BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16
Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig
Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass bei Wahl der fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bekräftigt das Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.
Leitsatz
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und erhielt den ermittelten Betrag erstattet.
Die Reparatur ließ die Klägerin anschließend von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, durchführen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Klägerin zusätzlich von der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte die Abweisung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. An diese Wahl ist er aber gebunden.
Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert damit, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Die Kosten einer Reparaturbestätigung fallen aber gerade erst im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur an und stellen daher eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung dar.
Es bleibt dem Geschädigten allerdings unbenommen, von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn die konkreten Reparaturkosten einschließlich der Nebenkosten den fiktiv abgerechneten Betrag übersteigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen wollen, müssen sich gegebenenfalls für den Wechsel zur konkreten Abrechnung entscheiden, wenn die Gesamtkosten den fiktiven Betrag übersteigen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 440
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04
Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage des Sachverständigengutachtens
Leitsatz
Der Geschädigte kann den Restwert grundsätzlich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, sofern er das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis veräußert hat. Der Schädiger kann im Prozess ein höheres Restwertangebot vorlegen, das der Geschädigte hätte erzielen können.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis ab und legte der Berechnung den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde. Im Prozess legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor und verlangte dessen Berücksichtigung.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach höheren Restwertangeboten zu suchen.
Allerdings kann der Schädiger im Prozess den Nachweis führen, dass auf dem vom Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt ein höherer Erlös für das Unfallfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert und dabei einen höheren Erlös erzielt als im Gutachten ausgewiesen, ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich.
Die Entscheidung konkretisiert die Grundsätze aus VI ZR 119/04 und stellt klar, dass die prozessuale Geltendmachung eines höheren Restwerts durch den Schädiger möglich bleibt, ohne dass damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der tatsächlichen Verwertung eingeschränkt wird.
Bedeutung für die Praxis
Für die anwaltliche Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Geschädigte bei der Restwertabrechnung zunächst auf ihr Gutachten vertrauen dürfen. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass der Versicherer im Prozess mit höheren Angeboten gegenhalten kann, sodass eine frühzeitige Verwertung zum Gutachtenrestwert empfehlenswert ist.
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BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06
Posttraumatische Belastungsstörungen von mittelbar Unfallbeteiligten und Unfallhelfern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Mai 2007 (VI ZR 17/06) befasst sich mit der Frage der Haftung für psychische Primärschäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten und Unfallhelfern. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Schädigers für posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) in solchen Fällen in Betracht kommt. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Unfallbeteiligung und bloßem Miterleben eines Unfalls sowie die daraus resultierenden Haftungsrisiken.
Leitsatz
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Am 21.12.2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten. Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle.
Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte.
Die Entscheidung des BGH
Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 9.4.1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; v. 16.3.1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242).
Solche Umstände waren hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie nicht beteiligt. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung.
Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurt. BGHZ 132, 164, 166 f.; v. 3.7.1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).
Im Unterschied zu diesen Fällen hatten die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Verkehrsrecht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zurechnung von psychischen Schäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Mandant unmittelbar am Unfall beteiligt war oder lediglich Zeuge des Geschehens war. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren und die Kausalität zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nachzuweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu Fällen der Rettungshandlung von Relevanz, um eine mögliche Haftung des Schädigers zu begründen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06 Normen: BGB §823 Fundstelle: VersR 2007,1093
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BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11
Kein Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens infolge Verletzung oder Tötung eines Tieres
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass kein Schmerzensgeldanspruch wegen eines sogenannten Schockschadens besteht, der durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres verursacht wurde. Der BGH bekräftigte damit seine restriktive Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei psychischen Schäden, die durch den Verlust oder die Verletzung eines Tieres entstanden sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit einer engen personalen Beziehung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können.
Leitsatz
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch den Tod eines Tieres psychisch vermittelten sogenannten Schockschadens besteht nicht.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, da ihre Hündin durch einen Verkehrsunfall getötet wurde. Sie erlitt infolge des Todes der Hündin einen psychischen Schaden, der nach ihrer Darstellung eine Langzeitbehandlung erforderte und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung andauerte. Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden statt, wies sie im Übrigen jedoch ab. Das Oberlandesgericht (OLG) reduzierte die materiellen Schäden auf 50 % und verurteilte den Beklagten entsprechend. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten wurden zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines – durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten – sogenannten Schockschadens verneint. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken.
Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.
Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts bedeutet diese Entscheidung eine klare Abgrenzung der Haftung im Falle des Verlustes eines Tieres. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Schäden, die durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres entstehen, in der Regel nicht durchsetzbar sind. Anwälte müssen ihre Mandanten daher realistisch über die Erfolgsaussichten solcher Klagen beraten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der engen personalen Beziehung im Kontext von Schockschäden und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Tieren zu berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls und eine klare Darlegung der fehlenden Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für die Begrenzung der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit, sich auf die etablierte Rechtsprechung zu stützen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11
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BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11
Verneinung des Zurechnungszusammenhangs wegen Begehrensneurose
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (VI ZR 127/11) befasst sich mit der Zurechnung von psychischen Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine sogenannte Begehrensneurose, also eine durch das Streben nach Versorgung und Sicherheit geprägte psychische Reaktion, die Zurechnung von Schadensfolgen ausschließt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen haftungsrechtlich relevanten psychischen Folgeschäden und solchen, die aufgrund einer Begehrenshaltung nicht dem Schädiger zuzurechnen sind.
Leitsatz
Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen. Mit Recht hatte das Berufungsgericht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt, was die Revision als ihr günstig hinnahm. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, setzt voraus, dass sich der Tatrichter ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung haben.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.
Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments Cl/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm - über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der geltend gemachten Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose geprüft und diese verneint. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte mit Recht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt. Das Halswirbelschleudertrauma und die Prellung anderer Körperteile, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als unmittelbare Unfallfolge erlitten hatte, hatte das Berufungsgericht mit Recht als nicht geringfügig bewertet.
Der BGH stellte fest, dass Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, dem Schädiger nicht zugerechnet werden können. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen ausscheidet, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.
Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der BGH betonte, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt waren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war. Der BGH stellte fest, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der Begehrenshaltung lieferte.
Das Gutachten setzte sich mit der objektiven Schwere der Unfallverletzungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander, beschäftigte sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven und lieferte die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwerden entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt wurden.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von psychischen Folgeschäden sorgfältig geprüft werden muss, ob eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, medizinische Gutachten einzuholen, die sich detailliert mit der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten und seinen sekundären Motiven auseinandersetzen. Anwälte müssen die objektive Schwere der Verletzungen und das Unfallerlebnis des Mandanten in den Vordergrund stellen, um eine Zurechnung der Schäden zu gewährleisten. Zudem ist es essentiell, die Entwicklung der Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu analysieren. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsprädisposition allein nicht zum Ausschluss der Zurechnung führt, sondern eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Befunde und der psychologischen Faktoren, um die Haftung des Schädigers zu belegen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11

