BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07
Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Sachverhalt
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.
Praxisbedeutung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941
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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10
Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag
Der BGH hat entschieden, dass ein in Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart wurde. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
Leitsätze
a) Ist in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.
b) An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
c) Dies gilt für den berechtigten Fahrer, der nicht Mieter ist, gleichermaßen, wenn dessen Haftungsfreistellung ausdrücklich vorgesehen ist.
Sachverhalt
Die klagende Autovermieterin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Am 2. Juni 2008 vermietete sie einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten mit einer Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung von 770 EUR. Die AGB enthielten einen Haftungsvorbehalt, wonach der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll haften. Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH erklärte den undifferenzierten Haftungsvorbehalt für unwirksam. Seit der VVG-Reform 2008 sieht § 81 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit keine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers mehr vor, sondern eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Diese Wertung überträgt der BGH auf die Haftungsbefreiung im Mietvertrag: Ein pauschaler Rückfall auf die volle Haftung bei jeder Form grober Fahrlässigkeit benachteiligt den Mieter unangemessen. Stattdessen ist die Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 VVG entsprechend der Schwere des Verschuldens zu quoteln.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Mietwagen-Branche grundlegend verändert. Undifferenzierte „Alles-oder-nichts"-Klauseln bei grober Fahrlässigkeit sind unwirksam. Stattdessen ist eine Quotelung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen, wie sie auch im Versicherungsrecht gilt. Bei extremem Verschulden – wie hier einer Trunkenheitsfahrt mit fast 3 Promille – kann die Quotelung allerdings zu einer vollständigen Haftung führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10
Normen: § 307 BGB; § 81 Abs. 2 VVG
Fundstelle: zfs 2011, 697
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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 17/11
Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif – Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen bestätigt und die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif zusammengefasst.
Leitsätze
1. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der teurer ist als der Normaltarif, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis rechtfertigen.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug an. Der Mietwagenunternehmer stellte einen „Unfallersatztarif" in Rechnung, der über dem gewöhnlichen Normaltarif lag. Die Versicherung erstattete nur den Normaltarif und bestritt die Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifs. Der Geschädigte klagte den Differenzbetrag ein. Die Vorinstanzen schätzten die erforderlichen Kosten unterschiedlich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH fasste seine gefestigte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten zusammen. Ausgangspunkt der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Normaltarif als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten einen höheren Preis erfordern – etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises, die fehlende Kreditkartensicherheit, die ungewisse Mietdauer oder die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Der Tatrichter muss diese unfallspezifischen Kostenfaktoren im Einzelfall prüfen und darf den Aufschlag schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 15–20 % wurde in der Rechtsprechung als vertretbar angesehen. Zugleich obliegt es dem Schädiger darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war.
Praxisbedeutung
Das Urteil bestätigt das zweistufige Prüfungsschema bei Mietwagenkosten: Zunächst ist der Normaltarif als Ausgangspunkt festzustellen, sodann ist zu prüfen, ob ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung gibt Tatrichtern einen klaren Rahmen für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit pauschaler Aufschläge bei nachgewiesenen unfallspezifischen Mehrkosten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 17/11
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: VersR 2011, 1143
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19
Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 409/19) die Bedeutung des Genugtuungsgedankens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung das grobe Verschulden des Arztes berücksichtigen muss. Der BGH stellt klar, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden darf, insbesondere wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt wird.
Leitsatz
1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der am 29. Dezember 1936 geborene Patient wurde am 1. November 2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Patient wurde im Krankenhaus aufgenommen und es wurde ihm Blut abgenommen. Um 15:07 Uhr wurde eine Röntgenaufnahme des Thorax durchgeführt, die darauf hindeutete, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Um 15:33 Uhr wurde ein EKG aufgezeichnet, das ST-Streckensenkungen zeigte, die einen Herzinfarkt sehr nahelegten.
Das EKG wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet; der auswertende Arzt dokumentierte ein "pathologisches" Ergebnis und vermerkte "Posteriorinfarkt möglich" sowie differentialdiagnostisch "Vorderwandischämie". Um 15:37 Uhr lagen die Laborwerte vor; diese zeigten einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde auf die Normalstation verlegt, wo es gegen 16:30 Uhr zu einer kardialen Dekompression und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand kam. Nach der Reanimation des Patienten wurde um 18:13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen, im Rahmen derer der Patient mit zwei Stents versorgt wurde. Er verstarb am nächsten Morgen gegen 7:30 Uhr nach einem erneuten Herzstillstand.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 30.000 EUR aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes begehrt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines darüber hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes weiter.
Die Entscheidung des BGH
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die Beklagte zustand, weil die dringend gebotene Herzkatheter-Untersuchung nicht spätestens gegen 16:00 Uhr, sondern erst um 18:13 Uhr begonnen wurde mit der Folge, dass es um 16:30 Uhr zum Kammerflimmern und am Folgetag zum Tod des Patienten kam. Die Revision rügte aber mit Erfolg, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes von Rechtsfehlern beeinflusst war.
Sie beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Genugtuung hierbei keine Bedeutung beigemessen hatte und deshalb der Behauptung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht nachgegangen war, das Unterlassen unverzüglichen Katheterns nach Vorliegen der EKG- (15:33 Uhr) und Laborergebnisse (15:37 Uhr) sei ein grober Behandlungsfehler und eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld).
Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung.
Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck. Der BGH führt weiter aus, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers und die damit verbundene Erschwerung der Kausalitätsfeststellung verkannt hat. Der Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.
Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des von ihm jedenfalls unterstellten groben Behandlungsfehlers hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die mehr als zweistündige Verzögerung der unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter-Untersuchung auf einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruht, zumal nach den getroffenen Feststellungen ein in der Person des Patienten liegender oder sonstiger rechtfertigender Grund für die Verzögerung nicht festzustellen war. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil der Patient am Folgetag verstorben ist.
Es fehlt nicht bereits an dem für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderlichen immateriellen Schaden. Die Revisionserwiderung verweist zwar zu Recht darauf, dass die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vorsieht. Hierauf hat das Berufungsgericht aber auch nicht abgestellt. Es hat vielmehr zu Recht die beim Patienten infolge des groben Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Folgen als eine von dem nachfolgenden Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung angesehen, die einen Ausgleich in Geld nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich macht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Patient die Verschlechterung seines Zustands und den damit verbundenen Geschehensablauf – mithin auch die um 16:30 Uhr eingetretene kardiale Dekompression, das Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand und die erfolgreiche Reanimation – teilweise miterlebt. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, der Grad des Verschuldens des Schädigers dürfe im Falle des Versterbens des Geschädigten deshalb nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, weil bei ihm ein Empfinden der Genugtuung nicht vorhanden sei.
Soweit sich die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil v. 13.10.1992 (VI ZR 201/91, VersR 1993, 327 juris Rn 34, insoweit in BGHZ 120, 1 nicht abgedruckt) beruft, übersieht sie, dass diese Entscheidung die besondere Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten durch Fortfall oder Vorenthalten der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit betrifft, die einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt hat der Patient die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf sein Befinden teilweise wahrgenommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Arzthaftungssachen das grobe Verschulden des Arztes besonders herauszustellen ist. Die Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion kann zu einem höheren Schmerzensgeld führen, insbesondere wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Anwälte sollten daher im Rahmen der Anspruchsbegründung detailliert auf die Art und Schwere des Behandlungsfehlers sowie dessen Auswirkungen auf den Patienten eingehen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, auch im Falle des Todes des Patienten die erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es ist ratsam, die subjektiven Empfindungen des Patienten und die erlittenen Leiden im Detail darzulegen, um die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu unterstreichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 Normen: BGB § 253 Abs. 2 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08
Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen
In dieser urheberrechtlich bedeutsamen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht berechtigt ist, im Schadensgutachten eines Sachverständigen enthaltene Lichtbilder ohne dessen Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse einzustellen. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen.
Leitsätze
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.
Sachverhalt
Der klagende Sachverständige erstellte im Auftrag von Unfallgeschädigten regelmäßig Schadensgutachten für beschädigte Kraftfahrzeuge. Diese Gutachten enthielten von ihm angefertigte Lichtbilder der Unfallfahrzeuge und wurden bestimmungsgemäß den gegnerischen Haftpflichtversicherern vorgelegt. Die beklagte Versicherung stellte die in den Gutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in Internet-Restwertbörsen ein, um durch die dort erzielbaren höheren Restwertangebote den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.
Der Sachverständige sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte an den Lichtbildern und verlangte Unterlassung sowie Auskunft über den Umfang der bereits erfolgten Nutzungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte fest, dass die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder als Lichtbildwerke oder jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem Sachverständigen steht als Lichtbildner das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.
Die Übersendung des Gutachtens an den Haftpflichtversicherer räumt diesem nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nur das Recht ein, das Gutachten einschließlich der Lichtbilder zur Prüfung und Regulierung des Schadensfalls zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Einstellung in eine öffentlich zugängliche Internet-Restwertbörse – ist von diesem Nutzungsrecht nicht gedeckt. Die Einstellung der Fotos in eine Restwertbörse stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar, die nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist.
Darüber hinaus bestätigte der BGH den Auskunftsanspruch des Sachverständigen. Dieser kann nicht nur Auskunft über die konkret festgestellte Verletzungshandlung verlangen, sondern auch über weitere Nutzungen anderer Gutachten-Lichtbilder, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung nicht besteht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen nachhaltig beeinflusst. Haftpflichtversicherer dürfen Lichtbilder aus Sachverständigengutachten nicht mehr ohne Weiteres in Internet-Restwertbörsen einstellen. Will der Versicherer den Restwert über eine Restwertbörse überprüfen, muss er eigene Lichtbilder anfertigen oder die Einwilligung des Sachverständigen einholen. Das Urteil stärkt damit sowohl die Rechte der Sachverständigen als auch mittelbar die Position der Geschädigten, da es die Möglichkeiten der Versicherer einschränkt, durch Internet-Restwertangebote höhere Restwerte durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Normen: § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG; § 242 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 554 = WRP 2010, 927
- BGH VI ZR 110/08 – Neupreis als Schadensersatz bei fabrikneuen Fahrzeugen (Neuwagenregelung)
- BGH VI ZR 135/19 – Unwirksame Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten
- BGH VI ZR 199/06 – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers beim Leasinggeber
- BGH VI ZR 119/04 – Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Restwertermittlung

