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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08

§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Leitsatz

Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.

Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.

Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840

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BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

Übergang der Rentenversicherungsbeiträge bei Behindertenwerkstätten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (VI ZR 546/13) befasst sich mit dem Übergang von Rentenversicherungsbeiträgen bei Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auf den Bund übergehen, wenn dieser Rentenversicherungsbeiträge für einen Geschädigten erstattet hat. Der BGH klärt, dass ein solcher Übergang voraussetzt, dass dem Verletzten zum Zeitpunkt des Übergangs noch ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.

Leitsatz

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann.

Sachverhalt

D. B. arbeitete seit November 2005 in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land erstattete dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 EUR, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Das Land machte die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30 % geltend. Darüber hinaus begehrte das Land die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet sei.

Das Landgericht gab der Klage statt, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hielt die Klage im Ergebnis zutreffend für zulässig. Das Land machte keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend, sondern fremde, angeblich gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Hiergegen bestanden keine Bedenken, da das Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt war. Es handelte sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Das Berufungsgericht hielt die Klage mit Recht für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D. B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere. Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor untergegangen sein. Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Durchgreifende Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zum objektivierten Willen des Gesetzgebers, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist. Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI an das Fortbestehen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geknüpft ist. Dies bedeutet, dass bei Abschluss eines Vergleichs, der auch Rentenversicherungsansprüche umfasst, ein späterer Übergang der Rentenversicherungsbeiträge an den Bund ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und inwieweit ein Anspruchsübergang auf den Bund bereits erfolgt ist oder durch einen Vergleich ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Anspruchsbegründung und -abgrenzung, um Doppelansprüche zu vermeiden und die Interessen des Mandanten optimal zu wahren. Zudem ist die Kenntnis der zeitlichen Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Erstattungsleistungen des Bundes essentiell.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

Steuerschaden beim Verdienstausfall bei Zusammenveranlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2021 (VI ZR 924/20) die Frage des Steuerschadens bei Verdienstausfall im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten entschieden. Im Kern ging es darum, ob der Schädiger auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung des Geschädigten zu ersetzen hat, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird. Der BGH bejahte dies und bestätigte damit die Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des entstandenen Schadens.

Leitsatz

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt, machte geltend, im Jahr 2017 durch den von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hatte hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt die darüber hinausgehende Ersatzpflicht. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bestimmt. Die Maßgeblichkeit der Zusammenveranlagung folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 S. 1 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger, der neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Der Senat stellte klar, dass die Berechnung des Verdienstausfallschadens das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile, einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern, umfasst.

Die modifizierte Nettolohnmethode zielt wie die Bruttolohnmethode darauf ab, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Beide Methoden führen bei richtiger Anwendung zu demselben Ergebnis. Es ist unerheblich, ob das Nettoeinkommen um unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird. Entscheidend ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin ist von der Beklagten zu tragen, da es sich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute handelt. Der Schädiger hat den Geschädigten in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist. Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken.

Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wandte sich die Revision nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des Schadens. Geschädigte, die mit ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, können auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung vom Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensberechnung. Anwälte sollten daher stets die individuelle steuerliche Situation ihrer Mandanten prüfen und bei der Schadensberechnung berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den tatsächlichen Schaden umfassend zu ermitteln und zu liquidieren, ohne fiktive Szenarien zu konstruieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

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BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21

Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer seines Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 (VI ZB 36/21) die Rechte eines Privathaftpflichtversicherers als Streithelfer im Haftpflichtprozess gegen seinen Versicherungsnehmer präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob der Versicherer, der dem Verfahren beigetreten ist, Rechtsmittel einlegen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer dagegen ausspricht. Der BGH stellt klar, dass dies in der Regel nicht zulässig ist und differenziert zwischen der Rolle eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers.

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20.08.2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten war dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits stand im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptete, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20.08.2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. Das Landgericht (LG) hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die – alleinige – Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht (OLG) verworfen. Hiergegen wandte sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 67 S. 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht. Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.

Ob ein Widerspruch i.S.d. § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen.

Nicht den Schranken des § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Nebenintervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.

Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind.

Die Rechtsbeschwerde wandte sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn 15 f.).

Zu Recht hatte das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl.

Senat, Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn 16; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin, so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass Privathaftpflichtversicherer, die als Streithelfer auftreten, bei Rechtsmittelverfahren gegen die Interessen ihrer Versicherungsnehmer eingeschränkt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Interessenabwägung und der Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer im Prozess. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche rechtliche Stellung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung. Anwälte müssen die konkrete Rolle des Versicherers im Verfahren genau prüfen, um die zulässigen Handlungsmöglichkeiten zu beurteilen und die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten. Insbesondere ist zu beachten, dass der Versicherer im Deckungsprozess weiterhin die Möglichkeit hat, Einwände gegen den Anspruch zu erheben, selbst wenn er im Haftpflichtprozess nicht erfolgreich war.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21 Normen: ZPO §§ 66, 67, 68, 69; WG § 100 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang – Beweisführung und Beweiswürdigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VI ZR 175/04) befasst sich mit der Frage des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung und stellt klar, dass im Zivilrecht bereits eine Mitverursachung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Schmerzensgeldansprüchen und die Feststellung der Ersatzpflicht bei komplexen Schadensbildern.

Leitsatz

1. Hat sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.

2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Sachverhalt

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17.01.1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger machte geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen.

Er begehrte über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellte, das aber mindestens 30.000 DM betragen sollte. Ferner machte er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge.

Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon ausgehen müsse, dass nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6.

Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Dass der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17.01.1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert.

Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30 bis 40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.04.2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte und dass die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). Zu beanstanden war jedoch, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hatte.

Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die -wie hier -nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde.

Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt.

Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, insbesondere bei komplexen Schadensbildern. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs ausreicht, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen erleichtern kann. Anwälte sollten daher auch psychische Faktoren und Vorerkrankungen in ihre Argumentation einbeziehen und die Kausalität umfassend darlegen. Zudem ist die Beachtung der Anforderungen an einen deutlichen Hinweis nach § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine spätere Aufhebung des Urteils zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Unfallfolgen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04

  1. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
  2. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16
  3. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
  4. BGH VI ZR 104/19 – Sachverständigenkosten bei unklaren Honorarvereinbarungen

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