BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
Beweislast für Mitverschulden eines Fußgängers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZR 255/12) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers an einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der Unfallbeteiligten. Insbesondere wird die Notwendigkeit der Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestands auf Seiten des Geschädigten betont, bevor eine Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorgenommen werden kann.
Leitsatz
Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Geschädigten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Sachverhalt
Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen konnten.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, da sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen konnten. Das Berufungsurteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneinte. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten hafteten der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.
Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.
Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss. Es ist entscheidend, das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschädigten detailliert darzulegen und zu beweisen. Die bloße Vermutung eines Mitverschuldens reicht nicht aus. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten des Geschädigten bewiesen werden, um eine Haftungsreduzierung zu erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung und die Notwendigkeit, alle relevanten Fakten vorzutragen und zu belegen, um die Haftungsquote zu beeinflussen. Dies erfordert eine gründliche Unfallrekonstruktion und die Einholung von Sachverständigengutachten, falls erforderlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
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BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (Az. VGS 1/16) die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vermögenslage des Schädigers und/oder des Geschädigten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen darf. Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im Einzelfall.
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Es ist nicht zulässig, generell abstrakt die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten isoliert zu betrachten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) und betont, dass sich ein allgemeingültiges Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen lässt. Die isolierte Betrachtung der Vermögenslage des Geschädigten oder Schädigers, wie vom 2. Strafsenat angedeutet, sei nicht zulässig. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen, die prägenden Umstände auszuwählen und zu gewichten und dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung zu setzen.
Dies diene der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle, könne einen relevanten Umstand darstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes negieren. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebiete es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stelle auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzten das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ sei unbegründet, da die herkömmliche Auslegung für alle Normadressaten gleichermaßen gelte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung, da sie die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Schmerzensgeldbemessung bestätigt. Anwälte sollten bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stets eine umfassende Darstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmen. Insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Geschädigtem und Schädiger ist die Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine isolierte Betrachtung der Vermögensverhältnisse unzulässig ist, aber diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht eine differenzierte und gerechte Schmerzensgeldbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.
Leitsatz
LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.
Sachverhalt
Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.
Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.
Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.
Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16
Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.
Leitsatz
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.
Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.
Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486
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BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04
Haftungsprivileg § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII – gemeinsame Betriebsstätte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. September 2004 (VI ZR 32/04) über die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins eine solche gemeinsame Betriebsstätte darstellte, die das Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten begründen könnte. Der BGH verneinte dies und präzisierte die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.
Sachverhalt
Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation nachging, wurde sie von einem anderen Pferd verletzt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten zu 1, der ebenfalls ein Pferd auf der Körveranstaltung präsentierte, sowie gegen den Beklagten zu 2, den Veranstalter der Körung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 1 greife, da dieser und der Arbeitgeber der Klägerin auf derselben Betriebsstätte tätig gewesen seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen. Eine gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt sich nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Im vorliegenden Fall waren die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung nicht in diesem Sinne miteinander verknüpft.
Die Vorstellung des Pferdes des Beklagten zu 1 zielte allein darauf ab, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen, und nicht darauf, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Der BGH betonte, dass die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen, aber keine "gemeinsame" Betriebsstätte darstellte. Daher kam es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts war. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur, wenn der Versicherte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.
Da dies nicht festgestellt werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Prüfung von Haftungsansprüchen in vergleichbaren Konstellationen sorgfältig zu prüfen ist, ob die beteiligten Unternehmen in ihren betrieblichen Aktivitäten tatsächlich in einem engen, aufeinander bezogenen Verhältnis stehen. Es ist entscheidend, die konkreten Abläufe und die gegenseitige Abhängigkeit der Tätigkeiten zu analysieren, um das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu belegen oder zu widerlegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der präzisen Darlegung der betrieblichen Zusammenhänge, um die Anwendung des Haftungsprivilegs zu verhindern oder zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Entscheidung für Geschädigte positiv, da die Hürden für die Anwendung des Haftungsprivilegs erhöht werden. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätig¬keitendes Schädigers und des Geschädigten in Fundstelle: VersR 2004, 1604 =NJW 2005, 288
- BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15
- BGH VI ZR 146/16 – Bemessung des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen
- BGH VI ZR 654/15 – Totalschaden: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Weiternutzung
- BGH VI ZR 316/09 – Schadensminderungspflicht beim Nachweis günstigerer Verwertungsmöglichkeiten durch den Versicherer

