BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08
Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung
In dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats hat der BGH grundlegende Fragen zur Rückforderung eines werkvertraglichen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geklärt. Das Urteil betrifft zwar primär das Werkvertragsrecht, ist aber auch für die Kfz-Schadenregulierung relevant, soweit es um die Abrechnung von Reparaturkostenvorschüssen geht.
Leitsätze
1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden. Der Besteller muss über den erhaltenen Vorschuss Abrechnung erteilen und den nicht zweckentsprechend verbrauchten Betrag zurückerstatten.
2. Ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers entsteht, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will oder sie nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
3. Der Vorschuss ist jedoch nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht wurde.
Sachverhalt
Dem Auftraggeber war im Rahmen eines Werkvertrags ein Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln zugesprochen worden. Er führte die Mängelbeseitigung in der Folge jedoch nicht durch. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kostenvorschusses und berief sich darauf, dass der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig unterlassen habe. Die Vorinstanzen stritten über die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruchs.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung streng zweckgebunden ist. Er dient allein dazu, dem Besteller die Durchführung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Hieraus folgt eine Abrechnungspflicht: Der Besteller muss darlegen, wofür er den Vorschuss verwendet hat, und den nicht verbrauchten Teil zurückerstatten. Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will. Der bloße Zeitablauf genügt allerdings noch nicht – vielmehr muss der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung setzen. Soweit der Vorschuss bereits zweckentsprechend für die Mängelbeseitigung verbraucht wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Praxisbedeutung
Obwohl die Entscheidung primär das Werkvertragsrecht betrifft, hat sie Berührungspunkte zum Kfz-Schadensrecht. Die Grundsätze zur Zweckbindung von Vorschüssen sind auf die Frage übertragbar, inwieweit ein Geschädigter, der einen Reparaturkostenvorschuss erhalten hat, diesen bei unterlassener Reparatur zurückzahlen muss. Im Kfz-Schadensrecht gelten allerdings die besonderen Regelungen der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, die dem Geschädigten grundsätzlich die freie Verfügung über den Schadensersatzbetrag ermöglichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
Normen: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB
Fundstelle: NJW 2009, 2123
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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14
Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei unfallbedingter Autobahnsperrung
In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Halterhaftung und des deliktsrechtlichen Schadensersatzes aufgezeigt: Der Betreiber einer Autobahnrastanlage kann den Unfallverursacher nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen, die ihm durch die unfallbedingte Sperrung der Autobahn entstanden sind – auch wenn die Rastanlage außerhalb des gesperrten Bereichs liegt.
Leitsätze
a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.
b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr vor Störungen schützen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung besonders betroffen sind.
c) Der berechtigte Besitz an einer Sache wird als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
Sachverhalt
Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt. Wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, befand sich eine Autobahnrastanlage, die während der Sperrung geschlossen wurde. Die Klägerin als Betreiberin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns von 37.985 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt. Dass sie wegen der Sperrung nicht mehr von Autobahnnutzern erreicht werden konnte, stellt keine „Beschädigung" dar – die bloße Einschränkung des Bedarfs für die Nutzung genügt nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit StVO-Vorschriften scheidet ebenfalls aus, da die Verkehrsvorschriften den Straßenverkehr im öffentlichen Interesse schützen, nicht die Vermögensinteressen einzelner Gewerbetreibender. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des Besitzrechts scheitert, weil die Beeinträchtigung nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache beruht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen. Der Schaden ist ein reiner Vermögensschaden, der mangels Verletzung eines absoluten Rechts deliktsrechtlich nicht geschützt ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14
Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 7 StVG; §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fundstelle: MDR 2015, 83
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BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (VI ZR 8/14) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden, insbesondere im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS). Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten und die Kausalität zwischen Unfallereignis und psychischer Beeinträchtigung. Zudem werden die Anforderungen an die Feststellung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses im Sinne eines PTBS konkretisiert.
Leitsatz
Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde Zeugin eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Sohn von einem Pkw des Beklagten erfasst wurde. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Als Reaktion hierauf entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußerte und es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Auf die Berufung der Klägerin erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt, wies die Berufung im Übrigen jedoch zurück.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin wandte sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hatte und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Für die Revision war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten war, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage ließ das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens. Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hatte das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hatte. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt.
Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, konnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden, mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision wies jedoch zutreffend darauf hin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellte, ließen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Schmerzensgeldansprüchen bei mittelbaren Schockschäden konkretisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den üblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen und den ersatzfähigen psychischen Schäden wird durch die Entscheidung verdeutlicht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Zudem ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtfortsetzung einer Therapie, von praktischer Relevanz. Anwälte müssen die medizinischen Grundlagen des PTBS und die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
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BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08
Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung beim Erwerbsschaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 (VI ZR 300/08) befasst sich mit der Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung im Rahmen der Berechnung des Erwerbsschadens. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines entgangenen Verdienstes zu stellen sind, wenn die geschädigte Person aufgrund des Unfalls ihre berufliche Laufbahn nicht wie geplant fortsetzen konnte. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Berücksichtigung von Einwänden des Schädigers und die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO.
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens ist die hypothetische Einkommensentwicklung des Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände zu prognostizieren. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit und die individuellen Fähigkeiten des Geschädigten, zu berücksichtigen.
2. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einwände des Schädigers zu berücksichtigen, die für die Schadensschätzung von Bedeutung sind. Er darf sich nicht ohne weiteres über das Vorbringen des Schädigers hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.
3. Die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse für die Zeit nach dem mutmaßlichen Ausscheiden des Geschädigten aus dem Erwerbsleben verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der Klageantrag auf eine Verurteilung des Schädigers zur Zahlung der Rente lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet war.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch. Die Klägerin half am 30. Juli 1999 beim Verladen eines Tierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat die Klägerin in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzungen, aufgrund derer sie dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen. Die am 18.
September 1960 geborene Klägerin hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut". Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1. April 1998 ging sie ein bis zum 31. März 2003 befristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Technischen Universität Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierfür.
Die Klägerin hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Zum Verdienstausfallschaden hatte sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Unfall hätte sie bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Aufgrund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation hätte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine monatliche Bruttovergütung von rund 4.500 EUR erzielt, was nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Einkommen vor Steuern von 3.600 EUR ergeben hätte.
Demgegenüber hatten die Beklagten vorgetragen, auf dem für die Klägerin relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Stellen zur Verfügung, die der Größenordnung der Vergütungsgruppe IIa des BAT entsprechen. Dementsprechend sei von einem monatlichen Bruttogehalt von 4.550 EUR auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergebende Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, nämlich 3.600 EUR. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich ein von den Beklagten zu bezahlender Rentenbetrag in Höhe von 2.680 EUR. Wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse stehe der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 173,33 EUR zu. Die dagegen gerichtete Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen trugen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 EUR nicht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten war nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens kam es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision insoweit nicht zugelassen worden war. Unbegründet war die Revision, soweit die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente wegen Mehrbedarfs in Höhe von 173,33 EUR bis zum 30. September 2025 verurteilt worden waren.
Die Revision hatte die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin unfallbedingt eine Hilfe für vier Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf monatlich 173,33 EUR zu schätzen sei, nicht angegriffen. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung ihrer Bedürfnisse für die Zeit nach dem 30. September 2025 zugesprochen hatte. Dies verstieß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat. Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 gerichtet. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.
Entgegen der Auffassung der Revision verstieß das Urteil des Berufungsgerichts hingegen nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine über einen monatlichen Betrag von 2.723,33 EUR hinausgehende Rente zugesprochen hatte. Die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagten über den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 130 EUR hinaus zur Zahlung einer monatlichen Rente von weiteren 2.723,33 EUR zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 2.853,33 EUR. Die Revision hatte weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die hypothetischen Einkünfte zu ermitteln und der Schaden zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen. Diesen Grundsätzen wurde das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Die Revision beanstandete mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausführungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Klägerin in der gebotenen Weise bei seinen Überlegungen zur Schadensschätzung in Betracht gezogen hatte. Die Beklagten hatten darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt gewesen sei, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums im Mai 1996 einen bis zum 31. März 2003 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten und geplant habe, im Anschluss zu promovieren, wobei sie bei Abschluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Berufsanfängerin völlig aus der Norm gefallen wäre.
Dabei sei völlig offen, ob und ggf. wann die Klägerin ihre Dissertation tatsächlich abgeschlossen hätte, zumal diese berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder erfolgreich hätte abgeschlossen werden müssen. Zudem hatten die Beklagten geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte nach dem fiktiven Abschluss ihrer Promotion ab dem 1.
Januar 2006 eine feste Vollzeitanstellung auf hohem Niveau mit einem Gehalt in Höhe von BAT IIa auf Dauer erhalten, gehe in keiner Weise auf die Feststellungen des Landgerichts ein, wonach die Hessische Landesregierung zur damaligen Zeit ihr Projekt "Sichere Zukunft in Hessen" gestartet habe, zu dem auch Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst gehört hätten; infolgedessen seien insbesondere Zeitverträge nicht verlängert sowie Neueinstellungen kaum noch vorgenommen worden. Überdies haben die Beklagten vorgetragen, dass bei Einstellung einer Kraft im höheren Alter höhere Gehälter zu bezahlen seien, so dass sich auch aus diesem Grund angesichts der aufgezeigten Sparmaßnahmen die Chancen der Klägerin bei der Stellensuche verringert hätten.
Die Ausführungen im Berufungsurteil ließen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einwände ausreichend in Erwägung gezogen hatte. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte. Seine Feststellung, dass die Akademikerarbeitslosigkeit geringer sei als die Arbeitslosigkeit der Gesamtheit aller Arbeitnehmer, stellte auf die konkreten Gegebenheiten des relevanten Arbeitsmarktes nicht ab.
Das Berufungsgericht hatte den Vortrag der Beklagten, die Klägerin müsse sich Werbungskosten oder sonstige ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % ihres hypothetischen Einkommens anrechnen lassen, unberücksichtigt gelassen, weil dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte es abgelehnt. Ob dies, wie die Revision meinte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war, konnte dahinstehen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist eine erneute mündliche Verhandlung geboten, aufgrund derer das Vorbringen geprüft werden kann. Bei einer Prüfung in der Sache wird das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze in Betracht zu ziehen haben.
Für die Mehrbedarfsrente gilt die Beschränkung auf die Lebensarbeitszeit der Klägerin nicht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht diese Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden detailliert darlegen, welche berufliche Entwicklung ohne den Unfall wahrscheinlich gewesen wäre. Gleichzeitig ist es essenziell, die Einwände der gegnerischen Partei präzise zu antizipieren und zu entkräften. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung von Faktoren wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage. Zudem zeigt sie, dass das Gericht die Argumente des Schädigers nicht einfach ignorieren darf, sondern diese sorgfältig prüfen und gegebenenfalls durch Sachverständige oder eigene Sachkunde beurteilen muss. Schließlich ist die Einhaltung der Antragsbegrenzung im Hinblick auf die Rentengewährung von besonderer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08 Normen: BGB § 252; ZPO § 287 Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Fundstelle: VersR 2011, 229
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 374/19
Halterhaftung bei Brand eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatthalle durch Defekt an der Fahrzeugelektrik
Der BGH hat entschieden, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann greift, wenn ein in einer Werkstatthalle abgestelltes Kraftfahrzeug durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik in Brand gerät und dabei die Werkstatt zerstört wird. Anders als bei vorsätzlicher Brandstiftung verwirklicht sich hier eine fahrzeugtypische Betriebsgefahr.
Leitsatz
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik verursacht wurde.
Sachverhalt
Der klagende Gebäudeversicherer machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten versicherter Lkw zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wurde aufgebockt und teilweise demontiert. Wegen fehlender Ersatzteile wurde die Reparatur unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt fast vollständig aus. Der Gebäudeversicherer regulierte einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR und klagte aus übergegangenem Recht 1 Mio. EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Halterhaftung. Der Brand wurde durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens verursacht, der zu einem Kurzschluss führte. Damit stand die Schadensursache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte (VI ZR 210/06) verwirklicht sich bei einem Defekt der Fahrzeugelektrik eine typische, dem Fahrzeug selbst innewohnende Gefahr. Das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Kfz-Werkstätten und deren Versicherungen. Geht ein Fahrzeug in der Werkstatt durch einen technischen Defekt in Brand, haftet der Halter über seine Kfz-Haftpflichtversicherung – auch wenn das Fahrzeug aufgebockt und teildemontiert war. Die Abgrenzung zur fehlenden Betriebsgefahr bei Brandstiftung (VI ZR 210/06) verläuft danach, ob die Brandursache in einer fahrzeugeigenen Einrichtung liegt oder von außen kommt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 374/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

