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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.

Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.

Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).

Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.

Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.

Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.

Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

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BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06

Forderungsübergang bei Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (VI ZR 227/06) über den Forderungsübergang bei Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob Ansprüche auf Ersatz von Bestattungskosten und Unterhaltsschaden trotz eines geschlossenen Vergleichs zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger auf den Leistungsträger übergegangen waren. Der BGH stellte klar, dass der Forderungsübergang bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, sofern die Möglichkeit einer Leistungspflicht des Versorgungsträgers besteht.

Leitsatz

Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat. Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat.

Sachverhalt

Der Kläger forderte vom Beklagten Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005. Zuvor hatte der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs an Frau S., der Ehefrau des Getöteten, 26.000 EUR gezahlt. Das Amtsgericht gab der Klage statt, während das Landgericht sie abwies. Die Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, wurde vom Berufungsgericht zugelassen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, da deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ansprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhaltsschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergegangen. Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat.

Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen. Im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses reichen bereits geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen aus.

Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon die – wenn auch weit entfernte – Möglichkeit aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt. Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden. Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger.

Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst. Der Umstand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 8 S. 1 OEG nur auf Antrag gewährt werden, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit deckungsgleichen Leistungen zu ermöglichen.

Die rückwirkende Leistungspflicht des Versorgungsträgers gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach dem OEG bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, auch wenn die konkrete Leistung noch nicht feststeht. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche auf Ersatz von Schäden, wie Bestattungskosten und Unterhaltsschaden, trotz eines Vergleichs zwischen Geschädigtem und Schädiger auf den Leistungsträger übergehen können. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit ein Forderungsübergang nach dem OEG vorliegt. Dies ist insbesondere relevant, wenn Leistungen nach dem OEG beantragt oder bereits gewährt wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Interessen des Leistungsträgers im Blick zu behalten und gegebenenfalls Regressansprüche geltend zu machen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11

Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12

Aussetzung eines Rechtsstreits nach der EuGVVO bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen

Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines deutschen Schadensersatzprozesses wegen eines im EU-Ausland anhängigen Verfahrens Stellung genommen und die Kriterien für die Anwendung der Art. 27 und 28 der EuGVVO bei Verkehrsunfällen präzisiert.

Leitsätze

1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte seine Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner eigenen Ansprüche Klage gegen ihn im anderen EU-Staat erhoben hat.

2. Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nahm den belgischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2008 in Belgien vor dem Landgericht Konstanz in Anspruch. In Belgien hatte der Unfallgegner seinerseits Klage gegen den Kläger erhoben. Die Beklagte rügte, der Rechtsstreit sei wegen des belgischen Verfahrens auszusetzen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO, beanstandete aber die Entscheidung hinsichtlich Art. 28 EuGVVO. Eine Aussetzung nach Art. 27 (Rechtshängigkeitssperre) scheidet aus, weil keine Parteiidentität vorliegt: Im deutschen Verfahren klagt der Geschädigte gegen den Versicherer, im belgischen Verfahren klagt der Unfallgegner gegen den Geschädigten. Die Parteien stehen nicht in derselben Rolle. Hinsichtlich Art. 28 (Aussetzung bei zusammenhängenden Verfahren) stellte der BGH klar, dass der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss und dabei insbesondere die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu berücksichtigen hat.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt Orientierung für die prozessuale Behandlung grenzüberschreitender Verkehrsunfälle innerhalb der EU. Sie stärkt die Position des deutschen Geschädigten, der seinen Anspruch am Wohnsitzgericht verfolgen kann, auch wenn im Unfallstaat bereits ein gegenläufiges Verfahren anhängig ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 45/12
Normen: Art. 27, 28 Abs. 1 EuGVVO (EGV 44/2001)
Fundstelle: zfs 2014, 28 = r+s 2013, 249

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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00

Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.

Leitsatz

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

  1. BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
  2. BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10
  3. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21
  4. BGH VI ZR 91/04 – Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung

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