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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11

Verneinung des Zurechnungszusammenhangs wegen Begehrensneurose

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (VI ZR 127/11) befasst sich mit der Zurechnung von psychischen Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine sogenannte Begehrensneurose, also eine durch das Streben nach Versorgung und Sicherheit geprägte psychische Reaktion, die Zurechnung von Schadensfolgen ausschließt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen haftungsrechtlich relevanten psychischen Folgeschäden und solchen, die aufgrund einer Begehrenshaltung nicht dem Schädiger zuzurechnen sind.

Leitsatz

Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen. Mit Recht hatte das Berufungsgericht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt, was die Revision als ihr günstig hinnahm. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, setzt voraus, dass sich der Tatrichter ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung haben.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.

Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments Cl/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm - über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der geltend gemachten Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose geprüft und diese verneint. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte mit Recht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt. Das Halswirbelschleudertrauma und die Prellung anderer Körperteile, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als unmittelbare Unfallfolge erlitten hatte, hatte das Berufungsgericht mit Recht als nicht geringfügig bewertet.

Der BGH stellte fest, dass Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, dem Schädiger nicht zugerechnet werden können. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen ausscheidet, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der BGH betonte, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt waren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war. Der BGH stellte fest, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der Begehrenshaltung lieferte.

Das Gutachten setzte sich mit der objektiven Schwere der Unfallverletzungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander, beschäftigte sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven und lieferte die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwerden entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt wurden.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von psychischen Folgeschäden sorgfältig geprüft werden muss, ob eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, medizinische Gutachten einzuholen, die sich detailliert mit der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten und seinen sekundären Motiven auseinandersetzen. Anwälte müssen die objektive Schwere der Verletzungen und das Unfallerlebnis des Mandanten in den Vordergrund stellen, um eine Zurechnung der Schäden zu gewährleisten. Zudem ist es essentiell, die Entwicklung der Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu analysieren. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsprädisposition allein nicht zum Ausschluss der Zurechnung führt, sondern eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Befunde und der psychologischen Faktoren, um die Haftung des Schädigers zu belegen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11

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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.

Leitsatz

Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.

Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.

Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

Kongruenz von Sozialhilfe-Leistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 337/04) befasst sich mit der Frage der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 und 3 SGB X. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang und die Einziehungsermächtigung des Geschädigten.

Leitsatz

1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (sog. relative Theorie).

2. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch ihn ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

3. Der Geschädigte ist trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

4. Der Geschädigte kann jedoch nicht unter Berufung auf die Einziehungsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.

Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (i.S.d. § 843 BGB) bewertete.

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Klägers. Dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.

Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt.

Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden konnte.

Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandete die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten wollte.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurt. BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und v. 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596f.). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen.

Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger hatte der Kläger nicht gestellt. Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt.

Zwar war der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen war und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann. Jedoch fehlte es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung.

Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des LG zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kam die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stand auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.

Zwar nahm das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erwies sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).

Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, 381, 384f.; v. 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 und v. 13.

April 1999 - VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, a.a.O. und v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830f.). Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war. Entscheidend ist mithin, ob auf grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden.

Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen. Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurt. BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Sozialleistungen der Geschädigte bezieht und ob diese mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen kann, wenn die Notwendigkeit von Sozialleistungen absehbar ist. Zudem ist die Einziehungsermächtigung des Geschädigten zu beachten, die es ihm ermöglicht, Schadensersatzleistungen selbst einzufordern, auch wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu sichern und eine Doppelzahlung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

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BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10

Anspruchsübergang bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 (VI ZR 329/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Kontext eines Verkehrsunfalls und der daraus resultierenden Verletzungen eines Kindes. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen dem Anspruchsübergang bei Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses und dem bei Fehlen eines solchen. Der BGH stellt klar, wann ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Leitsatz

a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1995 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3 war, in B. von der B.-Straße in die K.-Straße ein. Die Geschädigte, die sich zuvor auf dem Gehweg der K.-Straße befunden hatte, lief auf die Fahrbahn und geriet dabei mit dem rechten Fuß unter den rechten hinteren Doppelreifen des Lkw. Sie erlitt eine Bruchverletzung des rechten Fußes sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule. Fünf Minuten später traf ihre Mutter am Unfallort ein.

Im Juli 1999 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten der Geschädigten eine modifizierte "Abfindungserklärung" der Beklagten zu 1, in der es unter anderem heißt: "Gegen Zahlung eines Betrages von DM 175.000 erkläre(n) ich/wir uns zugleich im Namen meiner/unserer Rechtsnachfolger für alle Ansprüche (ausgenommen...) ohne im Ausgleich dafür Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger würde zudem auch die Rückgriffsmöglichkeit privater Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG aushöhlen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005. Bis dahin bestand kein Rentenversicherungsverhältnis zwischen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst sechs Jahre alten Geschädigten und der Klägerin. Die zukünftige Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses war seinerzeit allenfalls denkbar. Mithin fehlte das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Rechtsübergang zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr voraus, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Die Gründe, aus denen für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, ein Anspruchsübergang für den Zeitpunkt des Schadenseintritts hergeleitet wird, sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Fallgestaltungen, in denen es um Leistungen von Sozialversicherungsträgern geht, nicht übertragbar.

Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte Erfolg. Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im Zeitpunkt der Abfindungserklärung. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, waren die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet war. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen. Insbesondere bei Kindern, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht Mitglied einer Sozialversicherung sind, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in der Regel nur dann erfolgt, wenn bereits zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Abwicklung von Vergleichen. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Sozialversicherungsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorlag, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu sichern und die Verjährung zu beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 Normen: SGBX§116 a) Fundstelle: VersR 2012, 924

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BGH, Urteil vom 14. Juni 2011 – VI ZR 316/09

Schadensminderungspflicht beim Nachweis günstigerer Verweiswerkstätten

Der BGH hat die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung und wirksamer Verweisung auf eine günstigere Werkstatt konkretisiert.

Leitsatz

Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt und der Schädiger keine wirksame Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit darlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur liegt beim Schädiger.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und behauptete pauschal, die Reparatur sei dort gleichwertig möglich. Konkrete Angaben zur Werkstattausstattung, zu Qualifikationen des Personals oder zur Erfahrung mit dem Fahrzeugtyp machte sie nicht. Der Geschädigte bestritt die Gleichwertigkeit.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Verweisung als unzureichend. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei fiktiver Abrechnung die Markenwerkstatt-Sätze zugrunde legt. Eine Pflicht, von sich aus günstigere Werkstätten zu suchen, besteht nicht. Die Schadensminderungspflicht greift erst dann ein, wenn der Schädiger eine wirksame Verweisung darlegt. Dazu muss er die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit im Einzelnen nachweisen. Pauschale Behauptungen oder die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt genügen nicht. Der Schädiger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen der Verweisung, einschließlich der konkreten technischen Gleichwertigkeit für die spezifisch erforderliche Reparatur.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung konkretisiert die Verteilung der Darlegungslast bei Verweisungen. Der Geschädigte muss keine eigene Recherche nach günstigeren Werkstätten betreiben. Versicherer müssen ihre Verweisungen substanziiert begründen und dürfen sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherer Prüfberichte vorlegen müssen, die die konkrete Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt dokumentieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.06.2011 – VI ZR 316/09
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1088

  1. BGH VI ZR 132/04 – Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung
  2. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
  3. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
  4. BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04

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