BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
Übergang Erwerbsschadensersatzanspruch auf Bundesagentur für Arbeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2008 (VI ZR 49/07) befasst sich mit dem Übergang von Erwerbsschadensersatzansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn einem Arbeitslosen aufgrund eines Unfalls Arbeitslosengeld weitergezahlt wird. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsübergang.
Leitsatz
b) Die rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Sachverhalt
Der Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, wurde von dem Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Grundlage hierfür war der Übergang eines Schadensersatzanspruchs des Leistungsempfängers H. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. H. war zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung entstand ihm kein unmittelbarer Verdienstausfall, da er bereits vor dem Unfall arbeitslos war. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des H. weiterhin Arbeitslosengeld gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Das Berufungsgericht bejahte den Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin, da durch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes Leistungen aufgrund des Schadensereignisses erbracht wurden, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezogen.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere.
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus übergegangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der klagenden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III gewährt worden.
Nach dieser Bestimmung verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Der Senat schließt sich der bejahenden Auffassung an. Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen.
In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld i.S.d. § 126 SGB III mithin weitergezahlt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei Arbeitslosen ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit möglich ist, wenn diese aufgrund eines Unfalls weiterhin Arbeitslosengeld zahlt. Anwälte müssen daher prüfen, ob im konkreten Fall ein solcher Übergang vorliegt und die Ansprüche der Bundesagentur berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung im Sinne des § 116 SGB X anzusehen ist. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Kausalität zwischen Unfall und Leistungsfortzahlung. Zudem ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verdienstausfallschaden und dem Verlust des Status als Arbeitsloser relevant.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
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BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
Aktivlegitimation bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrags
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 54/14) befasst sich mit der Aktivlegitimation eines Sozialleistungsträgers im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Sozialleistungsträger, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe erbracht hat, einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der BGH klärt die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs und die Rolle des Leistungsträgers im Außenverhältnis.
Leitsatz
Geht ein Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger über, ist dieser allein gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob er im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Sachverhalt
Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall am 7. April 1986 schwere Hirnverletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Am 18. Dezember 1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen, zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ihm auf einen im Jahr 2002 gestellten Antrag seit dem 1.
Februar dieses Jahres Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 EUR, wovon 6.155,06 EUR auf dem Träger der Werkstatt erstattete Krankenversicherungsbeiträge entfielen. Das Landgericht gab der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hinsichtlich der vom Kläger erstatteten Krankenversicherungsbeiträge kam ein solcher Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Wegeunfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war oder ohne den Unfall später pflichtversichert geworden wäre. Dazu waren noch Feststellungen zu treffen.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Kläger hatte gegenüber dem Geschädigten als nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ab dem 1. Februar 2002 unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen. Der BGH stellte klar, dass der Leistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Eine doppelte Entschädigung des Ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat. Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert.
Der Anspruchsübergang ist eine Folge der besonderen Regelung des § 14 SGB IX, wonach der erstangegangene Träger binnen kurzer Frist und mit im Außenverhältnis auch den eigentlich zuständigen Träger bindender Wirkung über seine Leistungszuständigkeit entscheidet. Dem Geschädigten stand ein nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Kläger übergehender Schadensersatzanspruch zu. Ersatzfähig waren auch die Kosten, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstanden waren. Die Erstattungen gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V sind Sozialleistungen i.S.d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 11 SGB I.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext von Sozialleistungen. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Ansprüche auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe erbracht wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Leistungsträger im Außenverhältnis genau zu ermitteln, um die Aktivlegitimation des Anspruchstellers korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Berücksichtigung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen von Bedeutung, da diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Anspruchsübergang erfasst sein können. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen, um eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
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BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10
Anspruchsübergang bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 (VI ZR 329/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Kontext eines Verkehrsunfalls und der daraus resultierenden Verletzungen eines Kindes. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen dem Anspruchsübergang bei Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses und dem bei Fehlen eines solchen. Der BGH stellt klar, wann ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Leitsatz
a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1995 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3 war, in B. von der B.-Straße in die K.-Straße ein. Die Geschädigte, die sich zuvor auf dem Gehweg der K.-Straße befunden hatte, lief auf die Fahrbahn und geriet dabei mit dem rechten Fuß unter den rechten hinteren Doppelreifen des Lkw. Sie erlitt eine Bruchverletzung des rechten Fußes sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule. Fünf Minuten später traf ihre Mutter am Unfallort ein.
Im Juli 1999 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten der Geschädigten eine modifizierte "Abfindungserklärung" der Beklagten zu 1, in der es unter anderem heißt: "Gegen Zahlung eines Betrages von DM 175.000 erkläre(n) ich/wir uns zugleich im Namen meiner/unserer Rechtsnachfolger für alle Ansprüche (ausgenommen...) ohne im Ausgleich dafür Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger würde zudem auch die Rückgriffsmöglichkeit privater Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG aushöhlen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005. Bis dahin bestand kein Rentenversicherungsverhältnis zwischen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst sechs Jahre alten Geschädigten und der Klägerin. Die zukünftige Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses war seinerzeit allenfalls denkbar. Mithin fehlte das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Rechtsübergang zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr voraus, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Die Gründe, aus denen für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, ein Anspruchsübergang für den Zeitpunkt des Schadenseintritts hergeleitet wird, sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Fallgestaltungen, in denen es um Leistungen von Sozialversicherungsträgern geht, nicht übertragbar.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte Erfolg. Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im Zeitpunkt der Abfindungserklärung. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, waren die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet war. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen. Insbesondere bei Kindern, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht Mitglied einer Sozialversicherung sind, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in der Regel nur dann erfolgt, wenn bereits zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Abwicklung von Vergleichen. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Sozialversicherungsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorlag, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu sichern und die Verjährung zu beachten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 Normen: SGBX§116 a) Fundstelle: VersR 2012, 924
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BGH, Urteil vom 27. September 2005 – VI ZR 91/04
Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung – Keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, eigene Recherchen in Internet-Restwertbörsen anzustellen, um einen möglichst hohen Restwert zu erzielen.
Leitsatz
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.
Sachverhalt
Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte. Sie argumentierte, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er nicht den höheren erzielbaren Restwert ausgeschöpft habe.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert. Er ist nicht verpflichtet, den überregionalen Internet-Markt einzubeziehen oder gar eine Versteigerung durchzuführen. Der Sachverständige hat den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Geschädigte darf sich auf diese Angabe verlassen und das Fahrzeug zeitnah verwerten, ohne eigene Marktforschung betreiben zu müssen. Lediglich ein dem Geschädigten vor dem Verkauf bekanntes, konkretes höheres Angebot kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab. Versicherer können ein konkretes höheres Angebot aber dann entgegenhalten, wenn es dem Geschädigten vor dem Verkauf zugeht und ihm die Annahme zumutbar ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.09.2005 – VI ZR 91/04
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2005, 1557
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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20
Haftungsmaßstab §§ 1359, 1664 BGB bei Gefährdungshaftung des Tierhalters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 (VI ZR 224/20) die Haftungsbeschränkungen im Kontext der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Das Urteil beleuchtet zudem die Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen.
Leitsatz
BGB §§ 833 S. 1, 1664 Abs.
1. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Sorgerecht für die Klägerin stand ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.
Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtrat.
Die Entscheidung des BGH
Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. B. Familienprivileg 1. Anwendung des Familienprivilegs auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext der Tierhalterhaftung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung bei Unfällen, die durch Tiere verursacht werden, und die Bedeutung der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB. Anwälte müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftung des Tierhalters und die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Sorgfaltspflichten und der Kausalität zwischen dem Verhalten des Tierhalters und dem entstandenen Schaden. Zudem ist die Berücksichtigung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20 Fundstelle: juris

