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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

Haftungsprivileg § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII – gemeinsame Betriebsstätte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. September 2004 (VI ZR 32/04) über die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins eine solche gemeinsame Betriebsstätte darstellte, die das Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten begründen könnte. Der BGH verneinte dies und präzisierte die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte.

Leitsatz

Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation nachging, wurde sie von einem anderen Pferd verletzt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten zu 1, der ebenfalls ein Pferd auf der Körveranstaltung präsentierte, sowie gegen den Beklagten zu 2, den Veranstalter der Körung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 1 greife, da dieser und der Arbeitgeber der Klägerin auf derselben Betriebsstätte tätig gewesen seien.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen. Eine gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt sich nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Im vorliegenden Fall waren die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung nicht in diesem Sinne miteinander verknüpft.

Die Vorstellung des Pferdes des Beklagten zu 1 zielte allein darauf ab, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen, und nicht darauf, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Der BGH betonte, dass die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen, aber keine "gemeinsame" Betriebsstätte darstellte. Daher kam es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts war. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur, wenn der Versicherte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

Da dies nicht festgestellt werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Prüfung von Haftungsansprüchen in vergleichbaren Konstellationen sorgfältig zu prüfen ist, ob die beteiligten Unternehmen in ihren betrieblichen Aktivitäten tatsächlich in einem engen, aufeinander bezogenen Verhältnis stehen. Es ist entscheidend, die konkreten Abläufe und die gegenseitige Abhängigkeit der Tätigkeiten zu analysieren, um das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu belegen oder zu widerlegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der präzisen Darlegung der betrieblichen Zusammenhänge, um die Anwendung des Haftungsprivilegs zu verhindern oder zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Entscheidung für Geschädigte positiv, da die Hürden für die Anwendung des Haftungsprivilegs erhöht werden. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Häufige Fragen zu VI ZR 32/04

Was besagt das Urteil VI ZR 32/04 in Kürze?

Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 32/04?

VI ZR 32/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätig¬keitendes Schädigers und des Geschädigten in Fundstelle: VersR 2004, 1604 =NJW 2005, 288

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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. 2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.

Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.

Leitsatz

1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.

Sachverhalt

Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.

Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.

Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.

Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.

Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.

Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.

Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.

Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.

Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.

Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.

Häufige Fragen zu VI ZR 70/07

Was besagt das Urteil VI ZR 70/07 in Kürze?

1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. 2.

Was war der Sachverhalt?

Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 70/07?

VI ZR 70/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659

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BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

Anspruchsübergang § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2009 (VI ZR 208/08) befasst sich mit Fragen des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. Im Kern geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs und den Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers hat.

Leitsatz

a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

Sachverhalt

Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich bei schneeglatter Fahrbahn. Die Blutprobe des Beklagten zu 1 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Zum Unfallzeitpunkt befand sich N. in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer.

Die Landesversicherungsanstalt Th. (LVA) erbrachte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und schloss mit der Beklagten zu 2 einen Abfindungsvergleich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Knüpfen Sozialleistungen, wie bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall war aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N. bereits im Unfallzeitpunkt mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen, sodass die Leistungspflicht der Klägerin ernsthaft in Betracht kam. Die Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X erstreckt sich auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität. Die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr 2003 konnte nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Eine Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung eines Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten würde.

Da Leistungsansprüche und -pflichten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen schließt, kann eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Leistungsträger und die Auswirkungen von Vergleichen genau zu analysieren, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten.

Häufige Fragen zu VI ZR 208/08

Was besagt das Urteil VI ZR 208/08 in Kürze?

a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden…

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 208/08?

VI ZR 208/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08 Fundstelle: VersR 2009, 995

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

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BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht.

Anspruchsübergang bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 (VI ZR 329/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Kontext eines Verkehrsunfalls und der daraus resultierenden Verletzungen eines Kindes. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen dem Anspruchsübergang bei Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses und dem bei Fehlen eines solchen. Der BGH stellt klar, wann ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Leitsatz

a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1995 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3 war, in B. von der B.-Straße in die K.-Straße ein. Die Geschädigte, die sich zuvor auf dem Gehweg der K.-Straße befunden hatte, lief auf die Fahrbahn und geriet dabei mit dem rechten Fuß unter den rechten hinteren Doppelreifen des Lkw. Sie erlitt eine Bruchverletzung des rechten Fußes sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule. Fünf Minuten später traf ihre Mutter am Unfallort ein.

Im Juli 1999 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten der Geschädigten eine modifizierte "Abfindungserklärung" der Beklagten zu 1, in der es unter anderem heißt: "Gegen Zahlung eines Betrages von DM 175.000 erkläre(n) ich/wir uns zugleich im Namen meiner/unserer Rechtsnachfolger für alle Ansprüche (ausgenommen...) ohne im Ausgleich dafür Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger würde zudem auch die Rückgriffsmöglichkeit privater Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG aushöhlen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005. Bis dahin bestand kein Rentenversicherungsverhältnis zwischen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst sechs Jahre alten Geschädigten und der Klägerin. Die zukünftige Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses war seinerzeit allenfalls denkbar. Mithin fehlte das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Rechtsübergang zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr voraus, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Die Gründe, aus denen für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, ein Anspruchsübergang für den Zeitpunkt des Schadenseintritts hergeleitet wird, sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Fallgestaltungen, in denen es um Leistungen von Sozialversicherungsträgern geht, nicht übertragbar.

Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte Erfolg. Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im Zeitpunkt der Abfindungserklärung. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, waren die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet war. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen. Insbesondere bei Kindern, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht Mitglied einer Sozialversicherung sind, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in der Regel nur dann erfolgt, wenn bereits zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Abwicklung von Vergleichen. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Sozialversicherungsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorlag, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu sichern und die Verjährung zu beachten.

Häufige Fragen zu VI ZR 329/10

Was besagt das Urteil VI ZR 329/10 in Kürze?

a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 329/10?

VI ZR 329/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 Normen: SGBX§116 a) Fundstelle: VersR 2012, 924

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BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Familienprivileg bei gesamtschuldnerischer Mithaftung des Zweitschädigers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (VI ZR 179/68) befasst sich mit der Frage des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Zweitschädigers im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Kern geht es darum, inwieweit die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf einen Zweitschädiger durch das Familienprivileg eingeschränkt werden, wenn der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist. Der BGH präzisiert die Anwendung des Familienprivilegs und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Zweitschädigern.

Leitsatz

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist insoweit beschränkt, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte. Der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Betrages, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die rechtliche Problematik erörtert, die sich aus der Konstellation ergibt, dass ein Versicherter durch einen Familienangehörigen und einen weiteren, nicht zum Familienkreis gehörenden Dritten geschädigt wurde. Die Entscheidung setzt sich mit den Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Rückgriffsrechte der Sozialversicherung auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zweitschädigers und die Frage, inwieweit dieser durch das Familienprivileg geschützt ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten. Dies wird damit begründet, dass der soziale Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und der Schutz der Familiengemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG rechtfertigen. Der BGH argumentiert, dass der Sozialversicherungsträger durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zweitschädiger nicht auf einem Umweg zu einem Ergebnis gelangen darf, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG vermieden werden soll. Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger ist daher auf den Betrag beschränkt, der dem Anteil des Zweitschädigers am Schaden entspricht.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger besteht. Der BGH betont, dass der Zweitschädiger, der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht, nicht den gleichen sozialen Bindungen unterliegt wie der Versicherungsträger. Die Einschränkung des Rückgriffsrechts dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie und verhindert, dass die Familienkasse durch Ausgleichsansprüche belastet wird.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und ob dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger durch das Familienprivileg eingeschränkt sein können, was sich auf die Höhe der vom Zweitschädiger zu tragenden Schadensersatzleistung auswirken kann. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln und die Interessen ihrer Mandanten optimal zu vertreten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der familiären Verhältnisse und der beteiligten Versicherungsverhältnisse. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Familiengemeinschaft im Schadensersatzrecht.

Häufige Fragen zu VI ZR 179/68

Was besagt das Urteil VI ZR 179/68 in Kürze?

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Was war der Sachverhalt?

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 179/68?

VI ZR 179/68 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

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  2. BGH VI ZR 132/04 – Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung
  3. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05
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