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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Berufswechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2017 (VI ZR 92/17) mit der Frage des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Berufswechsel auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Zurechnung eines Verdienstausfalls, der durch einen Berufswechsel infolge eines Unfalls und nachfolgender betrieblicher Umstrukturierungen ausgelöst wurde. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zurechnungszusammenhang trotz eines zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels weiterhin bestehen bleibt.

Leitsatz

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG in Düsseldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, wobei auch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab 2005 war das Einkommen des Klägers bei B. höher als das hypothetische Einkommen bei T.

Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, nach München zu wechseln und international tätig zu sein, was er ablehnte. Stattdessen schloss er mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Unvereinbarkeit der angebotenen Einsatzmöglichkeiten mit der Betreuung seines Kindes ausscheide. Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger im Landespolizeidienst des Landes H. tätig, wo er während der Probezeit im März 2009 entlassen wurde. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen als Feuerwehrmann bei T. in den Jahren 2009 bis 2013 geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 entfallen ließ. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes bei B. nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte, sondern durch betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel und Personaleinsparungen bedingt war. Er habe die angebotene neue Einsatzmöglichkeit in München aufgrund seiner familiären Situation abgelehnt, woraufhin eine betriebsbedingte Kündigung drohte.

Das Berufungsgericht hätte sich nicht an eine vermeintliche Feststellung des Landgerichts, wonach kein Zusammenhang zwischen der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe, gebunden sehen dürfen. Das Landgericht hatte vielmehr festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Der BGH betonte, dass an die Annahme eines Ausnahmefalls, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Totalrestitution gebietet eine solche Bewertung nur in außergewöhnlichen Fällen.

Erforderlich sind klare Zäsuren, die erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko gemacht hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen klaren Zäsur, da der Kläger die Aufhebungsvereinbarung schloss, weil ihm die angebotene neue Einsatzmöglichkeit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und er nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle einen drohenden Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollte. Der BGH stellte klar, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.

Den Kläger trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Berufswechsel des Geschädigten tatsächlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht oder ob er durch unfallbedingte Umstände und betriebliche Veränderungen erzwungen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation, um den Zurechnungszusammenhang zu erhalten. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder unzumutbaren Arbeitsplatzangeboten ist es wahrscheinlicher, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden bestehen bleibt. Die Entscheidung betont die Beweislastverteilung, wonach die Haftpflichtversicherung die Voraussetzungen für eine Zäsur darlegen und beweisen muss. Dies ist im Interesse des Geschädigten, da es die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Häufige Fragen zu VI ZR 92/17

Was besagt das Urteil VI ZR 92/17 in Kürze?

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 92/17?

VI ZR 92/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.

Häufige Fragen zu VI ZR 363/11

Was besagt das Urteil VI ZR 363/11 in Kürze?

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 363/11?

VI ZR 363/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind.

Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.

Leitsatz

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.

Sachverhalt

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.

Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.

April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.

Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.

Häufige Fragen zu VI ZR 197/22

Was besagt das Urteil VI ZR 197/22 in Kürze?

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind.

Was war der Sachverhalt?

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 197/22?

VI ZR 197/22 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

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BGH, Urteil vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen unter Beteiligung eines EU-Arbeitnehmers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2006 (VI ZR 211/05) befasst sich mit der Frage der Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen, an denen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Im Kern geht es um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der BGH klärt, welches Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen anzuwenden ist und welche Auswirkungen dies auf die Haftungsprivilegien hat.

Leitsatz

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Sachverhalt

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.

Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.

Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.

Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.

Schon deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerin übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die europarechtlichen Kollisionsnormen zu beachten. Anwälte müssen prüfen, ob der Geschädigte in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt war und ob dies Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung hat. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Ermittlung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts und die Berücksichtigung der Haftungsprivilegien des jeweiligen Rechts. Zudem zeigt sie die Bedeutung der Einbeziehung ausländischen Rechts in die rechtliche Bewertung. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Entsendungssituation von Arbeitnehmern und deren Auswirkungen auf die Haftungsfrage.

Häufige Fragen zu VI ZR 211/05

Was besagt das Urteil VI ZR 211/05 in Kürze?

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Was war der Sachverhalt?

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die europarechtlichen Kollisionsnormen zu beachten.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 211/05?

VI ZR 211/05 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05

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BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren.

SVT-Regress über § 116 Abs. 1 SGB X bei Sozialversicherung mit Eltern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (VI ZR 125/20) befasst sich mit dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Kontext von Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erbracht wurden. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt werden, und solchen, deren Gewährung an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Personenschadenrecht.

Leitsatz

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Sachverhalt

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W. als Sozius auf dem von ihm gesteuerten Mofa mit. Infolge von Unaufmerksamkeit kam der Beklagte von der Fahrbahn ab, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Hierbei erlitt W., der keinen Helm trug, schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Basalganglienblutung. Seit dem Unfall ist er zu 100 % schwerbehindert.

Er leidet seither an einer inkompletten Lähmung der Extremitäten, einer Verlangsamung der Sprache und einer Störung der Wortbildung. Außerdem hat er eine Sehschwäche sowie eine Merkfähigkeitsstörung mit Leistungsminderung des Intellekts. Im Jahr 2003 erlangte er den Hauptschulabschluss. Von 2003 bis 2005 absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung, an die sich der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule anschloss. Diese Ausbildung musste W. im Jahr 2006 allerdings abbrechen, weil er weitergehende Unterstützung benötigte. Seit dem 10. Juli 2006 bezieht er von der Klägerin Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. SGB III a.F. (Ausbildung) und Arbeitslosengeld. Im August 2012 wurde er in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen.

Die Klägerin übernahm die Kosten der Eingliederung. Nach dem 31. Oktober 2014 trat W. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle an. Zum Ausgleich seiner unfallbedingten Leistungsmin

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die erbrachten Sozialleistungen auf einem Sozialversicherungsverhältnis beruhen, um den maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Dies ist insbesondere relevant für die Berechnung von Verjährungsfristen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Leistungsgrundlagen. Die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die prozessuale Strategie im Personenschadenrecht, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger.

Häufige Fragen zu VI ZR 125/20

Was besagt das Urteil VI ZR 125/20 in Kürze?

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 125/20?

VI ZR 125/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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  1. BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
  2. BGH VI ZR 358/18 – Restwertermittlung via Internet bei gewerblichen Kfz-Händlern
  3. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04
  4. BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96

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