BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 374/19
Halterhaftung bei Brand eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatthalle durch Defekt an der Fahrzeugelektrik
Der BGH hat entschieden, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann greift, wenn ein in einer Werkstatthalle abgestelltes Kraftfahrzeug durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik in Brand gerät und dabei die Werkstatt zerstört wird. Anders als bei vorsätzlicher Brandstiftung verwirklicht sich hier eine fahrzeugtypische Betriebsgefahr.
Leitsatz
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik verursacht wurde.
Sachverhalt
Der klagende Gebäudeversicherer machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten versicherter Lkw zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wurde aufgebockt und teilweise demontiert. Wegen fehlender Ersatzteile wurde die Reparatur unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt fast vollständig aus. Der Gebäudeversicherer regulierte einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR und klagte aus übergegangenem Recht 1 Mio. EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Halterhaftung. Der Brand wurde durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens verursacht, der zu einem Kurzschluss führte. Damit stand die Schadensursache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte (VI ZR 210/06) verwirklicht sich bei einem Defekt der Fahrzeugelektrik eine typische, dem Fahrzeug selbst innewohnende Gefahr. Das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Kfz-Werkstätten und deren Versicherungen. Geht ein Fahrzeug in der Werkstatt durch einen technischen Defekt in Brand, haftet der Halter über seine Kfz-Haftpflichtversicherung – auch wenn das Fahrzeug aufgebockt und teildemontiert war. Die Abgrenzung zur fehlenden Betriebsgefahr bei Brandstiftung (VI ZR 210/06) verläuft danach, ob die Brandursache in einer fahrzeugeigenen Einrichtung liegt oder von außen kommt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 374/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06
Ansprüche des Leasinggebers – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers
Der BGH hat klargestellt, dass sich ein Leasinggeber, der als Eigentümer, aber nicht als Halter eines Leasingfahrzeugs Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach § 823 BGB geltend macht, weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.
Leitsatz
Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm als Leasinggeberin und Eigentümerin eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer auf vollen Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten hatten 50 % reguliert und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen. Die Vorinstanzen gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG war kein Raum, da die Klägerin nicht Halterin des Leasingfahrzeugs war. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber. § 17 StVG findet nur Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach dem StVG haftet – eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer hat der BGH auch nach der Reform durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz abgelehnt.
Auch eine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Der Leasingnehmer ist im Verhältnis zum Leasinggeber als Eigentümer nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abwendung oder Minderung des Schadens.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Rechtsstellung des Leasinggebers erheblich. Er kann den vollen Schaden beim Unfallgegner geltend machen, ohne sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers entgegenhalten lassen zu müssen. Dies unterscheidet die Position des Leasinggebers grundlegend von der des Halters, der sich die Betriebsgefahr und das Verschulden seines Fahrers zurechnen lassen muss.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06
Normen: §§ 254, 823 BGB; §§ 9, 17 StVG
Fundstelle: zfs 2007, 678 = VersR 2007, 1387
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BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19
Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten
In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.
Leitsatz
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19
Beweislast des Arbeitgebers beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19) die Beweislastverteilung beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer leistet, den Nachweis erbringen muss, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht wurde. Der BGH entschied, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur unfallbedingten Rechtsgutsverletzung unzureichend waren und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Leitsatz
1. Der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
2. Auch wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen.
3. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden.
4. Der Tatrichter kann den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Auffahrunfall in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit stand. Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M., die eine siebentägige Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des entsprechenden Betrages.
Sie behauptete, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte behauptete, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen. Das AG gab der Klage statt. Das Gericht sah es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen an, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Mit Erfolg rügte die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst und diese nicht für bewiesen erachtet hat. Die Zeugin W. hatte nach den Feststellungen des AG glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter "starken Nacken- und Kopfschmerzen" gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht. Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit konkretisiert. Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung leisten, müssen nicht zwingend eine spezifische Diagnose wie eine HWS-Distorsion beweisen, sondern können sich auf glaubhaft bekundete Beschwerden stützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel als ausreichender Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gilt, was die Beweisführung für den Arbeitgeber erleichtert. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht die gesamte Bandbreite der Unfallfolgen berücksichtigen und die Beweisführung entsprechend ausrichten. Zudem ist die Anwendung des § 287 ZPO bei der Schadensbemessung zu beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Unfallfolgen und der ärztlichen Befunde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19 Normen: ZPO § 286 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02
Harmlosigkeitsgrenze für den Kausalitätsnachweis bei Heckkollision
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) befasst sich mit der Kausalitätsfrage bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze. Der BGH stellt klar, dass allein die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Unfalls die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Ursächlichkeit einer HWS-Verletzung nicht ausschließt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität und betont die Bedeutung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Leitsatz
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.
Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt.
Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar kann der Tatrichter auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, VersR 1970, 924, 926 f.).
Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind, war das angefochtene Urteil gefolgt. Es war davon ausgegangen, dass zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität ausreichten, jedoch weitere Umstände für sie sprachen (z.B. der enge zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall, das Fehlen von Vorerkrankungen als alternative Ursachen). Dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers stand auch nicht entgegen, dass diese nach den getroffenen Feststellungen auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen waren. Die Fusion war eine adäquate Folge des Unfalles.
Darauf, ob die zugrunde liegende Diagnose zutraf und die Fusion indiziert war, kam es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquaten Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht.
Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Davon konnte jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb evtl. falsch behandelt worden waren.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher auch bei Bagatellunfällen sorgfältig prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität, was dem Geschädigten eine Beweiserleichterung verschafft. Zudem ist die adäquate Kausalität bei Folgeschäden zu beachten, um die Haftung des Schädigers umfassend zu begründen. Die Entscheidung zeigt, dass auch fehlerhafte ärztliche Behandlungen, die auf dem Unfall beruhen, dem Schädiger zuzurechnen sein können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 Fundstelle: VersR 2003, 474

