BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17
Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – Maßgeblich ist die berechtigte Forderung
Der BGH hat klargestellt, dass sich der Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung bemisst. Ein höherer Beauftragungswert, von dem der Geschädigte zunächst ausgegangen ist, bleibt außer Betracht.
Leitsätze
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.
2. Auf den maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte bei Beauftragung des Rechtsanwalts noch von einer höheren Hauptforderung ausgegangen ist.
Sachverhalt
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftete, die Differenz bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Sein acht Jahre alter VW Touran war beschädigt worden. Auf Grundlage eines Gutachtens beauftragte er seinen Anwalt mit der Geltendmachung von 4.557,85 EUR. Die Versicherung verwies auf eine günstigere Werkstatt und regulierte auf Basis von 3.650,59 EUR. Die Rechtsanwaltskosten berechnete sie auf Grundlage dieses niedrigeren Werts. Der Kläger verlangte die Differenz von 78,90 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Maßgeblich für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht der Wert, von dem der Geschädigte bei der Beauftragung ausgegangen ist, sondern die Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung. Der subjektive Ausgangswert bei Mandatierung ist unerheblich. Da die berechtigte Forderung nur 3.650,59 EUR betrug, waren die Rechtsanwaltskosten auch nur auf dieser Basis erstattungsfähig.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Schadensregulierung. Rechtsanwälte, die nach einem Unfall vorgerichtlich höhere Forderungen geltend machen als letztlich berechtigt, müssen damit rechnen, dass ihre Gebühren nur auf Basis des berechtigten Betrags erstattungsfähig sind. Die Differenz geht zulasten des Mandanten oder des Anwalts.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2018, 237
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06
Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts
Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.
Leitsatz
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555
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BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02
Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt als Abrechnungsgrundlage
In der als „Porsche-Entscheidung" bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung hat der BGH erstmals klargestellt, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, ohne tatsächlich dort reparieren lassen zu müssen.
Leitsatz
Der Geschädigte kann den Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Sachverhalt
Der Geschädigte war Halter eines Porsche, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze eines Porsche-Zentrums zugrunde. Die Versicherung erstattete nur niedrigere Sätze einer freien Werkstatt. Das Fahrzeug wurde nicht in einer Vertragswerkstatt repariert. Die Vorinstanzen gaben dem Geschädigten teilweise Recht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied grundlegend, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, ohne verpflichtet zu sein, tatsächlich dort reparieren zu lassen. Dies folgt aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten – er kann den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung erforderlich ist, und frei darüber verfügen. Die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bilden den erforderlichen Herstellungsaufwand, weil ein verständiger Geschädigter eine Reparatur in einer Markenwerkstatt für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit beim Schädiger liegt.
Praxisbedeutung
Die Porsche-Entscheidung ist eine der wichtigsten Entscheidungen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Sie hat die Grundlage für die gesamte Folge-Rechtsprechung zur Verweisung auf günstigere Werkstätten gelegt und die Rechte des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung erheblich gestärkt. Die seither entwickelten Kriterien für eine wirksame Verweisung (Gleichwertigkeit, Zumutbarkeit, Fahrzeugalter, Wartungshistorie) bauen sämtlich auf dieser Entscheidung auf.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2003, 920
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BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 259/09
Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug auf günstigere Werkstatt zulässig
In dieser als „Mercedes-A 140-Entscheidung" bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung hat der BGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann. Bei älteren Fahrzeugen ohne durchgehende Markenwerkstatt-Wartung ist die Verweisung regelmäßig zumutbar.
Leitsatz
Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn das Fahrzeug älter ist und nicht nachweislich durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Die Verweisung setzt voraus, dass die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.
Sachverhalt
Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen älteren Mercedes-Benz A 140. Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt und regulierte nur die dortigen Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte konnte nicht nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in der Markenwerkstatt hatte warten lassen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Verweisung. Er stellte klar, dass bei einem älteren Fahrzeug, dessen Wartung nicht durchgehend in einer Markenwerkstatt erfolgt ist, die Verweisung auf eine gleichwertige günstigere Werkstatt zumutbar ist. Ein besonderes Vertrauen in die Markenwerkstatt, das eine Verweisung unzumutbar machen könnte, besteht in einem solchen Fall nicht. Das Alter des Fahrzeugs und die fehlende Bindung an die Markenwerkstatt sprechen vielmehr dafür, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zuzumuten ist, sofern deren Gleichwertigkeit dargelegt ist. Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt konkret darlegen – eine bloße Behauptung genügt nicht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Regulierungspraxis bei älteren Fahrzeugen maßgeblich beeinflusst. Bei Fahrzeugen, die nicht nachweislich in der Markenwerkstatt gewartet wurden, akzeptieren die meisten Gerichte seither eine Verweisung auf gleichwertige freie Werkstätten. Die Beweislast für die fehlende Markenwerkstatt-Bindung und die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt liegt beim Schädiger. Die Grenze liegt typischerweise bei Fahrzeugen, die drei Jahre oder älter sind und keine lückenlose Markenwerkstatt-Historie aufweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 259/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 1020
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BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17
Fiktive Schadensabrechnung eines Taxis – Umrüstungskosten als Teil des Wiederbeschaffungswerts
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung eines unfallbeschädigten Taxis auch die Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi als Teil des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn kein Markt für gebrauchte Taxifahrzeuge existiert.
Leitsatz
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) erstattungsfähig.
Sachverhalt
Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt sein Taxi – ein Mercedes-Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Laufleistung von knapp 280.000 km – einen Frontschaden. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.
Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.590,18 EUR, der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausstattung 2.800 EUR brutto und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Streitig war allein, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Der Wiederbeschaffungswert umfasst nach Auffassung des BGH alle Kosten, die erforderlich sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie im Fall eines Taxis – kein Markt für gebrauchte Fahrzeuge mit der spezifischen Ausstattung existiert, gehören auch die Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert, sofern die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Geschädigte ist dabei nicht darauf beschränkt, nur den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne die besondere Ausstattung zu verlangen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Fahrzeug veräußert hatte. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug als Taxi ausgestattet, sodass der Geschädigte den vollen Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umrüstungskosten verlangen kann.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden. Der BGH stellt klar, dass der Wiederbeschaffungswert nicht auf den Wert eines Standardfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung der besonderen Ausstattung umfasst. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung und unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich ersetzt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
Normen: § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 1089
- BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten
- BGH VI ZR 46/10 – Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts bei grober Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag
- BGH VI ZR 17/11 – Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif
- BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19

