Alkoholgehalt vor, Leistungsfrei zu bleiben.
Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten "Alkomaten"). Seit 2006 sind so genannte "Vortestgeräte", mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.
Schweiz
Bis 1. Januar 2005
Bis zum 1. Januar 2005 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.
Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.
Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.
Seit 1. Januar 2005
Der Grenzwert für "einfache Trunkenheit" liegt seit 2005 bei 0,5 Promille. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.
Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden.
Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.
Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.
Fürstentum Liechtenstein
In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.
Schweden
In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 Promille. Im Gegensatz zu Deutschland werden Alkomattests auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.
Für „schwere Trunkenheit“ am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 Promille üblich.
Vereinigte Staaten
2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete, als Folge von Trunkenheit im Verkehr.
In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille (Driving under the influence: DUI). In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Ab 0,5 Promille liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability).
Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z.B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z.B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.
Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z.B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie einen erzieherischen Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.
Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_unter_Einfluss_von_Alkohol,_Drogen_und_Medikamenten aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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