BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
Aktivlegitimation bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrags
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 54/14) befasst sich mit der Aktivlegitimation eines Sozialleistungsträgers im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Sozialleistungsträger, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe erbracht hat, einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der BGH klärt die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs und die Rolle des Leistungsträgers im Außenverhältnis.
Leitsatz
Geht ein Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger über, ist dieser allein gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob er im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Sachverhalt
Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall am 7. April 1986 schwere Hirnverletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Am 18. Dezember 1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen, zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ihm auf einen im Jahr 2002 gestellten Antrag seit dem 1.
Februar dieses Jahres Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 EUR, wovon 6.155,06 EUR auf dem Träger der Werkstatt erstattete Krankenversicherungsbeiträge entfielen. Das Landgericht gab der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hinsichtlich der vom Kläger erstatteten Krankenversicherungsbeiträge kam ein solcher Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Wegeunfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war oder ohne den Unfall später pflichtversichert geworden wäre. Dazu waren noch Feststellungen zu treffen.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Kläger hatte gegenüber dem Geschädigten als nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ab dem 1. Februar 2002 unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen. Der BGH stellte klar, dass der Leistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Eine doppelte Entschädigung des Ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat. Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert.
Der Anspruchsübergang ist eine Folge der besonderen Regelung des § 14 SGB IX, wonach der erstangegangene Träger binnen kurzer Frist und mit im Außenverhältnis auch den eigentlich zuständigen Träger bindender Wirkung über seine Leistungszuständigkeit entscheidet. Dem Geschädigten stand ein nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Kläger übergehender Schadensersatzanspruch zu. Ersatzfähig waren auch die Kosten, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstanden waren. Die Erstattungen gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V sind Sozialleistungen i.S.d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 11 SGB I.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext von Sozialleistungen. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Ansprüche auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe erbracht wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Leistungsträger im Außenverhältnis genau zu ermitteln, um die Aktivlegitimation des Anspruchstellers korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Berücksichtigung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen von Bedeutung, da diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Anspruchsübergang erfasst sein können. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen, um eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16
Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.
Leitsatz
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.
Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.
Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486
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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.
Leitsatz
In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.
Sachverhalt
Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.
Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.
April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.
Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19
Erstattung von Sachverständigenkosten bei unklaren Honorarvereinbarungen
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, wie die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu schätzen sind, wenn die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung unklar ist. Das Urteil betont, dass nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand den Anhaltspunkt für die Schadensschätzung bildet.
Leitsätze
1. Ein Geschädigter ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung als nicht erforderlich erweisen.
2. Im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen K. mit der Schadenfeststellung beauftragt. Der Gutachtenauftrag enthielt eine Honorarvereinbarung, die sich an der BVSK-Befragung 2015 orientierte und zusätzliche Nebenkosten vorsah. Zugleich trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an den Sachverständigen ab, der diesen seinerseits an die Klägerin weitertrat.
Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturaufwand von 962 EUR und berechnete für sein Gutachten brutto 460,86 EUR (Honorar netto 310 EUR, Nebenkosten netto 77,28 EUR). Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 366 EUR. Die Klägerin klagte den Restbetrag von 94,86 EUR ein. Das Amtsgericht sprach 51,02 EUR zu; das Landgericht wies die Klage insgesamt ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu finden. Allerdings können erkennbar deutlich überhöhte Preise dazu führen, dass nur die objektiv erforderlichen Kosten erstattungsfähig sind. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt es nicht auf den Rechnungsbetrag als solchen an, sondern auf den tatsächlich vom Geschädigten geleisteten Aufwand. Das Berufungsgericht hatte die Schätzung nicht ordnungsgemäß vorgenommen und musste dies nachholen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung differenziert die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt einerseits die Position des Geschädigten, der nicht den günstigsten Sachverständigen suchen muss. Andererseits setzt sie bei erkennbar überhöhten Honoraren eine Grenze. Für die Praxis wichtig ist die Klarstellung, dass der tatsächlich gezahlte Betrag – nicht die bloße Rechnung – den Ausgangspunkt der Schadensschätzung bildet.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19
Normen: § 249 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07
Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 (Az.: III ZR 229/07) befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere im Kindergartenbereich. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses und widerspricht damit Teilen der Literatur, die eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit sehen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Abgrenzung zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leitsatz
Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit Unternehmerin i.S.d. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, da er als Kind eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter. Die Beklagte war Unternehmerin. Die Verletzung des Auges war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden.
Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hatte § 108 SGB VII nicht beachtet, was jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führte, da durch den bestandskräftigen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend festgestellt wurde, dass ein Versicherungsfall vorlag. Der BGH sah keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten sei gerechtfertigt.
Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung seien unterschiedliche Ordnungssysteme. Der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden sei für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung in der Regel ausgeschlossen sind, sofern der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen stets die Voraussetzungen des § 104 SGB VII berücksichtigen und die Abgrenzung zum bürgerlichen Schadensersatzrecht beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Feststellung des Versicherungsfalls durch die Unfallversicherungsträger und die Bindungswirkung für die Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der vorliegenden Verwaltungsentscheidungen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

