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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang – Beweisführung und Beweiswürdigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VI ZR 175/04) befasst sich mit der Frage des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung und stellt klar, dass im Zivilrecht bereits eine Mitverursachung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Schmerzensgeldansprüchen und die Feststellung der Ersatzpflicht bei komplexen Schadensbildern.

Leitsatz

1. Hat sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.

2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Sachverhalt

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17.01.1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger machte geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen.

Er begehrte über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellte, das aber mindestens 30.000 DM betragen sollte. Ferner machte er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge.

Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon ausgehen müsse, dass nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6.

Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Dass der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17.01.1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert.

Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30 bis 40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.04.2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte und dass die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). Zu beanstanden war jedoch, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hatte.

Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die -wie hier -nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde.

Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt.

Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, insbesondere bei komplexen Schadensbildern. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs ausreicht, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen erleichtern kann. Anwälte sollten daher auch psychische Faktoren und Vorerkrankungen in ihre Argumentation einbeziehen und die Kausalität umfassend darlegen. Zudem ist die Beachtung der Anforderungen an einen deutlichen Hinweis nach § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine spätere Aufhebung des Urteils zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Unfallfolgen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

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BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13

Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall zur Klärung unfallkausaler Körperverletzung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (VI ZR 95/13) befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Arztkosten nach einem Verkehrsunfall. Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Der BGH stellt klar, dass hierfür eine unfallbedingte Körperverletzung erforderlich ist und die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer solchen nicht ausreicht.

Leitsatz

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht zu entnehmen. Es werden lediglich allgemeine Ausführungen zum Thema Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Konkrete Angaben zum Unfallhergang oder den erlittenen Verletzungen fehlen. Auch die beteiligten Parteien und deren jeweilige Positionen werden nicht genannt.

Die Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des BGH ist im vorliegenden Text nicht vollständig wiedergegeben. Es wird lediglich der Leitsatz zitiert, der die wesentliche Aussage der Entscheidung zusammenfasst. Aus dem Leitsatz geht hervor, dass der BGH die Erstattungsfähigkeit von Arztkosten an das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung knüpft. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen demnach nicht für einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten. Weitere Begründungsschritte oder Argumente des Gerichts sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung im Rahmen der Anspruchsbegründung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls durch medizinische Gutachten zu belegen. Anwälte müssen sicherstellen, dass die geltend gemachten Arztkosten kausal auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen medizinischen Dokumentation und der sorgfältigen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Behandlung. Im Falle von psychischen Folgeschäden ist die Kausalität besonders sorgfältig zu prüfen und zu belegen, da diese oft schwerer nachzuweisen sind. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arztkosten nach Verkehrsunfällen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 Normen: BGB §§ 249 Abs. 2 S.l, 823Abs.l; StVG §§ 7Abs.l; 11 S.l Fundstelle: VersR 2013,1406

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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.

Leitsatz

LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.

Sachverhalt

Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.

Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

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BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16

Keine Haftungsprivilegierung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. September 2017 (VI ZR 497/16) klargestellt, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII anzusehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und deren Auswirkungen auf die Haftung von Personen im Unternehmen.

Leitsatz

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist. Orientierungssatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wie es § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII für die Unternehmereigenschaft voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.

Sachverhalt

Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet. Sie zeigte nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des BGH

Zwar hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllte im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.

Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17.11.2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, 57). Der Rechtsfehler war aber nicht entscheidungserheblich.

Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergab sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn er hatte durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.2.2015 - 14 U 4/14 = BU 2015, 189; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]). Von einer weiteren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen. Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage i.S.d. § 108 Abs. 2 SGB VII.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext von GmbH & Co. KGs. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung vorliegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der Unternehmensstruktur und der jeweiligen Rollen der Beteiligten. Dies ist entscheidend, um die Haftungsrisiken für Mandanten richtig einzuschätzen und Ansprüche effektiv durchzusetzen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16 Normen: SGB VII §§ 104 Abs.1 S.l, 105 Abs.1 S.l, 110 Abs.1 S.l, 136 Abs. 3 Nr.1; HGB §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2017,1533

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.

Leitsatz

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.

Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.

Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

  1. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  2. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
  3. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11
  4. BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15

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