Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
Beweislast für Mitverschulden eines Fußgängers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZR 255/12) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers an einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der Unfallbeteiligten. Insbesondere wird die Notwendigkeit der Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestands auf Seiten des Geschädigten betont, bevor eine Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorgenommen werden kann.
Leitsatz
Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Geschädigten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Sachverhalt
Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen konnten.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, da sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen konnten. Das Berufungsurteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneinte. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten hafteten der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.
Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.
Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss. Es ist entscheidend, das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschädigten detailliert darzulegen und zu beweisen. Die bloße Vermutung eines Mitverschuldens reicht nicht aus. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten des Geschädigten bewiesen werden, um eine Haftungsreduzierung zu erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung und die Notwendigkeit, alle relevanten Fakten vorzutragen und zu belegen, um die Haftungsquote zu beeinflussen. Dies erfordert eine gründliche Unfallrekonstruktion und die Einholung von Sachverständigengutachten, falls erforderlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
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BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04
Haftungsprivileg § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII – gemeinsame Betriebsstätte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. September 2004 (VI ZR 32/04) über die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins eine solche gemeinsame Betriebsstätte darstellte, die das Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten begründen könnte. Der BGH verneinte dies und präzisierte die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.
Sachverhalt
Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation nachging, wurde sie von einem anderen Pferd verletzt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten zu 1, der ebenfalls ein Pferd auf der Körveranstaltung präsentierte, sowie gegen den Beklagten zu 2, den Veranstalter der Körung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 1 greife, da dieser und der Arbeitgeber der Klägerin auf derselben Betriebsstätte tätig gewesen seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen. Eine gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt sich nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Im vorliegenden Fall waren die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung nicht in diesem Sinne miteinander verknüpft.
Die Vorstellung des Pferdes des Beklagten zu 1 zielte allein darauf ab, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen, und nicht darauf, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Der BGH betonte, dass die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen, aber keine "gemeinsame" Betriebsstätte darstellte. Daher kam es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts war. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur, wenn der Versicherte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.
Da dies nicht festgestellt werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Prüfung von Haftungsansprüchen in vergleichbaren Konstellationen sorgfältig zu prüfen ist, ob die beteiligten Unternehmen in ihren betrieblichen Aktivitäten tatsächlich in einem engen, aufeinander bezogenen Verhältnis stehen. Es ist entscheidend, die konkreten Abläufe und die gegenseitige Abhängigkeit der Tätigkeiten zu analysieren, um das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu belegen oder zu widerlegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der präzisen Darlegung der betrieblichen Zusammenhänge, um die Anwendung des Haftungsprivilegs zu verhindern oder zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Entscheidung für Geschädigte positiv, da die Hürden für die Anwendung des Haftungsprivilegs erhöht werden. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätig¬keitendes Schädigers und des Geschädigten in Fundstelle: VersR 2004, 1604 =NJW 2005, 288
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BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (Az. VGS 1/16) die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vermögenslage des Schädigers und/oder des Geschädigten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen darf. Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im Einzelfall.
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Es ist nicht zulässig, generell abstrakt die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten isoliert zu betrachten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) und betont, dass sich ein allgemeingültiges Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen lässt. Die isolierte Betrachtung der Vermögenslage des Geschädigten oder Schädigers, wie vom 2. Strafsenat angedeutet, sei nicht zulässig. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen, die prägenden Umstände auszuwählen und zu gewichten und dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung zu setzen.
Dies diene der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle, könne einen relevanten Umstand darstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes negieren. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebiete es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stelle auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzten das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ sei unbegründet, da die herkömmliche Auslegung für alle Normadressaten gleichermaßen gelte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung, da sie die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Schmerzensgeldbemessung bestätigt. Anwälte sollten bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stets eine umfassende Darstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmen. Insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Geschädigtem und Schädiger ist die Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine isolierte Betrachtung der Vermögensverhältnisse unzulässig ist, aber diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht eine differenzierte und gerechte Schmerzensgeldbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
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BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04
Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
Leitsatz
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.
Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).
Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.
Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04
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BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16
§ 108 SGB VII bei mittelbarer Haftungsprivilegierung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 (VI ZR 501/16) über die Anwendung des § 108 SGB VII im Kontext einer mittelbaren Haftungsprivilegierung zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Berufungsgericht die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII hinreichend beachtet hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Bindungswirkung versäumt hatte.
Leitsatz
Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht (AG) wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht (LG) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des AG ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das AG die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Die getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.
Demnach war weder ersichtlich, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind.
Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Anwälte müssen prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt, die für das Zivilverfahren relevant ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, um die eigenen Rechte zu wahren. Zudem ist eine sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese nicht von der Haftungsprivilegierung nach SGB VII erfasst werden. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 108 SGB VII, um eine korrekte rechtliche Bewertung zu gewährleisten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16
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