BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16
Keine Haftungsprivilegierung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. September 2017 (VI ZR 497/16) klargestellt, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII anzusehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und deren Auswirkungen auf die Haftung von Personen im Unternehmen.
Leitsatz
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist. Orientierungssatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wie es § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII für die Unternehmereigenschaft voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.
Sachverhalt
Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet. Sie zeigte nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des BGH
Zwar hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllte im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.
Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17.11.2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, 57). Der Rechtsfehler war aber nicht entscheidungserheblich.
Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergab sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn er hatte durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.2.2015 - 14 U 4/14 = BU 2015, 189; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]). Von einer weiteren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen. Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage i.S.d. § 108 Abs. 2 SGB VII.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext von GmbH & Co. KGs. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung vorliegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der Unternehmensstruktur und der jeweiligen Rollen der Beteiligten. Dies ist entscheidend, um die Haftungsrisiken für Mandanten richtig einzuschätzen und Ansprüche effektiv durchzusetzen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16 Normen: SGB VII §§ 104 Abs.1 S.l, 105 Abs.1 S.l, 110 Abs.1 S.l, 136 Abs. 3 Nr.1; HGB §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2017,1533
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BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08
Anspruchsübergang § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2009 (VI ZR 208/08) befasst sich mit Fragen des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. Im Kern geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs und den Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers hat.
Leitsatz
a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.
Sachverhalt
Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich bei schneeglatter Fahrbahn. Die Blutprobe des Beklagten zu 1 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Zum Unfallzeitpunkt befand sich N. in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer.
Die Landesversicherungsanstalt Th. (LVA) erbrachte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und schloss mit der Beklagten zu 2 einen Abfindungsvergleich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Knüpfen Sozialleistungen, wie bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Im vorliegenden Fall war aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N. bereits im Unfallzeitpunkt mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen, sodass die Leistungspflicht der Klägerin ernsthaft in Betracht kam. Die Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X erstreckt sich auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität. Die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr 2003 konnte nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Eine Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung eines Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten würde.
Da Leistungsansprüche und -pflichten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen schließt, kann eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Leistungsträger und die Auswirkungen von Vergleichen genau zu analysieren, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08 Fundstelle: VersR 2009, 995
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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Leitsatz
Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
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BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04
Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2005 (VI ZR 50/04) befasst sich mit dem Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen im Kontext des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Bund übergehen, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Behandlungsleistungen durch Krankenkassen und deren pauschale Abrechnung. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht für den Forderungsübergang.
Leitsatz
Für den Rückgriff nach § 81a BVG kommt es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BVG erbringt die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehlt es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsieht, handelt es sich um eine rein interne Abrechnungsregelung. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Es kann dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; sie ist jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozess rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfassten „künftigen“ Ansprüche betrafen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden sind. Die Klägerin hat damals Schadensersatz für Heilbehandlungen bis zum 30.06.1998 verlangt und zur Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Verjährung hinsichtlich des Entstehens „weiterer“ Kosten gestellt. Deswegen sind von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30.06.1998 angefallenen Ansprüche erfasst.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt am 20.03.1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.
Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition „Pflegebedarf“. Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten der Revision im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen („relative Theorie“, vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (,,Pflegebedarf“) i.S.d. § 843 BGB bewertete.
Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten war gemäß §§ 80 SVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, dass die Leistungspflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind. Diese Kongruenz zwischen der Versorgungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten war im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlungen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB einzustehen hatten.
Der Umstand, dass die Klägerin die stationären Heilbehandlungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 S. 2 SVG), sondern durch eine gesetzliche Krankenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 S. 3 BVG), steht einer Kongruenz der Leistungspflichten i.S.d. § 81a BVG nicht entgegen. Anders als in der für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 SGB X stellt § 81a BVG nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a BVG bezieht umfassend alle nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber einem Versorgungsberechtigten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbereich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist.
Unabhängig davon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist und gegenüber wem solche Leistungen ggf. geltend zu machen sind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf denjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen aufzukommen hat. Dies ist vorliegend der Bund (§ 88 Abs. 8 SVG; vgl. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes: § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 21 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund). Sinn und Zweck der in § 81a BVG getroffenen Regelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen Dritten durch die Erbringung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den Geschädigten nicht doppelt zu entschädigen.
Dieses Anliegen lässt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, dass der Schadensersatzanspruch auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Leistungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder Körperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die Verwaltungsbehörde, deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, hätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Weiterleitung des Forderungsbetrages an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind auch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 S. 3 BVG für die Versorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der Bund einzustehen hat.
Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kongruenz i.S.d. § 81a BVG und für einen sich daran anschließenden Forderungsübergang mit einzubeziehen. Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c BVG vor, dass Erstattungen, die sich aus dem Versorgungsverhältnis für die Versorgungsverwaltung ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger zu leisten sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 BVG pauschal abgegolten werden. Dass es sich auch insoweit um Leistungen handelt, deren Kosten der Bund trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 BVG, wonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von ihr erbrachten Leistungen zu informieren.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von Bedeutung, da sie die Abgrenzung von Ansprüchen im Kontext des BVG und der Sozialversicherung konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass auch bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen ein Forderungsübergang auf den Bund erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen des § 81a BVG erfüllt sind. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang ein Forderungsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen und die interne Abrechnung der Krankenkassen zu beachten. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen und der Vermeidung von Doppelentschädigungen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05
SVT-Rückgriff nach § 110 SGB VII auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 143/05) befasst sich mit dem Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII im Kontext eines Arbeitsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Rückgriffs auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Reichweite des Rückgriffsanspruchs.
Leitsatz
Der Sozialversicherungsträger kann beim Rückgriff nach § 110 SGB VII wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 Metern von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihr im Jahre 2002 entstandenen Behandlungskosten (ca. 4.000 EUR) sowie die Kosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln (ca. 1.000 EUR) abgedeckt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da sie die Möglichkeiten des Rückgriffs der Sozialversicherungsträger auf den Schädiger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Rückgriff auch auf fiktive Schmerzensgeldansprüche möglich ist, was die potenzielle Haftung des Schädigers erweitert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII und eine realistische Einschätzung des fiktiven Schmerzensgeldes. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch im Rahmen des Rückgriffs die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche umfassend zu ermitteln und zu bewerten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05

