Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12

Aussetzung eines Rechtsstreits nach der EuGVVO bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen

Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines deutschen Schadensersatzprozesses wegen eines im EU-Ausland anhängigen Verfahrens Stellung genommen und die Kriterien für die Anwendung der Art. 27 und 28 der EuGVVO bei Verkehrsunfällen präzisiert.

Leitsätze

1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte seine Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner eigenen Ansprüche Klage gegen ihn im anderen EU-Staat erhoben hat.

2. Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nahm den belgischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2008 in Belgien vor dem Landgericht Konstanz in Anspruch. In Belgien hatte der Unfallgegner seinerseits Klage gegen den Kläger erhoben. Die Beklagte rügte, der Rechtsstreit sei wegen des belgischen Verfahrens auszusetzen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO, beanstandete aber die Entscheidung hinsichtlich Art. 28 EuGVVO. Eine Aussetzung nach Art. 27 (Rechtshängigkeitssperre) scheidet aus, weil keine Parteiidentität vorliegt: Im deutschen Verfahren klagt der Geschädigte gegen den Versicherer, im belgischen Verfahren klagt der Unfallgegner gegen den Geschädigten. Die Parteien stehen nicht in derselben Rolle. Hinsichtlich Art. 28 (Aussetzung bei zusammenhängenden Verfahren) stellte der BGH klar, dass der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss und dabei insbesondere die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu berücksichtigen hat.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt Orientierung für die prozessuale Behandlung grenzüberschreitender Verkehrsunfälle innerhalb der EU. Sie stärkt die Position des deutschen Geschädigten, der seinen Anspruch am Wohnsitzgericht verfolgen kann, auch wenn im Unfallstaat bereits ein gegenläufiges Verfahren anhängig ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 45/12
Normen: Art. 27, 28 Abs. 1 EuGVVO (EGV 44/2001)
Fundstelle: zfs 2014, 28 = r+s 2013, 249

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06

Posttraumatische Belastungsstörungen von mittelbar Unfallbeteiligten und Unfallhelfern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Mai 2007 (VI ZR 17/06) befasst sich mit der Frage der Haftung für psychische Primärschäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten und Unfallhelfern. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Schädigers für posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) in solchen Fällen in Betracht kommt. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Unfallbeteiligung und bloßem Miterleben eines Unfalls sowie die daraus resultierenden Haftungsrisiken.

Leitsatz

Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.

Sachverhalt

Das klagende Land verlangte von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Am 21.12.2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten. Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle.

Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte.

Die Entscheidung des BGH

Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 9.4.1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; v. 16.3.1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242).

Solche Umstände waren hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie nicht beteiligt. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung.

Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).

Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurt. BGHZ 132, 164, 166 f.; v. 3.7.1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).

Im Unterschied zu diesen Fällen hatten die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Verkehrsrecht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zurechnung von psychischen Schäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Mandant unmittelbar am Unfall beteiligt war oder lediglich Zeuge des Geschehens war. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren und die Kausalität zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nachzuweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu Fällen der Rettungshandlung von Relevanz, um eine mögliche Haftung des Schädigers zu begründen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06 Normen: BGB §823 Fundstelle: VersR 2007,1093

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang – Beweisführung und Beweiswürdigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VI ZR 175/04) befasst sich mit der Frage des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung und stellt klar, dass im Zivilrecht bereits eine Mitverursachung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Schmerzensgeldansprüchen und die Feststellung der Ersatzpflicht bei komplexen Schadensbildern.

Leitsatz

1. Hat sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.

2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Sachverhalt

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17.01.1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger machte geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen.

Er begehrte über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellte, das aber mindestens 30.000 DM betragen sollte. Ferner machte er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge.

Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon ausgehen müsse, dass nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6.

Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Dass der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17.01.1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert.

Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30 bis 40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.04.2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte und dass die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). Zu beanstanden war jedoch, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hatte.

Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die -wie hier -nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde.

Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt.

Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, insbesondere bei komplexen Schadensbildern. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs ausreicht, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen erleichtern kann. Anwälte sollten daher auch psychische Faktoren und Vorerkrankungen in ihre Argumentation einbeziehen und die Kausalität umfassend darlegen. Zudem ist die Beachtung der Anforderungen an einen deutlichen Hinweis nach § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine spätere Aufhebung des Urteils zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Unfallfolgen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

Keine Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei haftungsbegründender Kausalität

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03) klargestellt, dass § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Beweiserleichterung nicht auf die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwendbar ist. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob ein Verkehrsunfall die Ursache für einen psychischen Folgeschaden, hier einen Morbus Sudeck, darstellt. Der BGH betont die Notwendigkeit des vollen Beweises für den Haftungsgrund nach § 286 ZPO und grenzt die Anwendung des § 287 ZPO auf die haftungsausfüllende Kausalität ab.

Leitsatz

In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23.01.1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Revision unbegründet war. Er betonte, dass die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO nicht greift, wenn der Haftungsgrund, also die haftungsbegründende Kausalität, in Frage steht. Diese sei nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts keine traumatische Einwirkung durch den Unfall ergaben, die einen Morbus Sudeck hätte auslösen können. Ein bloßes Spüren eines Anstoßes reiche nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden beklagt hatte und sich Beschwerden erst zwei Wochen später einstellten.

Der BGH wies die Revision zurück, da das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln in der Hand der Klägerin festgestellt hatte. Die bloße zeitliche Nähe der Erkrankung zum Unfallereignis reiche für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus. Der BGH differenzierte zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität und betonte, dass § 287 ZPO nur im Bereich der Schadensbemessung Anwendung findet, wenn die haftungsbegründende Kausalität feststeht. Die Entscheidung verwies auf die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisen.

Beweisschwierigkeiten des Geschädigten könnten durch gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen gemildert werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität lehnte der BGH ab.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Folgeschäden, insbesondere wenn die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Schaden umstritten ist, ein strenger Beweismaßstab gilt. Die Anwendung des § 287 ZPO zur Beweiserleichterung ist auf die Schadensbemessung beschränkt, nicht aber auf die Frage, ob der Unfall überhaupt ursächlich für den Schaden war. Anwälte müssen daher stets sorgfältig darlegen und beweisen, dass eine traumatische Einwirkung durch den Unfall stattgefunden hat, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln und der Einholung von medizinischen Gutachten, um den erforderlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Zudem ist die genaue Dokumentation der Unfallfolgen, insbesondere der unmittelbaren Beschwerden, von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, die haftungsbegründende Kausalität stets im vollen Umfang nach § 286 ZPO zu beweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13

Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall zur Klärung unfallkausaler Körperverletzung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (VI ZR 95/13) befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Arztkosten nach einem Verkehrsunfall. Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Der BGH stellt klar, dass hierfür eine unfallbedingte Körperverletzung erforderlich ist und die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer solchen nicht ausreicht.

Leitsatz

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht zu entnehmen. Es werden lediglich allgemeine Ausführungen zum Thema Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Konkrete Angaben zum Unfallhergang oder den erlittenen Verletzungen fehlen. Auch die beteiligten Parteien und deren jeweilige Positionen werden nicht genannt.

Die Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des BGH ist im vorliegenden Text nicht vollständig wiedergegeben. Es wird lediglich der Leitsatz zitiert, der die wesentliche Aussage der Entscheidung zusammenfasst. Aus dem Leitsatz geht hervor, dass der BGH die Erstattungsfähigkeit von Arztkosten an das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung knüpft. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen demnach nicht für einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten. Weitere Begründungsschritte oder Argumente des Gerichts sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung im Rahmen der Anspruchsbegründung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls durch medizinische Gutachten zu belegen. Anwälte müssen sicherstellen, dass die geltend gemachten Arztkosten kausal auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen medizinischen Dokumentation und der sorgfältigen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Behandlung. Im Falle von psychischen Folgeschäden ist die Kausalität besonders sorgfältig zu prüfen und zu belegen, da diese oft schwerer nachzuweisen sind. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arztkosten nach Verkehrsunfällen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 Normen: BGB §§ 249 Abs. 2 S.l, 823Abs.l; StVG §§ 7Abs.l; 11 S.l Fundstelle: VersR 2013,1406

  1. BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04
  2. BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19
  3. BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15
  4. BGH VI ZR 146/16 – Bemessung des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen

Seite 39 von 46

  • 34
  • 35
  • 36
  • 37
  • 38
  • 39
  • 40
  • 41
  • 42
  • 43

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte