BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH VI ZR 249/05 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 249/05
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten unabhängig davon verlangen, ob er das Gutachten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs benötigt oder ob er es vorsorglich für die Schadensfeststellung einholt.
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Grundsatzentscheidung
Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten als auszugleichenden Vermögensnachteil bestätigt und klargestellt, dass der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss.
Leitsatz
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten unabhängig davon verlangen, ob er das Gutachten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs benötigt oder ob er es vorsorglich für die Schadensfeststellung einholt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Der Sachverständige stellte Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die Versicherung kürzte die Sachverständigenkosten und verwies darauf, dass ein anderer Sachverständiger günstiger gewesen wäre und einzelne Nebenkostenpositionen überhöht seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die volle Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, indem er die Sachverständigenrechnung vorlegt. Er muss nicht darlegen, dass er den günstigsten Sachverständigen beauftragt hat, denn eine Erforschung des Marktes ist ihm nicht zumutbar. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Gutachten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs benötigt oder ob er es vorsorglich zur Schadensfeststellung einholt. Der Schädiger kann dem Geschädigten nur dann niedrigere Kosten entgegenhalten, wenn die Überhöhung für den Geschädigten bei der Beauftragung erkennbar war. Die Erkennbarkeit ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen – maßgeblich ist die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten in der konkreten Situation.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung bildet zusammen mit dem Parallelurteil VI ZR 225/05 die Grundlage der BGH-Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie schützt den Geschädigten vor nachträglichen Kürzungen und verlagert das Kostenrisiko auf den Schädiger. In der Praxis greifen Versicherer seither vermehrt auf das Kriterium der „erkennbaren deutlichen Überhöhung" zurück, wobei die BVSK-Honorarbefragungen als Orientierungsmaßstab dienen.
Häufige Fragen zu VI ZR 249/05
Was besagt das Urteil VI ZR 249/05 in Kürze?
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Was war der Sachverhalt?
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Der Sachverständige stellte Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die volle Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, indem er die Sachverständigenrechnung vorlegt. Er muss nicht darlegen, dass er den günstigsten Sachverständigen beauftragt hat, denn eine Erforschung des Marktes ist ihm nicht zumutbar.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung bildet zusammen mit dem Parallelurteil VI ZR 225/05 die Grundlage der BGH-Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie schützt den Geschädigten vor nachträglichen Kürzungen und verlagert das Kostenrisiko auf den Schädiger.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 249/05?
VI ZR 249/05 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 249/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
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BGH VI ZR 225/05 – Sachverständigenkosten als Schadensposition nach Verkehrsunfall
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 225/05
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Schadensposition nach einem Verkehrsunfall
Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei und muss keine Marktforschung betreiben.
Leitsätze
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2. Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte den Reparaturaufwand und stellte seine Leistung mit Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten und hielt den Rest für überhöht. Der Geschädigte klagte auf Erstattung des Differenzbetrags.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen zählen. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht den günstigsten Anbieter ermitteln. Der Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Solange das Honorar für den Geschädigten bei der Beauftragung nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann er die Kosten in voller Höhe erstattet verlangen. Das Risiko einer Überhöhung geht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten, sondern zulasten des Schädigers.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist eine Grundlagenentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt die Position des Geschädigten erheblich, indem sie klarstellt, dass der Versicherer das Prognoserisiko trägt. Nur bei für den Geschädigten erkennbarer deutlicher Überhöhung – etwa bei einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zwischen Schadenshöhe und Gutachterhonorar – kann die Erstattungsfähigkeit eingeschränkt sein. In der Praxis orientieren sich die Gerichte seither häufig an den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung als Maßstab für die Üblichkeit.
Häufige Fragen zu VI ZR 225/05
Was besagt das Urteil VI ZR 225/05 in Kürze?
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig…
Was war der Sachverhalt?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte den Reparaturaufwand und stellte seine Leistung mit Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte klar, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen zählen. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht den günstigsten Anbieter ermitteln.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung ist eine Grundlagenentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt die Position des Geschädigten erheblich, indem sie klarstellt, dass der Versicherer das Prognoserisiko trägt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 225/05?
VI ZR 225/05 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 225/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.
Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – Maßgeblich ist die berechtigte Forderung
Der BGH hat klargestellt, dass sich der Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung bemisst. Ein höherer Beauftragungswert, von dem der Geschädigte zunächst ausgegangen ist, bleibt außer Betracht.
Leitsätze
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.
2. Auf den maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte bei Beauftragung des Rechtsanwalts noch von einer höheren Hauptforderung ausgegangen ist.
Sachverhalt
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftete, die Differenz bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Sein acht Jahre alter VW Touran war beschädigt worden. Auf Grundlage eines Gutachtens beauftragte er seinen Anwalt mit der Geltendmachung von 4.557,85 EUR. Die Versicherung verwies auf eine günstigere Werkstatt und regulierte auf Basis von 3.650,59 EUR. Die Rechtsanwaltskosten berechnete sie auf Grundlage dieses niedrigeren Werts. Der Kläger verlangte die Differenz von 78,90 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Maßgeblich für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht der Wert, von dem der Geschädigte bei der Beauftragung ausgegangen ist, sondern die Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung. Der subjektive Ausgangswert bei Mandatierung ist unerheblich. Da die berechtigte Forderung nur 3.650,59 EUR betrug, waren die Rechtsanwaltskosten auch nur auf dieser Basis erstattungsfähig.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Schadensregulierung. Rechtsanwälte, die nach einem Unfall vorgerichtlich höhere Forderungen geltend machen als letztlich berechtigt, müssen damit rechnen, dass ihre Gebühren nur auf Basis des berechtigten Betrags erstattungsfähig sind. Die Differenz geht zulasten des Mandanten oder des Anwalts.
Häufige Fragen zu VI ZR 24/17
Was besagt das Urteil VI ZR 24/17 in Kürze?
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftete, die Differenz bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Sein acht Jahre alter VW Touran war beschädigt worden. Auf Grundlage eines Gutachtens beauftragte er seinen Anwalt mit der Geltendmachung von 4.557,85 EUR.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Maßgeblich für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht der Wert, von dem der Geschädigte bei der Beauftragung ausgegangen ist, sondern die Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Schadensregulierung. Rechtsanwälte, die nach einem Unfall vorgerichtlich höhere Forderungen geltend machen als letztlich berechtigt, müssen damit rechnen, dass ihre Gebühren nur auf Basis des berechtigten Betrags erstattungsfähig sind.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 24/17?
VI ZR 24/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2018, 237
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 65/18 – Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Verweisung
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 65/18
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.
Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Schadensabrechnung
Der BGH hat entschieden, dass UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, wenn sie in der Region des Geschädigten am Sitz einer markengebundenen Fachwerkstatt ortsüblich sind.
Leitsatz
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus. Die Versicherung erstattete die Reparaturkosten, kürzte jedoch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit dem Argument, diese Positionen fielen bei fiktiver Abrechnung nicht an und seien nicht in allen Werkstätten der Region üblich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind. Maßgeblich sind die mittleren ortsüblichen Sätze – also der durchschnittliche Aufschlag, den markengebundene Werkstätten in der Region des Geschädigten üblicherweise erheben. Nicht maßgeblich ist, ob jede einzelne Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Der Tatrichter kann die Ortsüblichkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO feststellen, etwa durch Befragung von Werkstätten oder Auswertung von Sachverständigengutachten. Die gleichen Grundsätze gelten für Verbringungskosten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann. Versicherer müssen die Kürzung konkret begründen und können nicht pauschal auf die fehlende Ortsüblichkeit verweisen.
Häufige Fragen zu VI ZR 65/18
Was besagt das Urteil VI ZR 65/18 in Kürze?
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen.
Was war der Sachverhalt?
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 65/18?
VI ZR 65/18 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 65/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 398/02 – Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02
Der Geschädigte kann den Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt als Abrechnungsgrundlage
In der als „Porsche-Entscheidung" bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung hat der BGH erstmals klargestellt, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, ohne tatsächlich dort reparieren lassen zu müssen.
Leitsatz
Der Geschädigte kann den Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Sachverhalt
Der Geschädigte war Halter eines Porsche, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze eines Porsche-Zentrums zugrunde. Die Versicherung erstattete nur niedrigere Sätze einer freien Werkstatt. Das Fahrzeug wurde nicht in einer Vertragswerkstatt repariert. Die Vorinstanzen gaben dem Geschädigten teilweise Recht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied grundlegend, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, ohne verpflichtet zu sein, tatsächlich dort reparieren zu lassen. Dies folgt aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten – er kann den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung erforderlich ist, und frei darüber verfügen. Die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bilden den erforderlichen Herstellungsaufwand, weil ein verständiger Geschädigter eine Reparatur in einer Markenwerkstatt für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit beim Schädiger liegt.
Praxisbedeutung
Die Porsche-Entscheidung ist eine der wichtigsten Entscheidungen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Sie hat die Grundlage für die gesamte Folge-Rechtsprechung zur Verweisung auf günstigere Werkstätten gelegt und die Rechte des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung erheblich gestärkt. Die seither entwickelten Kriterien für eine wirksame Verweisung (Gleichwertigkeit, Zumutbarkeit, Fahrzeugalter, Wartungshistorie) bauen sämtlich auf dieser Entscheidung auf.
Häufige Fragen zu VI ZR 398/02
Was besagt das Urteil VI ZR 398/02 in Kürze?
Der Geschädigte kann den Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Was war der Sachverhalt?
Der Geschädigte war Halter eines Porsche, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze eines Porsche-Zentrums zugrunde. Die Versicherung erstattete nur niedrigere Sätze einer freien Werkstatt.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH entschied grundlegend, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, ohne verpflichtet zu sein, tatsächlich dort reparieren zu lassen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Porsche-Entscheidung ist eine der wichtigsten Entscheidungen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Sie hat die Grundlage für die gesamte Folge-Rechtsprechung zur Verweisung auf günstigere Werkstätten gelegt und die Rechte des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung erheblich gestärkt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 398/02?
VI ZR 398/02 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2003, 920
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
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- BGH VI ZR 6/15 – Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
- BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten
- BGH VI ZR 245/07 – Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht abwarten
- BGH VI ZR 312/08 – Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

