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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.

Mitverschulden des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfall-Ansprüchen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 (VI ZR 58/08) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfallansprüchen eines verletzten Beamten. Im Kern geht es darum, ob der Dienstherr, der aufgrund eines Dienstunfalls für die Schäden seines Beamten eintritt, sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und präzisiert die Anforderungen an die Übertragung der Schadensminderungsobliegenheit auf den Zessionar.

Leitsatz

Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.

Sachverhalt

Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungskosten einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR sowie zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beamte zwar den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt hatte, dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Kläger die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. Zwar obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar.

Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.

Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat. Es war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hatte.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel allein in die Zuständigkeit des Klägers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Schadensminderung auf den Dienstherrn ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Verantwortlichkeiten und Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn. Im Personenschadenrecht ist es von großer Bedeutung, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Beamtenrechts und verdeutlicht die Relevanz des Mitverschuldens.

Häufige Fragen zu VI ZR 58/08

Was besagt das Urteil VI ZR 58/08 in Kürze?

Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender…

Was war der Sachverhalt?

Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 58/08?

VI ZR 58/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

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BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Restwertermittlung via Internet – Strengere Maßstäbe für gewerbliche Kfz-Händler

In dieser Entscheidung hat der BGH eine bedeutsame Ausnahme von seiner gefestigten Rechtsprechung zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt formuliert: Gewerbliche Kfz-Händler müssen sich bei der Restwertermittlung auch auf den Internet-Markt verweisen lassen, da ihnen die Inanspruchnahme dieser Vertriebswege zumutbar ist.

Leitsätze

a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

Sachverhalt

Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Angebote auf 9.500 EUR brutto.

Die Beklagte legte der Klägerin daraufhin ein über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes Angebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte ab und verwies darauf, das Fahrzeug bereits am Vortag zum im Gutachten genannten Preis an einen regionalen Gebrauchtwagenhändler veräußert zu haben. Sie klagte den Differenzbetrag zwischen den beiden Restwerten ein. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen. An dieser Grundregel hielt der BGH ausdrücklich fest.

Für den vorliegenden Fall entwickelte der BGH jedoch eine Ausnahme auf Basis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Bei einem Unternehmen, das sich – wie die Klägerin als Autohausbetreiberin – mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet zumutbar. Ein solches Unternehmen verfügt über die nötige Expertise und die einschlägigen Marktkenntnisse, um den Internetmarkt für Restwertfahrzeuge ohne besonderen Aufwand zu nutzen. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, diese Möglichkeit ungenutzt zu lassen.

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann sich also nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten auswirken: Verfügt dieser über besondere Expertise oder erhöhte Einflussmöglichkeiten, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen. Für private Geschädigte ändert sich dagegen nichts – sie dürfen weiterhin auf den regionalen Markt vertrauen. Das Urteil zeigt, dass der BGH die subjektbezogene Schadensbetrachtung als zweischneidiges Schwert versteht.

Häufige Fragen zu VI ZR 358/18

Was besagt das Urteil VI ZR 358/18 in Kürze?

a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 358/18?

VI ZR 358/18 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

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BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Berufswechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2017 (VI ZR 92/17) mit der Frage des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Berufswechsel auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Zurechnung eines Verdienstausfalls, der durch einen Berufswechsel infolge eines Unfalls und nachfolgender betrieblicher Umstrukturierungen ausgelöst wurde. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zurechnungszusammenhang trotz eines zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels weiterhin bestehen bleibt.

Leitsatz

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG in Düsseldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, wobei auch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab 2005 war das Einkommen des Klägers bei B. höher als das hypothetische Einkommen bei T.

Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, nach München zu wechseln und international tätig zu sein, was er ablehnte. Stattdessen schloss er mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Unvereinbarkeit der angebotenen Einsatzmöglichkeiten mit der Betreuung seines Kindes ausscheide. Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger im Landespolizeidienst des Landes H. tätig, wo er während der Probezeit im März 2009 entlassen wurde. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen als Feuerwehrmann bei T. in den Jahren 2009 bis 2013 geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 entfallen ließ. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes bei B. nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte, sondern durch betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel und Personaleinsparungen bedingt war. Er habe die angebotene neue Einsatzmöglichkeit in München aufgrund seiner familiären Situation abgelehnt, woraufhin eine betriebsbedingte Kündigung drohte.

Das Berufungsgericht hätte sich nicht an eine vermeintliche Feststellung des Landgerichts, wonach kein Zusammenhang zwischen der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe, gebunden sehen dürfen. Das Landgericht hatte vielmehr festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Der BGH betonte, dass an die Annahme eines Ausnahmefalls, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Totalrestitution gebietet eine solche Bewertung nur in außergewöhnlichen Fällen.

Erforderlich sind klare Zäsuren, die erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko gemacht hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen klaren Zäsur, da der Kläger die Aufhebungsvereinbarung schloss, weil ihm die angebotene neue Einsatzmöglichkeit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und er nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle einen drohenden Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollte. Der BGH stellte klar, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.

Den Kläger trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Berufswechsel des Geschädigten tatsächlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht oder ob er durch unfallbedingte Umstände und betriebliche Veränderungen erzwungen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation, um den Zurechnungszusammenhang zu erhalten. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder unzumutbaren Arbeitsplatzangeboten ist es wahrscheinlicher, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden bestehen bleibt. Die Entscheidung betont die Beweislastverteilung, wonach die Haftpflichtversicherung die Voraussetzungen für eine Zäsur darlegen und beweisen muss. Dies ist im Interesse des Geschädigten, da es die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Häufige Fragen zu VI ZR 92/17

Was besagt das Urteil VI ZR 92/17 in Kürze?

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 92/17?

VI ZR 92/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

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Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind.

Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.

Leitsatz

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.

Sachverhalt

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.

Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.

April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.

Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.

Häufige Fragen zu VI ZR 197/22

Was besagt das Urteil VI ZR 197/22 in Kürze?

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind.

Was war der Sachverhalt?

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 197/22?

VI ZR 197/22 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

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BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an.

Bedeutung psychischer Prädispositionen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1997 (VI ZR 376/96) befasst sich mit der Zurechnung psychischer Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schädiger für psychische Fehlverarbeitungen des Geschädigten haftet, insbesondere wenn diese durch eine psychische Prädisposition begünstigt wurden. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und solchen, die eine Haftung für psychische Schäden begründen, und betont die Bedeutung der individuellen Schadensanlage des Geschädigten.

Leitsatz

Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte. Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte Pkw schräg von vorn mit dem Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diesen im Wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an die Türrahmen stieß. Bei der sich anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend.

In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückführte. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf. Mit der Klage begehrte er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hielt, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum Landgericht, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision stellte die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg machte sie jedoch geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hatte, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stand. Zutreffend war allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung haftet, die durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung zur Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gemäß § 847 BGB bei Bagatellverletzungen.

Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt.

Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil v. 14.1.1992 VI ZR 120/91, VersR 1992, 504, 505).

Über ein derartiges Schadensbild gingen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, weil eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte. Konnte hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so war die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen.

Deshalb kam es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils v. 30.4.1996 (a.a.O.) auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.

Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muss. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, dass eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 96, 681), beruht dies auf einem Missverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist auch die Situation des Verletzten von Bedeutung.

Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muss die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.

Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und ggf. auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein.

Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil v. 17.1.1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen. Des Weiteren machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, dass die Beschwerden in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers begründet und auf so genannte bewusstseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so dass nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigte sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteil v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242 und v. 16.3.1993, VersR 1993, 589, 590).

Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so dass hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senat BGHZ 132, 341, 346 = VersR 1996, 990, 991 und v. 25.2.1997, VersR 1997, 752, 753; jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.

Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer -allerdings bewusstseinsnahen -Konversion beim Kläger ausgegangen war, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hatte, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand -etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen -einer umfassenden Klärung zuführen müssen.

Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung kann das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, dass der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern dass auch bei derartigem psychischen Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, die durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl.

Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, S. 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S.125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn 166; Bresser, ZVersWiss 74 [1985], 643.).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Haftung für psychische Schäden nicht pauschal ausgeschlossen ist, auch wenn die Primärverletzung geringfügig erscheint. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die die individuelle Schadensanlage des Geschädigten berücksichtigt. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob eine besondere Prädisposition des Mandanten vorliegt, die eine psychische Fehlverarbeitung begünstigt hat. Zudem ist die Einholung eines fundierten Sachverständigengutachtens unerlässlich, um die Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen zu klären und die Kausalität zum Unfallereignis darzulegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Folgen umfassend zu ermitteln und zu bewerten.

Häufige Fragen zu VI ZR 376/96

Was besagt das Urteil VI ZR 376/96 in Kürze?

Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision stellte die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Haftung für psychische Schäden nicht pauschal ausgeschlossen ist, auch wenn die Primärverletzung geringfügig erscheint.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 376/96?

VI ZR 376/96 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 1998, 201

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  1. BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04
  2. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04
  3. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20
  4. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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