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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Für den Rückgriff nach § 81a BVG kommt es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BVG erbringt die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn über.

Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2005 (VI ZR 50/04) befasst sich mit dem Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen im Kontext des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Bund übergehen, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Behandlungsleistungen durch Krankenkassen und deren pauschale Abrechnung. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht für den Forderungsübergang.

Leitsatz

Für den Rückgriff nach § 81a BVG kommt es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BVG erbringt die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehlt es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsieht, handelt es sich um eine rein interne Abrechnungsregelung. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Es kann dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; sie ist jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozess rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfassten „künftigen“ Ansprüche betrafen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden sind. Die Klägerin hat damals Schadensersatz für Heilbehandlungen bis zum 30.06.1998 verlangt und zur Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Verjährung hinsichtlich des Entstehens „weiterer“ Kosten gestellt. Deswegen sind von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30.06.1998 angefallenen Ansprüche erfasst.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt am 20.03.1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.

Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition „Pflegebedarf“. Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen („relative Theorie“, vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (,,Pflegebedarf“) i.S.d. § 843 BGB bewertete.

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten war gemäß §§ 80 SVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, dass die Leistungspflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind. Diese Kongruenz zwischen der Versorgungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten war im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlungen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB einzustehen hatten.

Der Umstand, dass die Klägerin die stationären Heilbehandlungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 S. 2 SVG), sondern durch eine gesetzliche Krankenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 S. 3 BVG), steht einer Kongruenz der Leistungspflichten i.S.d. § 81a BVG nicht entgegen. Anders als in der für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 SGB X stellt § 81a BVG nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a BVG bezieht umfassend alle nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber einem Versorgungsberechtigten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbereich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist.

Unabhängig davon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist und gegenüber wem solche Leistungen ggf. geltend zu machen sind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf denjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen aufzukommen hat. Dies ist vorliegend der Bund (§ 88 Abs. 8 SVG; vgl. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes: § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 21 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund). Sinn und Zweck der in § 81a BVG getroffenen Regelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen Dritten durch die Erbringung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den Geschädigten nicht doppelt zu entschädigen.

Dieses Anliegen lässt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, dass der Schadensersatzanspruch auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Leistungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder Körperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die Verwaltungsbehörde, deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, hätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Weiterleitung des Forderungsbetrages an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind auch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 S. 3 BVG für die Versorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der Bund einzustehen hat.

Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kongruenz i.S.d. § 81a BVG und für einen sich daran anschließenden Forderungsübergang mit einzubeziehen. Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c BVG vor, dass Erstattungen, die sich aus dem Versorgungsverhältnis für die Versorgungsverwaltung ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger zu leisten sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 BVG pauschal abgegolten werden. Dass es sich auch insoweit um Leistungen handelt, deren Kosten der Bund trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 BVG, wonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von ihr erbrachten Leistungen zu informieren.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von Bedeutung, da sie die Abgrenzung von Ansprüchen im Kontext des BVG und der Sozialversicherung konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass auch bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen ein Forderungsübergang auf den Bund erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen des § 81a BVG erfüllt sind. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang ein Forderungsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen und die interne Abrechnung der Krankenkassen zu beachten. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen und der Vermeidung von Doppelentschädigungen.

Häufige Fragen zu VI ZR 50/04

Was besagt das Urteil VI ZR 50/04 in Kürze?

Für den Rückgriff nach § 81a BVG kommt es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger erlitt am 20.03.1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition „Pflegebedarf“.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von Bedeutung, da sie die Abgrenzung von Ansprüchen im Kontext des BVG und der Sozialversicherung konkretisiert.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 50/04?

VI ZR 50/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04

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BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. 2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

Kein Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen trotz freiwilliger Haftpflichtversicherung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 (VI ZR 606/15) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht kommt, insbesondere im Kontext einer freiwilligen Haftpflichtversicherung. Der BGH stellt klar, dass die bloße Existenz einer solchen Versicherung keine Haftung des Schädigers begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Haftung aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

Leitsatz

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Lokführer, nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG und bereits mehrfach in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.

Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.

Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht bereits dann greift, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. Insbesondere seien die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen, was stets einen Vergleich der Vermögenslagen erfordere. Ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers müsse vorliegen. Das Gericht betonte, dass die Billigkeit es nicht erfordere, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung beizumessen. Das Trennungsprinzip besagt, dass die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt.

Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertige die Durchbrechung des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht und könne daher – auch im Rahmen des § 829 BGB – jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken. Der BGH lehnte eine Funktionswandel der freiwilligen Haftpflichtversicherung ab, wonach diese nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde. Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer, wie er bei der Pflichtversicherung besteht, existiert nicht.

Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren, folgt dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen.

Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Dies gelte erst recht, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entgegenstehen würden. Allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, löse die Billigkeitshaftung nicht aus. Vielmehr seien darüber hinaus die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Selbstaufopferung des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen könnte.

Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers sei durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, nicht durch die Rettungshandlung des Klägers. Das Gericht sah es nicht als erforderlich an, dem Umstand, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder dem Tod bewahrt hatte, eine Haftung auslösende Bedeutung beizumessen. Es fehlte zudem an dem gemäß § 829 BGB erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die bloße Existenz einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers keinen Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen begründet. Es ist stets eine umfassende Prüfung der Vermögensverhältnisse beider Parteien erforderlich, um ein etwaiges wirtschaftliches Ungleichgewicht festzustellen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Trennungsprinzips und die Grenzen der Haftung nach § 829 BGB. Anwälte müssen daher in ihren Mandaten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob ein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers besteht und ob weitere Umstände des Einzelfalls eine Haftung rechtfertigen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Tatsache, dass der Geschädigte eine Rettungshandlung vornahm, nicht automatisch einen Anspruch begründet, wenn die eigentliche Schädigung durch das Verhalten des Schädigers verursacht wurde.

Häufige Fragen zu VI ZR 606/15

Was besagt das Urteil VI ZR 606/15 in Kürze?

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. 2.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger, ein Lokführer, nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG und bereits mehrfach in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht bereits dann greift, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die bloße Existenz einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers keinen Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen begründet.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 606/15?

VI ZR 606/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15 Normen: BGB §829 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.

Leitsatz

Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.

Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.

Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.

Häufige Fragen zu VI ZR 17/07

Was besagt das Urteil VI ZR 17/07 in Kürze?

Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 17/07?

VI ZR 17/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

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BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 654/15

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, aber nicht 130 % desselben, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang reparieren lässt, der den Wiederherstellungsaufwand des Gutachtens erreicht, und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.

Totalschaden: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Weiternutzung

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte auch bei einem Totalschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegen und der Geschädigte das Fahrzeug weiternutzt.

Leitsatz

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, aber nicht 130 % desselben, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang reparieren lässt, der den Wiederherstellungsaufwand des Gutachtens erreicht, und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden – die Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben aber innerhalb der 130 %-Grenze. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren und nutzte es weiter. Die Versicherung regulierte nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands und verweigerte die Erstattung der höheren Reparaturkosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur 130 %-Grenze. Das Integritätsinteresse des Geschädigten rechtfertigt es, auch im Totalschadensfall die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu erstatten, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs durch eine fachgerechte Reparatur und die Weiternutzung über mindestens sechs Monate dokumentiert. Ohne Weiternutzung beschränkt sich der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Praxisbedeutung

Die 130 %-Rechtsprechung des BGH ermöglicht es Geschädigten, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die höheren Reparaturkosten erstattet zu bekommen. Voraussetzung ist die tatsächliche Reparatur und sechsmonatige Weiternutzung – eine bloß fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im 130 %-Bereich genügt nach gefestigter Rechtsprechung nicht.

Häufige Fragen zu VI ZR 654/15

Was besagt das Urteil VI ZR 654/15 in Kürze?

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, aber nicht 130 % desselben, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang reparieren lässt, der den Wiederherstellungsaufwand des Gutachtens…

Was war der Sachverhalt?

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden – die Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben aber innerhalb der 130 %-Grenze. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren und nutzte es weiter.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur 130 %-Grenze.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die 130 %-Rechtsprechung des BGH ermöglicht es Geschädigten, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die höheren Reparaturkosten erstattet zu bekommen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 654/15?

VI ZR 654/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 654/15
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist. Orientierungssatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wie es § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII für die Unternehmereigenschaft voraussetzt.

Keine Haftungsprivilegierung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. September 2017 (VI ZR 497/16) klargestellt, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII anzusehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und deren Auswirkungen auf die Haftung von Personen im Unternehmen.

Leitsatz

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist. Orientierungssatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII, da ihm das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wie es § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII für die Unternehmereigenschaft voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.

Sachverhalt

Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet. Sie zeigte nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des BGH

Zwar hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllte im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.

Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17.11.2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, 57). Der Rechtsfehler war aber nicht entscheidungserheblich.

Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergab sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn er hatte durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.2.2015 - 14 U 4/14 = BU 2015, 189; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]). Von einer weiteren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen. Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage i.S.d. § 108 Abs. 2 SGB VII.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext von GmbH & Co. KGs. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung vorliegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der Unternehmensstruktur und der jeweiligen Rollen der Beteiligten. Dies ist entscheidend, um die Haftungsrisiken für Mandanten richtig einzuschätzen und Ansprüche effektiv durchzusetzen oder abzuwehren.

Häufige Fragen zu VI ZR 497/16

Was besagt das Urteil VI ZR 497/16 in Kürze?

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist. Orientierungssatz: Der Kommanditist einer GmbH & Co.

Was war der Sachverhalt?

Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet. Sie zeigte nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wie hat der BGH entschieden?

Zwar hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext von GmbH & Co. KGs.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 497/16?

VI ZR 497/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16 Normen: SGB VII §§ 104 Abs.1 S.l, 105 Abs.1 S.l, 110 Abs.1 S.l, 136 Abs. 3 Nr.1; HGB §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2017,1533

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

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  1. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06
  2. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14
  3. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
  4. BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07

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