Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 225/05

Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei und muss keine Marktforschung betreiben.

Leitsätze

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Sachverhalt

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte den Reparaturaufwand und stellte seine Leistung mit Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten und hielt den Rest für überhöht. Der Geschädigte klagte auf Erstattung des Differenzbetrags.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen zählen. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht den günstigsten Anbieter ermitteln. Der Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Solange das Honorar für den Geschädigten bei der Beauftragung nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann er die Kosten in voller Höhe erstattet verlangen. Das Risiko einer Überhöhung geht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten, sondern zulasten des Schädigers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine Grundlagenentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt die Position des Geschädigten erheblich, indem sie klarstellt, dass der Versicherer das Prognoserisiko trägt. Nur bei für den Geschädigten erkennbarer deutlicher Überhöhung – etwa bei einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zwischen Schadenshöhe und Gutachterhonorar – kann die Erstattungsfähigkeit eingeschränkt sein. In der Praxis orientieren sich die Gerichte seither häufig an den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung als Maßstab für die Üblichkeit.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 225/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21

Schockschaden als Gesundheitsverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 168/21) wichtige Klarstellungen zum sogenannten „Schockschaden“ und dessen Einordnung als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB getroffen. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurden, als ersatzfähiger Schaden gelten. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung und grenzt die Haftung für mittelbar verursachte psychische Schäden ab.

Leitsatz

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurt. v. 21.5.2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn 7 m.w.N.).

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptete, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 9. Juni 2015 bis zum 5.

August 2016 arbeitsunfähig gewesen. Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Wertung, wonach Ansprüche, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen, mit Ausnahme der in diesen Vorschriften genannten Fälle ersatzlos bleiben, einer Gleichbehandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht entgegensteht. In Fällen sogenannter „Schockschäden“ ist Grundlage der Haftung nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene – psychische – Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers.

Der Senat sieht die Gefahr, dass der nach der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gesundheitsverletzung in Form eines „Schockschadens“ anzustellende Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Anspruchstellers und der zu erwartenden Reaktion von Angehörigen in vergleichbarer Lage zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wird exemplarisch deutlich, wenn als Auslöser des „Schockschadens“ eine vorsätzliche Straftat in Rede steht.

Es wäre schon für sich genommen unbillig, etwa im Falle einer besonders schwerwiegenden Straftat, die bei nahen Angehörigen des Opfers mittelbar eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen (etwa schwere Depressionen) verursacht hat, diese deshalb nicht als tatbestandsmäßige Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen, weil sie im Regelfall als Reaktion auf vergleichbare Straftaten zu erwarten sind. Darüber hinaus würde es zu Wertungswidersprüchen führen, in derartigen Fällen eine Gesundheitsverletzung zu verneinen, diese aber umgekehrt bei mittelbarer Verursachung einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert durch eine geringfügige Straftat deshalb zu bejahen, weil sie bei Angehörigen in vergleichbarer Lage regelmäßig nicht auftritt.

Dem der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrundeliegenden und berechtigten Anliegen, die Haftung für lediglich mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen – insbesondere bei lediglich fahrlässiger Herbeiführung – nicht ins Uferlose auszuweiten, kann bei sorgfältiger Prüfung der haftungsbegründenden Merkmale des § 823 Abs. 1 BGB in anderer Weise als durch einschränkende Voraussetzungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsverletzung Rechnung getragen werden.

So ist etwa im Blick zu behalten, dass eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt und insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert. Auch bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung.

Im Übrigen kann im Einzelfall bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld gegebenenfalls versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers handelt. Der Schutzzweck der verletzten Norm muss gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen.

Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.

Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nachricht über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.

Grundsätzlich scheitert die Zurechnung psychischer Schäden aber nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt. Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten „Schockschäden“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein – dem Schädiger nicht zurechenbares – allgemeines Lebensrisiko.

Nach diesen Grundsätzen stand im Streitfall der haftungsrechtlichen Zurechnung der durch die Straftaten des Klägers verursachten psychischen Gesundheitsverletzung des Beklagten nicht entgegen, dass körperliche oder psychische Verletzungen der Tochter des Klägers als unmittelbar Betroffener aufgrund des sexuellen Missbrauchs bisher nicht festgestellt sind. Anders als die Revision meinte, ist ein Ersatz von sogenannten „Schockschäden“ nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der Angehörige getötet oder schwer verletzt wurde.

Der Senat hat allerdings erwogen, ob es aus ähnlichen Erwägungen, die ihn zu Einschränkungen der Ersatzpflicht für „Schockschäden“ unterhalb eines bestimmten Schweregrades veranlasst haben, geboten sein kann, den Anspruch zu versagen, wenn der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und „schockartig“ reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Zwar wird nicht jede vorsätzliche Straftat zum Nachteil eines nahen Angehörigen ein verständlicher und nachvollziehbarer Anlass für die Entwicklung eines pathologischen psychischen Zustandes sein.

Die Konfrontation eines Elternteils mit dem wiederholten sexuellen Missbrauch seines Kindes kann hierzu jedoch auch dann geeignet sein, wenn körperliche oder psychische Verletzungen des Kindes bisher nicht feststellbar sind. Insoweit kann die dem Elternteil vom Täter aufgezwungene psychische Verarbeitung einer erheblichen Gefährdung der ungestörten Entwicklung seines Kindes genügen, die entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem allgemeinen Lebensrisiko der Eltern unterfällt.

Vielmehr empfinden Eltern typischerweise aufgrund ihrer engen personalen Verbundenheit mit ihren Kindern, zu deren Sorge sie auch von Rechts wegen verpflichtet sind (§ 1626 BGB), einen Integritätsverlust des Kindes als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt, zumal dann, wenn die Integritätsverletzung des Kindes auf einer vorsätzlichen Sexualstraftat beruht. Die hier geltend gemachte Gesundheitsverletzung fällt somit auch hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm.

Es war daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall im zehnfachen sexuellen Missbrauch der Tochter des Klägers einen unter Zurechnungsgesichtspunkten hinreichenden Anlass für die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung gesehen hatte. Die Ansicht der Revision, Ersatz wegen eines „Schockschadens“ könne nicht verlangt werden, wenn der Anspruchsteller am „Unfallgeschehen“ nicht beteiligt gewesen sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Präzisierung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schockschäden. Insbesondere wird klargestellt, dass eine psychische Erkrankung von Krankheitswert, die durch die Verletzung eines nahen Angehörigen verursacht wurde, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Anwälte müssen nun noch genauer prüfen, ob die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen einen Krankheitswert aufweisen und ob ein ausreichender Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der psychischen Erkrankung besteht. Die Entscheidung verdeutlicht auch die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, um die volle Überzeugung des Gerichts zu erlangen. Zudem ist die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko von besonderer Relevanz, um eine Haftung des Schädigers zu begründen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21 Normen: BGB §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 396/18

Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug mit Mischnutzung

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann, wenn das Fahrzeug zugleich privat genutzt wird und dem Geschädigten kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Leitsatz

Bei einem sowohl gewerblich als auch privat genutzten Kraftfahrzeug kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, soweit der private Nutzungsanteil betroffen ist und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug wurde vom Geschädigten sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Während der Reparaturzeit stand ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Er verlangte Nutzungsausfallentschädigung. Die beklagte Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ab – bei Gewerbefahrzeugen bemesse sich der Schaden nach entgangenem Gewinn oder konkreten Mietwagenkosten, nicht nach abstraktem Nutzungsausfall.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Nutzungszweck: Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach der Schaden sich nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten bemisst. Bei Mischnutzung – gewerblich und privat – kann jedoch für den privaten Nutzungsanteil eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist und der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit tatsächlich nutzen wollte und konnte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Anspruchslage bei Fahrzeugen mit Mischnutzung. Geschädigte, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, können für den privaten Anteil Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Versicherer müssen bei der Regulierung den konkreten Nutzungsanteil berücksichtigen und können nicht pauschal auf die gewerbliche Nutzung verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 396/18
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 65/18

Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Schadensabrechnung

Der BGH hat entschieden, dass UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, wenn sie in der Region des Geschädigten am Sitz einer markengebundenen Fachwerkstatt ortsüblich sind.

Leitsatz

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus. Die Versicherung erstattete die Reparaturkosten, kürzte jedoch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit dem Argument, diese Positionen fielen bei fiktiver Abrechnung nicht an und seien nicht in allen Werkstätten der Region üblich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind. Maßgeblich sind die mittleren ortsüblichen Sätze – also der durchschnittliche Aufschlag, den markengebundene Werkstätten in der Region des Geschädigten üblicherweise erheben. Nicht maßgeblich ist, ob jede einzelne Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Der Tatrichter kann die Ortsüblichkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO feststellen, etwa durch Befragung von Werkstätten oder Auswertung von Sachverständigengutachten. Die gleichen Grundsätze gelten für Verbringungskosten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann. Versicherer müssen die Kürzung konkret begründen und können nicht pauschal auf die fehlende Ortsüblichkeit verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 65/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 313/13

Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung – Gleichwertigkeit als Voraussetzung

Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame Verweisung auf eine günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung präzisiert. Eine Verweisung ist nur beachtlich, wenn die Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.

Leitsatz

Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zumutbar ist.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und erstattete nur die dortigen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte wandte ein, die Verweiswerkstatt sei nicht gleichwertig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Der Geschädigte darf grundsätzlich fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur wirksam, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Gleichwertigkeit erfordert insbesondere, dass die Werkstatt über die erforderliche fachliche Kompetenz, die entsprechende Ausstattung und geschultes Personal verfügt. Besondere persönliche Umstände des Geschädigten – etwa eine langjährige Kundenbeziehung zur Markenwerkstatt oder ein relativ neues Fahrzeug – können der Zumutbarkeit entgegenstehen. Bei älteren Fahrzeugen außerhalb der Herstellergarantie wird die Verweisung allerdings eher zumutbar sein.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine wirksame Verweisung. Versicherer müssen nicht nur eine günstigere Werkstatt benennen, sondern deren Gleichwertigkeit und die Zumutbarkeit für den konkreten Geschädigten darlegen. Pauschale Verweisungen ohne individuelle Prüfung genügen nicht. In der Praxis scheitern Verweisungen häufig daran, dass die Gleichwertigkeit nicht hinreichend dargelegt wird.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 313/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2015, 942

  1. BGH VI ZR 61/17 – BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Nebenkosten ungeeignet
  2. BGH VI ZR 245/07 – Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht abwarten
  3. BGH VI ZR 6/15 – Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
  4. BGH VI ZR 45/19 – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit und Prüfpflichten

Seite 3 von 46

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    • Unfall mit Firmenfahrzeug: Entschädigung für Nutzungsausfall
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte