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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02

Harmlosigkeitsgrenze für den Kausalitätsnachweis bei Heckkollision

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) befasst sich mit der Kausalitätsfrage bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze. Der BGH stellt klar, dass allein die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Unfalls die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Ursächlichkeit einer HWS-Verletzung nicht ausschließt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität und betont die Bedeutung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

Leitsatz

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.

Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt.

Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar kann der Tatrichter auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, VersR 1970, 924, 926 f.).

Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind, war das angefochtene Urteil gefolgt. Es war davon ausgegangen, dass zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität ausreichten, jedoch weitere Umstände für sie sprachen (z.B. der enge zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall, das Fehlen von Vorerkrankungen als alternative Ursachen). Dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers stand auch nicht entgegen, dass diese nach den getroffenen Feststellungen auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen waren. Die Fusion war eine adäquate Folge des Unfalles.

Darauf, ob die zugrunde liegende Diagnose zutraf und die Fusion indiziert war, kam es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquaten Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht.

Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Davon konnte jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb evtl. falsch behandelt worden waren.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher auch bei Bagatellunfällen sorgfältig prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität, was dem Geschädigten eine Beweiserleichterung verschafft. Zudem ist die adäquate Kausalität bei Folgeschäden zu beachten, um die Haftung des Schädigers umfassend zu begründen. Die Entscheidung zeigt, dass auch fehlerhafte ärztliche Behandlungen, die auf dem Unfall beruhen, dem Schädiger zuzurechnen sein können.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 Fundstelle: VersR 2003, 474

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BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08

Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.

Leitsatz

Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.

Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.

Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.

Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.

Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08

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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19

Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung – Subjektbezogene Schadensbetrachtung zulasten des Geschädigten

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass sich gewerbliche Geschädigte, denen Großkundenrabatte bei Kfz-Reparaturen eingeräumt werden, diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung anrechnen lassen müssen. Die Entscheidung ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten wirken kann.

Leitsätze

a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Klägerin rechnete den Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 1.443,78 EUR netto ab. Die Versicherung erstattete 1.318,11 EUR und kürzte den Differenzbetrag von 125,67 EUR für UPE-Aufschläge, Kleinteilaufschlag und Lackmaterialkosten mit der Begründung, die Klägerin erhalte als Großkundin Rabatte und müsse sich diese anrechnen lassen.

Daneben machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR geltend. Die Beklagte wandte ein, bei einem einfach gelagerten Schadensfall sei die geschäftlich gewandte Klägerin in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Beklagten hinsichtlich des Großkundenrabatts statt. Er stellte klar, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten anzuwenden ist.

Diese subjektbezogene Betrachtung wirkt in beide Richtungen: Sind die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, kann dies zu seinen Gunsten wirken. Verfügt er hingegen über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen. Bei einem großen Autovermietungsunternehmen, dem markengebundene Werkstätten Großkundenrabatte einräumen, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, diese im Rahmen der Schadensabwicklung ungenutzt zu lassen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist – auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung mit gewerblichen Geschädigten wie Autovermietungen, Leasinggesellschaften oder Fuhrparkbetreibern. Diese müssen sich bei fiktiver Abrechnung ihre marktüblichen Großkundenrabatte anrechnen lassen. Für private Geschädigte ohne solche Sonderkonditionen ändert sich nichts. Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung ein differenziertes Instrument ist, das je nach Lage des Geschädigten unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13

Fortdauer des Vorfahrtrechts auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung

Der BGH hat klargestellt, dass der Benutzer einer bevorrechtigten Straße sein Vorfahrtrecht auch dann behält, wenn er eine unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfährt. Das Vorfahrtrecht besteht fort, bis das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner ganzen Länge verlassen hat.

Leitsatz

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Sachverhalt

Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Busfahrer etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zu vollem Schadensersatz.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte. Solange sich der Bus noch (teilweise) auf der Vorfahrtstraße befand, war er gegenüber dem aus der untergeordneten Straße kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt. Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass ein sich auf der Vorfahrtstraße bewegendes Fahrzeug diese verlässt, nur weil es eine unterbrochene Linie leicht überfährt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße. Wartepflichtige müssen dies beachten und dürfen nicht vorschnell in die Vorfahrtstraße einfahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13
Normen: § 8 Abs. 1 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2014, 499 = VersR 2014, 894

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12

Familienprivileg bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (VI ZR 274/12) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Der BGH bejaht dies unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und knüpft damit an die Entwicklung im Versicherungsvertragsrecht an. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rückgriffsrechte von Sozialversicherungsträgern bei Verkehrsunfällen, an denen Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften beteiligt sind.

Leitsatz

§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.4.2009 -N ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urt. v. 1.12.1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257).

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hatte und künftig erbringen musste. Die Versicherte erlitt am 29.5.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von ca. 85.000 EUR erstattet verlangte. Die Beklagte war der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht wies die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen, durch Schlussurteil ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Die Entscheidung des BGH

Gemäß § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG) gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen muss, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind. Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen eine Ausnahme. Hintergrund ist die Vermeidung der Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw.

Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen, was im Widerspruch zur wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten stehen würde. Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.

Mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt. Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).

Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem Umstand Rechnung tragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat und diese Form des Zusammenlebens gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen, nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt.

Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung ließ auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt war, hatte die Klageabweisung Bestand.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Personenschadensrechts. Anwälte müssen nun berücksichtigen, dass das Familienprivileg auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, was die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den haftenden Partner einschränkt. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der familiären Verhältnisse und der Frage, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorlag. Die Entscheidung stärkt die Position des Schädigers in nichtehelichen Lebensgemeinschaften und kann zu einer Reduzierung der Regressansprüche führen. Im Rahmen der Schadensregulierung ist daher stets zu prüfen, ob eine analoge Anwendung des Familienprivilegs in Betracht kommt, um die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers zu minimieren. Dies kann auch Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistungen haben.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12 Normen: SGBX§116 Fundstelle: VersR 2013, 520

  1. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
  2. BGH VI ZR 351/12 – Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten: Einzelabrechnung und Nebenkosten
  3. BGH VI ZR 398/02 – Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
  4. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07

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